Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_847/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_847/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal insurance court regarding disability insurance benefits. The individual submitted a complaint against the ruling, but the Federal Tribunal found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements for substantiation and clarity, particularly in addressing the key considerations of the lower court's decision. Despite being informed of the need to correct these deficiencies, the individual did not take action to improve the submission, leading to the Tribunal's decision to not accept the complaint. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual submitted a complaint against the ruling, but the Federal Tribunal found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements for substantiation and clarity, particularly in addressing the key considerations of the lower court's decision. Despite being informed of the need to correct these deficiencies, the individual did not take action to improve the submission, leading to the Tribunal's decision to not accept the complaint. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Leistungen) Leistung der Invalidenversicherung statutarische Leistung Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entered upon because it was obviously inadmissible due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the levying of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_847/2010

Urteil vom 23. November 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Leistungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 6. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der L.________ vom 7. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an L.________ vom 11. Oktober 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführerin nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und mit ihrer einzigen sachbezüglichen Rüge im Zusammenhang mit dem Gutachten X.________ nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der ungenügenden Eingabe hingewiesen hat, wovon die Beschwerdeführerin allerdings keinen Gebrauch gemacht hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke