Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_842/2014 KI-generiert

Claimant's Disability Pension Period and Assessment of Functional Capacity After Work Accident

Geschäftsnummer 9C_842/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a significant injury at work, resulting in the amputation of three fingers on her right hand. In July 2011, she applied for disability insurance benefits, but her claims for vocational measures and a pension were denied by the local disability insurance office in June 2014. Following this denial, she appealed, and the administrative court upheld her claim for a partial pension covering a specific period but rejected the rest of her appeal. The individual then contested this decision, seeking to establish a continued entitlement to a reduced pension beyond the specified date. The crux of the dispute revolves around the assessment of her ability to work and the validity of the disability rating determined by the authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG; Claimant's Disability Pension Period and Assessment of Functional Capacity After Work Accident: In July 2011, she applied for disability insurance benefits, but her claims for vocational measures and a pension were denied by the local disability insurance office in June 2014. Following this denial, she appealed, and the administrative court upheld her claim for a partial pension covering a specific period but rejected the rest of her appeal. The individual then contested this decision, seeking to establish a continued entitlement to a reduced pension beyond the specified date. The crux of the dispute revolves around the assessment of her ability to work and the validity of the disability rating determined by the authorities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente der Unfallversicherung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsausfall Ruhegehaltsansprüche gemischte Methode Viertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to apportion the court costs between the parties according to their degree of success.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to grant the appealing party compensation for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

9C_525/2023 (2023-10-26)
Invalidity Pension Assessment and Household Assistance Mitigation
«…atur und vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG («Weiterentwicklung der IV»)…»
UV.2020.19 (2021-06-08) · sg
Benefits Termination Upheld Despite Ongoing Somatic Complaints
«…t gar nicht mehr einsetzen könnte (vgl. zur funktionellen Einarmigkeit die Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2, vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2, und vom 28. Mai 2019, 9C_124/2019). 3.3. Auch Dr. E.___ attestiert…»
UV.2020.19 (2021-06-08) · sg
Disability Pension Claim Dismissed Despite Residual Complaints Due to Full Capacity for Adapted Work
«…t gar nicht mehr einsetzen könnte (vgl. zur funktionellen Einarmigkeit die Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2, vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2, und vom 28. Mai 2019, 9C_124/2019). 3.3. Auch Dr. E.___ attestiert…»
UV.2019.55 (2021-01-21) · sg
Appeal Dismissed for Increased Disability Pension and Integrity Compensation Post-Hand Injury
«…ller Gerichte Angebot an realistischen Arbeitsgelegenheiten bereit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Umso mehr muss das für Personen gelten, die weniger gravierende Einschränkungen aufweisen. Die V…»
UV.2019.55 (2021-01-21) · sg
Disability Pension and Compensation Appeal Dismissed for Insufficient Impairment
«…ller Gerichte Angebot an realistischen Arbeitsgelegenheiten bereit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Umso mehr muss das für Personen gelten, die weniger gravierende Einschränkungen aufweisen. Die V…»
UV.2018.69 (2020-08-27) · sg
Appeal Dismissed: Disability Pension and Impairment Compensation for Work Injury
«…reichend grosses Angebot an realistischen Arbeitsgelegenheiten bietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. 3.3.…»
UV.2018.69 (2020-08-27) · sg
Disability Pension and Integrity Compensation Appeal Following Finger Injury Dismissed
«…reichend grosses Angebot an realistischen Arbeitsgelegenheiten bietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. 3.3.…»
IV.2018.344 (2020-07-03) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Despite Right-Hand Injury and Depression Due to Residual Employability in Adapted Role
«…. Februar 2009, 9C_941/2008 E. 3.5; vgl. zur funktionellen Einarmigkeit das Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend gegeben.…»
IV.2018.344 (2020-07-03) · sg
Disability Insurance Appeal: Right-Hand Injury and Adaptable Capacity
«…. Februar 2009, 9C_941/2008 E. 3.5; vgl. zur funktionellen Einarmigkeit das Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend gegeben.…»
8C_748/2019 (2020-01-07)
Claimant v. IV Office (Household Assessment Credibility)
«…atur und vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, i…»
200 2017 456 (2019-02-07) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (AI) on Entitlement to Disability Pension Following Hand Fracture and CRPS
«…travail équilibré, même lorsque la main dominante est concernée, ce qui n'est pas le cas de la recourante (par ex.: TF 9C_842/2014 du 9 mars 2015, 8C_971/2008 du 23 mars 2009 c. 4.2.5). L'appréciation de l'Office AI Berne peut toutefois se comprendre…»
IV.2016.170 (2017-11-29) · sg
Disability Pension Calculation for Functional One-Handedness
«…nreichend grosses Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Suva dem Beschwerdeführer keine Arbeitsplätze gemäss ihrer Dokumentation…»
UV.2016.14 (2017-11-29) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal: Comparison Income Calculation for Functional One-Handedness
«…nreichend grosses Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Suva dem Beschwerdeführer keinen Arbeitsplatz gemäss DAP zuweisen konnte…»
IV.2016.170 (2017-11-29) · sg
Claimant v. Insurance Institution (Invalidity Pension Appeal)
«…nreichend grosses Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Suva dem Beschwerdeführer keine Arbeitsplätze gemäss ihrer Dokumentation…»
UV.2016.14 (2017-11-29) · sg
Disability Pension Calculation for Monobrachialism Appeal
«…nreichend grosses Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 9C_842/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Suva dem Beschwerdeführer keinen Arbeitsplatz gemäss DAP zuweisen konnte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_842/2014 {T 0/2}

Urteil vom 9. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 8. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ verletzte sich am ........ bei der Arbeit in einer ........ an der rechten Hand, was zur Amputation der drei mittleren Finger führte. Im Juli 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit zwei Verfügungen vom 30. Juni 2014 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente.

B. Die Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 in dem Sinne gut, als es feststellte, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 8. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2012 weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitgegenstand ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat ( BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Art. 107 Abs. 1 BGG und Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 1).

2. Die IV-Stelle ermittelte in Anwendung der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146 ) für die Zeit ab 1. Januar 2012 (frühest möglicher Rentenbeginn; Art. 29 Abs. 1 IVG ) einen Invaliditätsgrad von 25 % (0,5 x 25 % + 0,5 x 25,5 %), was für einen Rentenanspruch nicht ausreicht ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Die erwerbsbezogene Invalidität (25 %) ergab sich durch Vergleich der auf derselben statistischen Grundlage (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik [LSE 10]; grundlegend BGE 124 V 321 ) berechneten Validen- und Invalideneinkommen ( BGE 125 V 146 E. 2a S. 149; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (rechte Hand als Zudienhand, Vermeidung von Kälteexposition) und einem erwerblichen Arbeitspensum im Gesundheitsfall von 50 % entsprach der Invaliditätsgrad somit dem Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 295/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.3), den die IV-Stelle leidensbedingt auf 25 % festsetzte. Die Einschränkung im Aufgaben-bereich Haushalt (25,5 %) entsprach dem Ergebnis der Abklärung vor Ort (Bericht vom 1. Juni 2012).

Die Vorinstanz hat die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin insofern korrigiert, als sie für die Zeit vom 1. Januar 2012 bzw. 6. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging, was einen Invaliditätsgrad von 63 % (0,5 x 100 % + 0,5 x 25,5 %; zum Runden BGE 130 V 121 ) und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bis Ende Mai 2012 ergab ( Art. 88a Abs. 1 IVV ). Weiter hat sie festgestellt, ab 13. August 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten.

3.

3.1. Die Vorbringen in der Beschwerde betreffen in erster Linie die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids. Dabei werden teilweise Annahmen der Beschwerdegegnerin als unrichtig bzw. unzutreffend gerügt, worauf nicht weiter einzugehen ist. Massgebend ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin darauf Bezug nimmt, gibt sie mit einer Ausnahme (nachstehende E. 4) entweder ihre eigene Sichtweise wieder, wie die ärztlichen Berichte zu würdigen sind, womit sie ihrer Rügepflicht nicht genügt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3), oder sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht daraus rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat ( Art. 95 lit. a BGG ; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1).

3.2. Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ), was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft. In diesem Zusammenhang trifft nicht zu, dass die SUVA-Kreisärztin Dr. med. B.________ am 7. Mai 2010 von einer psychischen Dekompensation der Versicherten gesprochen hatte. Vielmehr hatte sich offensichtlich die gesprächsführende Sachbearbeiterin des Unfallversicherers in diesem Sinne geäussert. Ebenso findet das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Stütze in den Akten, sie sei ins Zentrum C.________ geschickt worden, u.a. auch weil Frau D.________ von der SUVA eine psychiatrische Behandlung als dringend notwendig erachtet habe. Im Übrigen bestreitet sie die Feststellung der Vorinstanz nicht, sie unterziehe sich gemäss Aktenlage keiner konsequenten Depressionstherapie. Ihre "Erklärung", es sei äusserst schwierig, eine passende Psychiaterin zu finden, da sie nur Albanisch spreche, lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem Bericht der Klinik E.________ vom 21. Juli 2011 über die berufliche Standortbestimmung, wo festgehalten wurde, sie spreche bereits gut Deutsch. Weiter ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 30. August 2012 nichts zu ihren Gunsten. Der neurologische Facharzt äusserte sich darin einzig zur Frage der Unfallkausalität des persistierenden Streckdefizits am rechten Kleinfinger. Dass deswegen der Einsatz der rechten Hand als Zudienhand verunmöglicht sei, wie sie vorbringt, sagte Dr. med. F.________ jedoch nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die erwerbliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (rechte Hand als Zudienhand, Vermeidung von Kälteexposition) bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtspraxis regelmässig bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, als unbelastete Zudienhand beispielsweise, einsetzen können, von einem hinreichend grossen Angebot an realistischen Betätigungsmöglichkeiten - auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) - ausgeht (Urteile 8C_272/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3 und 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.3. In Bezug auf die Bemessung der Einschränkung im Haushalt rügt die Beschwerdeführerin vorab, im Abklärungsbericht vom 1. Juni 2012 würden ihre divergierenden Auffassungen nicht wiedergegeben, was sinngemäss den Beweiswert mindere (vgl. Urteil 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2). Indessen legt sie nicht dar, welche der angeblich bei der Abklärung vor Ort gemachten abweichenden Angaben im Bericht nicht erwähnt werden. Weiter ist zu beachten, dass Art und Ausmass der Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen Tatfrage ist (Urteil 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4); diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz prüft das Bundesgericht somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.3 mit Hinweisen), wobei die Beschwerde führende Person eine qualifizierte Rügepflicht trifft ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

Die Abklärungsperson ermittelte folgende Einschränkungen: "Ernährung" (30 %), "Wohnungspflege" (30 %), "Einkauf und weitere Besorgungen" (10 %) "Wäsche und Kleiderpflege" (30 %), "Betreuung von Kindern" (20 %). Die Vorinstanz hat in Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden diese Festsetzung bestätigt. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde erscheint zwar die Annahme einer Behinderung von lediglich maximal 30 % in allen Bereichen als sehr optimistisch in Anbetracht der nur sehr eingeschränkt einsetzbaren dominanten rechten Hand, was heisst, dass die Abklärungsperson der Mithilfe des Ehemannes und der Schwiegermutter im Haushalt unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) grosses Gewicht beigemessen hat. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zwar sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht; ihre Vorbringen sind jedoch zu wenig substanziiert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4. Die Vorinstanz ist für die Zeit vom 29. Februar bis 12. August 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten ausgegangen. Diese Festsetzung findet keine Stütze in den Akten. Sie beruht auf der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juni 2013, der sich seinerseits auf den Bericht der Klinik E.________ vom 21. Juli 2011 stützt. Darin finden sich indessen keine Angaben zur konkreten aktuellen Arbeitsfähigkeit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet. Aufgrund der Akten wurde in der fraglichen Zeit lediglich vom zuständigen SUVA-Kreisarzt und von der behandelnden Handchirurgin vom Spital G.________ eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemacht, welche übereinstimmend mit 25 % beziffert worden ist (Notiz vom 2. April 2012, erwähnt im Case Report vom 30. Juni 2014 [Eintrag vom 14. Juni 2012]). Darauf ist für die Zeit vom 29. Februar bis 12. August 2012 abzustellen. Daraus ergibt sich eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % bzw. bei im Übrigen gleichen Bemessungsfaktoren (vorne E. 2) ein Invaliditätsgrad von 44 % (0,5 x 62,5 % + 0,5 x 25,5 %). Somit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis 30. November 2012 ( Art. 88a Abs. 1 IVV ) Anspruch auf eine Viertelsrente. Insofern ist die Beschwerde begründet.

5. Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Oktober 2014 wird insoweit ergänzt, als die Beschwerdeführerin ab 1. Juni bis 30. November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu sieben Achteln (Fr. 700.-) der Beschwerdeführerin und zu einem Achtel (Fr. 100.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 350.- zu entschädigen.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler