Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_842/2011 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Insurance Pension Despite Physical Complaints and Dismissal

Geschäftsnummer 9C_842/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1968 who, after working as a household specialist until July 2008, applied for invalidity benefits due to increasing physical ailments. The application was denied by the relevant authorities, stating that the required degree of disability was not met. Following a rejection of her appeal by the social insurance court, the individual contested the decision, arguing that the medical assessments were misinterpreted and that relevant medical conditions affecting her capacity to work were not adequately considered. The case revolves around the individual's claim for an invalidity pension and the legal evaluation of her work capacity in relation to various medical opinions and reports.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Claimant Denied Invalidity Insurance Pension Despite Physical Complaints and Dismissal: The application was denied by the relevant authorities, stating that the required degree of disability was not met. Following a rejection of her appeal by the social insurance court, the individual contested the decision, arguing that the medical assessments were misinterpreted and that relevant medical conditions affecting her capacity to work were not adequately considered. The case revolves around the individual's claim for an invalidity pension and the legal evaluation of her work capacity in relation to various medical opinions and reports.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherung Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Beruf im Versicherungswesen Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously ill-founded in the simplified procedure because it had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_842/2011

Urteil vom 6. Januar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. September 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1968 geborene D.________, Absolventin des Kurses Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes, war bis am 10. Juli 2008 (letzter Arbeitstag) als Fachfrau Hauswirtschaft bei der Spitex X._______ im Teilpensum tätig. Unter Angabe zunehmender invalidisierender körperlicher Beschwerden und Schmerzen meldete sie sich am 27. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2009 mit der BVG-Berentung aus gesundheitlichen Gründen (Vorsorgeeinrichtung: Pensionskasse Stadt Y.________). Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 2010 den IV-Rentenanspruch, weil der notwendige Invaliditätsgrad nicht erreicht sei.

B. Die Beschwerde der D.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2011 ab.

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Zusprache der ihr zustehenden IV-Rentenleistung; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Gerügt wird, das kantonale Gericht habe die medizinische Aktenlage zwar richtig wiedergegeben, sie jedoch rechtlich mangelhaft gewürdigt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.1 Wie aus dem Zusammenhang der vorinstanzlichen Erwägungen klar hervorgeht, hat das Gericht die medizinischen Aktenstücke umfassend gesichtet und die relevanten Aussagen daraus zitiert. Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Dass die Vorinstanz sich zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf die Berichte des Dr. med. F.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Z.________ (vom 18. September 2008) und den Ärzten der Rheumapoliklinik des Spitals R.________ (vom 14. Mai und 24. Juni 2009) an die Beschwerdegegnerin stützte, ist nicht zu beanstanden. Es ging - anders als in den von der Pensionskasse Y.________ zur Abklärung der Berufsinvalidität eingeholten Arztberichten - nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einer Spitex-Angestellten, sondern in behinderungsangepassten Beschäftigungen. Die Vorinstanz traf die Feststellung, es bestehe dort keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung, ausdrücklich "gestützt auf die medizinische Aktenlage" und beurteilte somit ein Gesamtbild.

3.2 Die in der Beschwerde angerufene psychiatrische Komponente mit Wechselwirkung zu somatischen Faktoren ist bereits in den Berichten an die Pensionskasse Y.________ ausführlich beleuchtet worden (vgl. etwa die Stellungnahmen der Vertrauensärztinnen Dres. med. L.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 20. Juli und 7. November 2005, B.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 28. April 2008, und C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni und 17. Dezember 2008 sowie 26. Mai 2009). Der angefochtene Entscheid dokumentiert und würdigt dies erschöpfend im Detail. Gegenüber der Beschwerdegegnerin haben auch die Ärzte des Spitals R.________ in Berichten vom 14. Mai und 24. Juni 2009 ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes generalisiertes Schmerzsyndrom angeführt und den Verdacht auf eine reaktive Depression geäussert. Im ergänzenden Bericht vom 4. November 2009 gaben sie wiederum den Verdacht auf eine reaktive depressive Störung an, allerdings als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Aussage des behandelnden Psychologen lic. phil. U.________, im Schreiben vom 17. August 2010, er habe den Eindruck, dass die Versicherte ausgeprägte psychische Defizite und Beeinträchtigungen stark dissimuliere, weshalb ein in dieser Hinsicht völlig falsches Bild entstehen könne, hat die Vorinstanz ebenfalls wiedergegeben. Dass sie dies nicht speziell würdigte ist unerheblich, weil die in den umfangreichen Akten festgehaltenen Aussagen der Versicherten keinesfalls das Bild einer bewussten und starken Verheimlichung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen aufkommen lassen. Sie konnte durchaus ihre Bedürfnisse ausdrücken und wollte nicht ein möglichst funktionierendes Bild von sich abgeben. Im Übrigen finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen für eine traumatische Lebensgeschichte.

4. Auch die übrigen Vorbringen ändern nichts am Ergebnis, dass das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen konnte, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung behinderungsangepasster leichter Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten, weshalb die Arbeitsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant eingeschränkt sei. Nicht jede auftauchende divergierende Auffassung behandelnder Personen gibt zu Beweisweiterungen Anlass. Davon ist nur abzuweichen, wenn die Kritik objektive Befunde und nachprüfbare Angaben enthält, welche die bisherige Sichtweise in Frage stellen können (Urteil 9C_210/2010 E. 2.3 in fine). Eine Rückweisung rechtfertigt sich hier indes nicht. Sollte sich der in der Beschwerde angesprochene Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom bestätigen, ist damit keineswegs dargetan, dass das Leiden die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigen könnte.

5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz