Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_84/2014 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Proper Substantiation

Geschäftsnummer 9C_84/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal made by an individual against a decision from the Social Insurance Court of a canton regarding disability insurance. Initially, the individual was granted a full disability pension starting in August 2002 at a 100% disability rate. However, this pension was suspended in January 2010 due to the individual's failure to submit a required revision questionnaire. Following the submission of this questionnaire in May 2012, the individual was reinstated a full disability pension from May 2012 onwards. The individual contested the conditions surrounding the cessation and subsequent reinstatement of benefits, but the court found that the appeal did not adequately address the legal standards required, leading to the conclusion that the appeal was not sufficiently justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Proper Substantiation: Initially, the individual was granted a full disability pension starting in August 2002 at a 100% disability rate. However, this pension was suspended in January 2010 due to the individual's failure to submit a required revision questionnaire. Following the submission of this questionnaire in May 2012, the individual was reinstated a full disability pension from May 2012 onwards. The individual contested the conditions surrounding the cessation and subsequent reinstatement of benefits, but the court found that the appeal did not adequately address the legal standards required, leading to the conclusion that the appeal was not sufficiently justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung begründete Befangenheit Versicherungsleistungsanspruch Subrogation des Versicherers Rentenrevision Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure because it did not meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_84/2014 {T 0/2}

Urteil vom 18. November 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach (Verfügung vom 12. März 2004), dann die Rente auf den 31. Januar 2010 einstellte (Verfügung vom 7. Dezember 2009), weil die Versicherte den verlangten Revisionsfragebogen nicht eingereicht habe, und schliesslich, nach Eingang des Fragebogens am 16. Mai 2012, wiederum eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2012 ausrichtete (Verfügung vom 27. September 2012),

dass die Versicherte gegen die Verfügung vom 27. September 2012 Beschwerde führte,

dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb die Zusprechung einer höheren als der Maximalrente nicht möglich sei, wieso sie die Unterbrechung der Rentenzahlungen für rechtmässig gehalten hat und warum sie auf die weiteren Vorbringen der Versicherten nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, sondern im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 12. März 2004 und 7. Dezember 2009 und dem Verhalten der IV-Stelle oder Dritter wie der Helsana Versicherungen AG,

dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb sich das kantonale Gericht mit diesen Punkten hätte befassen sollen,

dass die geltend gemachte Befangenheit von Gerichtspersonen mit konkreten Anhaltspunkten zu begründen ist, weshalb der blosse Hinweis auf eine Beteiligung an früheren Verfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) ebenfalls nicht genügt,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann