Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_841/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cantonal Remand of Disability Benefits Case

Geschäftsnummer 9C_841/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the relevant regional social security office regarding disability insurance, which denied requests for vocational retraining and pension benefits. The individual contested the ruling of the AHV/IV Recourse Commission from October 19, 2007, that had overturned prior decisions made by the office and remanded the case for further investigation and determination. Central to the appeal is the nature of the contested decision, which is classified as an interim ruling under relevant legal provisions, raising issues of whether it produces irremediable disadvantages or if resolving the complaint would lead to a substantial avoidance of further legal costs and time. Ultimately, the tribunal found that the appeal did not meet the necessary conditions for admissibility and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cantonal Remand of Disability Benefits Case: The individual contested the ruling of the AHV/IV Recourse Commission from October 19, 2007, that had overturned prior decisions made by the office and remanded the case for further investigation and determination. Central to the appeal is the nature of the contested decision, which is classified as an interim ruling under relevant legal provisions, raising issues of whether it produces irremediable disadvantages or if resolving the complaint would lead to a substantial avoidance of further legal costs and time. Ultimately, the tribunal found that the appeal did not meet the necessary conditions for admissibility and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Invalidenversicherungsleistungen weitere Sachverhaltsabklärung Revision Sistierung des Verfahrens Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided in the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected because the decision under review was an inadmissible interlocutory decision according to this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_841/2007

Urteil vom 21. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde B.________ vom 26. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2007, mit welchem die einen Umschulungs- und Rentenanspruch verneinenden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 23. März 2007 aufgehoben werden und die Sache "zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung" an die Verwaltung zurückgewiesen wird,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 477 S. 481 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.) und die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als Endentscheid ( Art. 90 BGG ) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen), was hier nicht zutrifft,

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort dartut, dass eine der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt ist und daher fraglich ist, jedoch offen bleiben kann, ob bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. Urteile 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 [E. 2.4], 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 [E. 3 in fine], 9C_747/2007 vom 28. November 2007), weil jedenfalls die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,

dass zum einen dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.) erwächst, da der Entscheid die umstrittene Frage der (aus psychischer Sicht) zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die Verwaltung nicht verbindlich festlegt und die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung namentlich die Möglichkeit offen lässt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte berufliche Abklärung (samt Überprüfung des einschränkenden Charakters bestehender kognitiver Schwierigkeiten und daraus allenfalls resultierender Überforderungssituationen) tatsächlich durchgeführt wird,

dass zum andern die Gutheissung der Beschwerde fraglos keinen sofortigen, einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparenden Endentscheid herbeiführen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), beantragt der Beschwerdeführer doch seinerseits eine Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks Durchführung der "erforderlichen Abklärungen" und Neuverfügung,

dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid offensichtlich unzulässig ist, letzterer jedoch durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz