Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_847/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient's Hypothetical Career Progression Dispute

Geschäftsnummer 9C_847/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving disability pension benefits due to hearing impairments since 1994, initially at a quarter pension rate and later increased to half pension. A revision process conducted by the relevant social insurance office determined the individual’s disability level during specific periods, leading to a decision to suspend the pension and recoup overpaid benefits. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the actions of the social insurance office. The individual argues for a reassessment of their potential earning capacity, including additional education they claim could have been pursued, yet the court found insufficient evidence to support the assertion that further qualifications would have been achieved without the health impairment.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Recipient's Hypothetical Career Progression Dispute: A revision process conducted by the relevant social insurance office determined the individual’s disability level during specific periods, leading to a decision to suspend the pension and recoup overpaid benefits. The individual contested this decision, but the administrative court upheld the actions of the social insurance office. The individual argues for a reassessment of their potential earning capacity, including additional education they claim could have been pursued, yet the court found insufficient evidence to support the assertion that further qualifications would have been achieved without the health impairment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen halbe Rente Ermittlung des hypothetischen Einkommens Leistungskürzung Revision der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

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8C_210/2012 (2012-04-27)
Invalidity Pension Cessation Due to Increased Earnings and Failure to Report Change
«…unkt eingetretenen Umstände mit einzubeziehen (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2, 2005 Nr. U 533 S. 40, E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, w…»
8C_954/2010 (2011-03-11)
Claimant v. Federal Social Insurance Institution Regarding Notional Income Calculation for Invalidity Degree
«…n worden sein ( BGE 96 V 29 ; RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3, 1993 Nr. U 168 S. 97, U 110/92 E. 3b; Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2, 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1, U 473/06 vom 2. November 2007 E. 3.1 und U 293/06 vom 22…»
9C_615/2010 (2010-09-30)
Disability Pension Recalculation: Consideration of Actual Career Progression for Hypothetical Income
«…ng beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Festste…»
9C_85/2009 (2010-03-15)
Mechanical Engineer's Invalidity Pension Recalculation Based on Hypothetical Career Advancement
«…nde zu werten (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine mutmassliche Validenkarriere (Aufstieg zum S…»
S 2009 31 (2009-12-02) · gr
Disability Benefit Calculation Appeal: Baseline Income and Residual Capacity Assessment
«…rteile I 400/06; BGE 96 V 29). Als Beispiele für solche konkreten Schritte nannte das Bundesgericht im Urteil 9C_847/2007 den Besuch von Kursen, die Aufnahme eines Studiums und die Ablegung von Prüfungen. Das blosse Einholen von Informa…»
8C_550/2009 (2009-11-12)
Disability Pension Calculation Based on Hypothetical Income and Career Advancement Speculation
«…den sein ( BGE 96 V 29 ; RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, U 110/92 E. 3b; Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2, 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1, U 473/06 vom 2. November 2007 E. 3.1 und U 293/06 vom 22…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_847/2007

Urteil vom 9. Mai 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

I.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau

vom 19. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. I.________, geboren 1960, bezieht wegen auf Schwerhörigkeit zurückführenden Einschränkungen seit 1. August 1994 eine Viertels- und ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Thurgau für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 einen Invaliditätsgrad von 35 % bzw. 31 %, danach einen solchen von 50 %. Mit Verfügung vom 10. April 2006 stellte sie daher die Rente für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 ein und forderte mit Verfügung vom 19. April 2006 die zu viel ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 58'069.- zurück. Gegen beide Verfügungen erhob I.________ Einsprache. Diejenige gegen die Renteneinstellung wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. März 2007 ab. Die Einsprache betreffend die Rückerstattung ist nach Lage der Akten noch hängig.

B. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (seit 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2007 ab.

C. I.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ausgehend von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 150'000.- ab 1. Januar 2003 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Auf die Renteneinstellung sei zu verzichten und ab 1. Februar 2005 sei eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Rente im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 auf eine Viertelsrente zu reduzieren sowie ab 1. Februar 2005 auf eine halbe Rente festzusetzen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rentenherabsetzung. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Frage, ob beim Valideneinkommen nebst der im Mai 2002 erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung zur Buchhalterin mit eidg. Fachausweis auch die von der Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall behauptete weitergehende berufliche Entwicklung zur eidg. diplomierten Buchhalterin oder Controllerin mitzuberücksichtigen ist.

2.2 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Fragen einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Zutreffend ist insbesondere, dass Absichtserklärungen für erwerbliche Aufstiegsmöglichkeiten nicht genügen. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw., kundgetan worden sein ( BGE 96 V 29 ; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65). Zu präzisieren ist, dass sich diese Erwägungen zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung beim Valideneinkommen auf Fälle beziehen, bei denen es um die erstmalige Rentenfestsetzung ging. Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Soweit ein zusätzlicher persönlicher (etwa weiterbildungsbedingter) Produktivitätsfortschritt im Gesundheitsfall geltend gemacht wird, müssen hiefür im Einzelfall greifbare Anhaltspunkte ersichtlich sein (Urteil vom 22. Juni 2007, U 293/06, E. 9.3; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

3. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall das eidg. Buchhaltungsdiplom nicht erworben hätte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:

3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage ist, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 8C_234/2007 vom 14. November 2007, E. 4; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Feststellung der Vorinstanz bleibt daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG (E. 1).

3.2 Dass die Vorinstanz Regeln der Beweisführung verletzt hätte, was eine Rechtsverletzung wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig macht sie geltend, die Feststellung, sie hätte auch im Gesundheitsfall keine über den Fähigkeitsausweis Buchhalterin mit eidg. Fachausweis hinausgehende Weiterbildung abgeschlossen, sei offensichtlich unrichtig oder beruhe sonstwie auf einer Verletzung von Bundesrecht. Sie bringt lediglich vor, in Würdigung der gesamthaft betrachteten Situation wäre ihr eine noch weit grössere Karriere möglich gewesen, weshalb dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Genüge getan sei. Dabei geht sie offenbar von der unzutreffenden Überlegung aus, das Bundesgericht könne den Sachverhalt frei überprüfen, was indessen nicht so ist, beschränkt sich doch die Prüfung auf den Blickwinkel der Rechtsverletzung (E. 1).

3.3 Die Beschwerdeführerin leitet aus der abgeschlossenen Weiterbildung zur Buchhalterin mit eidg. Fachausweis direkt ab, sie hätte als Valide auch eine weiterführende Weiterbildung (Controller-Diplom) erfolgreich abschliessen können. Damit vermag sie eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung nicht darzutun. Dies umso weniger, als die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts auf einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Würdigung der Umstände beruht, insbesondere auch der für die Beschwerdeführerin sprechenden Tatsachen. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin die Idee zur fraglichen Weiterbildung erstmals in der Einsprache vom 10. Mai 2006 erwähnen liess und sie keinen einzigen der von der Rechtsprechung vorausgesetzten greifbaren Anhaltspunkte als erfüllt behauptet, kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, die Feststellung des kantonalen Gerichts sei offensichtlich unrichtig.

4. Bleibt die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Gesundheitsschaden keine über den eidg. Fachausweis Buchhaltung hinausgehende berufliche Weiterbildung absolviert, für das Bundesgericht verbindlich, ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz zum gestützt auf diese Prämisse vorgenommenen Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt.

5. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Maillard