Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_84/2015 KI-generiert

Appeal Against Stay of Proceedings Rendered Moot by Prejudicial Ruling on Sickness Benefits Claim

Geschäftsnummer 9C_84/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a lawsuit against a pension fund for disability benefits, including an invalidity pension and child pension, as well as seeking payment for health insurance-related daily sickness benefits. Subsequently, the individual also sued an insurance company for unpaid sickness benefits totaling a significant amount plus interest. The court suspended the proceedings regarding the pension claims until a decision was made on the sickness benefits. A subsequent court decision indicated that the claim for sickness benefits was not time-barred; however, the proceedings regarding the pension benefits were further suspended, leading the individual to appeal this decision. Eventually, the legal situation changed, rendering the request against the suspension of the pension proceedings moot, which resulted in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 32 BGG, Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Stay of Proceedings Rendered Moot by Prejudicial Ruling on Sickness Benefits Claim: Subsequently, the individual also sued an insurance company for unpaid sickness benefits totaling a significant amount plus interest. The court suspended the proceedings regarding the pension claims until a decision was made on the sickness benefits. A subsequent court decision indicated that the claim for sickness benefits was not time-barred; however, the proceedings regarding the pension benefits were further suspended, leading the individual to appeal this decision. Eventually, the legal situation changed, rendering the request against the suspension of the pension proceedings moot, which resulted in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Gegenstandslosigkeit) Sistierung des Verfahrens Einstellung in der Anspruchsberechtigung Krankengeldversicherung Vorsorgeleistung Versicherungsentschädigung Verfahrensbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 BGG
The single judge decided on the striking down of the proceedings due to mootness based on this provision.
Art. 72 BZP
Er erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP i.V.m.
Art. 71 BGG
Art. 32 BGG
Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs.
Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO
Der Beschwerdeführer bestreitet einen solchen Konnex im Verhältnis zwischen (Taggeld-) Leistungen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO und (reglementarischen) Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Mentioned in the reasoning regarding the expectation of a final decision in the parallel case which would have eliminated the reason for suspension, but this provision is not explicitly cited in the dispositive orders.
Art. 108 BGG
While not explicitly cited in the dispositive text, the decision to strike down the case and rule on costs/compensation falls under the simplified procedure rules, typically involving Art. 108 BGG or related provisions for cost decisions in such cases, however, based strictly on the instruction to only include cited provisions in the dispositive, and observing that the dispositive only contains points 1-4, only provisions explicitly mentioned in 1-4 count. Since no procedural provision from the reasoning (like Art. 108) is repeated in 1-4, only the cost articles are mandatory additions.
Art. 66 al. 1 LTF
No court costs are levied (which aligns with Art. 66 al. 1 LTF regarding court fees, although the operative text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). This generally falls under cost regulations.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

While not explicitly cited in the dispositive text, the decision to strike down the case and rule on costs/compensation falls under the simplified procedure rules, typically involving Art. 108 BGG or related provisions for cost decisions in such cases, however, based strictly on the instruction to only include cited provisions in the dispositive, and observing that the dispositive only contains points 1-4, only provisions explicitly mentioned in 1-4 count. Since no procedural provision from the reasoning (like Art. 108) is repeated in 1-4, only the cost articles are mandatory additions.

Art. 32 Abs. 2 BGG

The single judge decided on the striking down of the proceedings due to mootness based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied (which aligns with Art. 66 al. 1 LTF regarding court fees, although the operative text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). This generally falls under cost regulations.

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG

Applied to rule on the costs under simplified procedure following the mootness (Art. 72 BZP referring to procedural aspects potentially linked to BGG Art. 71 in context).

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in the reasoning regarding the expectation of a final decision in the parallel case which would have eliminated the reason for suspension, but this provision is not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_84/2015

Verfügung vom 17. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Gegenstandslosigkeit),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

Am 3. Dezember 2012 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ein und beantragte die Zusprechung von Leistungen (Invalidenrente, Kinderrente, Beitragsbefreiung).

Am 26. Februar 2014 erhob A.________ beim selben Gericht Klage gegen die AXA Versicherungen AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung geschuldeten Krankentaggelder im Betrag von total Fr. 198'674.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab gewichtetem mittleren Verfall auszuzahlen.

Am 22. Mai 2014 sistierte das kantonale Versicherungsgericht das Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Krankentaggelder.

Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 stellte das Gericht fest, dass die Forderung des Klägers auf Leistungen aus Zusatzversicherung (Krankentaggelder) bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei, wogegen die AXA Versicherungen AG am 25. August 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichte.

Mit Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2014 verlängerte das kantonale Versicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens betreffend Krankentaggelder, wogegen A.________ am 2. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Mit Urteil 4A_471/2014 vom selben Tag hat das Bundesgericht die Klage vom 26. Februar 2014 wegen Verjährung der geltend gemachten Taggeldforderungen abgewiesen.

Erwägungen:

1. Mit dem Urteil 4A_471/2014 vom 2. Februar 2015 ist der Sistierungsgrund im hängigen Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge weggefallen. Die am selben Tag - vor Eröffnung dieses Erkenntnisses - eingereichte Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid vom 17. Dezember 2014 ist somit gegenstandslos.

2. Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Er erklärt den Rechtsstreit (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ).

Dem Instruktionsrichter steht beim Entscheid über die Prozesskosten ein weites Ermessen zu. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es muss bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, bei der nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3 mit Hinweisen; Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 32 BGG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 2. Februar 2015 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung. Seine diesbezüglichen Vorbringen können nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, sodass auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre ( BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; Urteil 1B_362/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.2, in: SVR 2007 BVG Nr. 21 S. 72).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenssistierung im Wesentlichen damit begründet, gemäss Ziff. 20.3 Abs. 3 des Vorsorgereglements verkürze sich die vereinbarte Wartefrist von 24 Monaten betreffend Vorsorgeleistungen bei kürzerer Taggelddauer entsprechend. Damit werde der Anspruchsbeginn von Leistungen aus beruflicher Vorsorge mit jenen aus Krankentaggeldversicherung koordiniert. In Bezug auf den Rentenbeginn sei somit das Ende des Krankentaggeldanspruchs anspruchsbegründend. Über den Beginn der Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge könne daher erst entschieden werden, wenn der Anspruch auf Leistungen aus Krankentaggeldversicherung rechtskräftig beurteilt sei. Der Erlass eines Teilurteils über den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erscheine in Anbetracht der unterschiedlichen Positionen der Parteien in praktisch sämtlichen Punkten nicht sinnvoll, da dadurch wahrscheinlich keine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden könne.

3.2.2. Das erstinstanzliche Verfahren in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten hat einfach und rasch zu sein ( Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG ). Der Prozess ist daher nur in Ausnahmefällen zu sistieren, etwa wenn im gleichen Sachzusammenhang ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.4, in: SVR 2007 BVG Nr. 21 S. 72). Der Beschwerdeführer bestreitet einen solchen Konnex im Verhältnis zwischen (Taggeld-) Leistungen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO und (reglementarischen) Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Rechtskraft des Urteils in der Taggeldsache nicht präjudiziell für die Beurteilung der Rentenklage. Dieser Schluss ergebe sich schon daraus, dass die Rentenansprüche auch zu beurteilen wären, wenn etwa zufolge Verjährung kein Taggeldanspruch bestünde. Es gehe um zwei voneinander unabhängige, erledigungsfähige und erledigungsbedürftige Prozesse, welche materiell und von der Rechtsnatur her verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen tatbeständlichen Leistungsvoraussetzungen zum Gegenstand hätten. Die Koordination habe nicht im Rahmen der beiden Gerichtsverfahren stattzufinden, sondern sei bei Auszahlung der Leistungen zu berücksichtigen. In dem Sinne gehe es beim Rentenstreit um eine Leistungszusprache unter Vorbehalt der Koordination, welche sich nach Erledigung beider Prozesse von selbst ergebe.

3.2.3. Sowohl der Standpunkt der Vorinstanz als auch derjenige des Beschwerdeführers können nicht ohne weiteres als klar begründet bzw. unbegründet bezeichnet werden. Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden: Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Gerichtsbehörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutreiben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 9C_106/2013 vom 4. März 2013 E. 1.2). Im Lichte dieser aus der prozessualen Sorgfaltspflicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben ( BGE 125 V 373 E. 2b S. 375) abgeleiteten Regel ist vorliegend von Bedeutung, dass der Schriftenwechsel im vorinstanzlich hängigen Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge am 3. Juni 2013 abgeschlossen war. Am 14. April 2014 unterbreitete die Gerichtsleitung den Parteien einen "Prozess-Vergleich". Danach sollte in einem Teilurteil über den Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit befunden werden; die Frage nach dem Leistungsanspruch in den 24 Monaten gemäss Ziff. 20.3 Abs. 3 des Vorsorgereglements wäre erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über den Krankentaggeldanspruch zu entscheiden. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung lehnte den Vergleichsvorschlag ab (Eingabe vom 23. April 2014). Am 22. Mai 2014 sistierte das kantonale Berufsvorsorgegericht (formlos) das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Prozess betreffend Krankentaggelder. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 stellte die Vorinstanz als Versicherungsgericht fest, dass die Krankentaggeldforderung bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei. Dagegen erhob der beklagte Versicherer am 25. August 2014 Beschwerde in Zivilsachen. Am 17. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens. Dagegen befürwortete die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2014 nach wie vor die Sistierung des Verfahrens, wobei sie den von der Gerichtsleitung ein zweites Mal vorgeschlagenen "Prozess-Vergleich" wiederum ablehnte. Am 17. Dezember 2014 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Sistierungsentscheid.

Aufgrund des Verfahrensablaufs kann der Vorinstanz insofern keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, als sie sich um eine vom Beschwerdeführer akzeptierte vermittelnde Lösung bemühte im Sinne der einstweiligen Beschränkung des Prozessthemas (Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge erst ab dem 25. Monat nach Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit). Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer viel früher gegen die Suspendierung des Verfahrens wehren können und müssen, wenn er der Auffassung war, dass der Ausgang des Krankentaggeldstreits nicht von entscheidender Bedeutung war, spätestens nach dem Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 betreffend die Verjährungsfrage bzw. dessen Anfechtung beim Bundesgericht am 25. August 2014. Bei Beschwerdeerhebung am 2. Februar 2015 war in diesem Verfahren (4A_471/2014) der Schriftenwechsel längst geschlossen und die Parteien hatten sich im Rahmen des Replikrechts am 22. Oktober und 10. November 2014 nochmals geäussert. Es konnte somit mit einem baldigen Urteil gerechnet werden, allenfalls sogar mit einem die Klage abweisenden Endentscheid ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), womit der Sistierungsgrund dahingefallen wäre. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer, selbst wenn man eine Rechtsverzögerung bejahen wollte, jedenfalls als diejenige Partei zu betrachten, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Er hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sodann ist er grundsätzlich auch kostenpflichtig. Praxisgemäss werden jedoch bei selbständigen Rechtsverzögerungsbeschwerden, unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler