Benefit Claim Denial Affirmed Due to Lack of Legal Domicile Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who appealed against a decision from the Federal Administrative Court, which dismissed his request for supplementary benefits related to his old-age pension. The individual had previously sought these benefits multiple times, but his applications were denied due to his inability to provide proof of residency or ordinary stay in Switzerland, a necessary condition for eligibility. The Federal Administrative Court noted that similar prior complaints had been rejected and stated that there were no new facts to consider. The appeal was found to lack adequate reasoning to contest the previous ruling, leading to non-admission of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Benefit Claim Denial Affirmed Due to Lack of Legal Domicile Proof: The individual had previously sought these benefits multiple times, but his applications were denied due to his inability to provide proof of residency or ordinary stay in Switzerland, a necessary condition for eligibility. The Federal Administrative Court noted that similar prior complaints had been rejected and stated that there were no new facts to consider. The appeal was found to lack adequate reasoning to contest the previous ruling, leading to non-admission of the case.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_840/2012
Urteil vom 31. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012, mit welchem auf eine Beschwerde des V.________ betreffend Ergänzungsleistungen nicht eingetreten wurde und diesem die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wurden,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seit Jahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente verlangte, diese Begehren aber mehrfach abgewiesen wurden, da er den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erbringen konnte, was aber Anspruchsvoraussetzung für die beantragten Ergänzungsleistungen bildet,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter erwogen hat, dass es bereits mit Urteilen vom 6. August 2008 und 2. Juni 2009 nicht auf entsprechende Beschwerden eingetreten war und der Beschwerdeführer seither keine Angaben zu seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt machte, sodass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem letzten rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verändert hat und deshalb auch auf die neuerliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern lediglich ausführt, eine Residenzpflicht bestehe für Schweizerbürger nicht und er habe noch nie im Ausland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt,
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein