Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_839/2009 KI-generiert

Severely Disabled Individual's Helplessness Allowance Reduction Upon Reaching Majority

Geschäftsnummer 9C_839/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a young individual with multiple birth defects was receiving disability compensation for severe helplessness until January 2008, after which the relevant authorities determined a reduced level of support. The individual appealed this decision, arguing for a continuation of the higher compensation level based on their ongoing needs. The cantonal court partially upheld the appeal, acknowledging a degree of helplessness but ruling against the more substantial compensation. The case subsequently escalated to a federal level, contesting the validity of the findings regarding the individual's degree of helplessness and challenging the assessment of their needs in relation to daily life activities. The legal proceedings focused on the interpretation of laws related to disability compensation and the criteria for assessing helplessness in minors transitioning to adulthood.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 20 IVG, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 IVV, Art. 17 Abs. 2 ATSG; Severely Disabled Individual's Helplessness Allowance Reduction Upon Reaching Majority: The individual appealed this decision, arguing for a continuation of the higher compensation level based on their ongoing needs. The cantonal court partially upheld the appeal, acknowledging a degree of helplessness but ruling against the more substantial compensation. The case subsequently escalated to a federal level, contesting the validity of the findings regarding the individual's degree of helplessness and challenging the assessment of their needs in relation to daily life activities. The legal proceedings focused on the interpretation of laws related to disability compensation and the criteria for assessing helplessness in minors transitioning to adulthood.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) Kürzung der Hilflosenentschädigung persönliche Verhältnisse Invaliditätsversicherung Haushaltshilfe Invaliditätsgrad Mündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 17 Abs. 2 ATSG

The Tribunal found that the cantonal court's assessment regarding the degree of helplessness violated federal law based on this provision concerning the revision of decisions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

BGE 137 V 424
Revision of Helplessness Allowance upon Reaching Age of Majority
«…Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme; vgl. Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. In Bezug auf die Lebensve…»
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«…re évaluées séparément (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_839/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_839/2009) du 4 juin 2010 consid. 3.4.2). Des injonctions verbales de s’asseoir ou de se lever, de se mettre au lit ou de sortir…»
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«…situations (à la maison, au travail, dans une institution) doivent être évaluées séparément (arrêt du Tribunal fédéral 9C_839/2009 du 4 juin 2010 consid. 3.4.2) L’aide d’autrui nécessitée pour se lever de sièges bas (dont l’assuré n’a pas absolument…»
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«…re évaluées séparément (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_839/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_839/2009) du 4 juin 2010 consid. 3.4.2). L’aide d’autrui nécessitée pour se lever de sièges bas (dont l’assuré n’a pas absolume…»
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«…situations (à la maison, au travail, dans une institution) doivent être évaluées séparément (arrêt du Tribunal fédéral 9C_839/2009 du 4 juin 2010 consid. 3.4.2). L’aide d’autrui nécessitée pour se lever de sièges bas (dont l’assuré n’a pas absolument…»
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«…t daher eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf SVR 2004 AHV Nr. 19, H 150/03, E. 5.3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 499 N. 27 zu den Art. 42-4…»
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«…gen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebensp…»
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«…rsicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_839/2009

Urteil vom 4. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,

Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Procap,

Schweizerischer Invaliden-Verband,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 13. August 2009.

Sachverhalt:

A. Die im Januar 1990 geborene A.________ bezog seit dem Kleinkindalter aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2008 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu. Aufgrund eines Gesuchs der Mutter von A.________ um Weiterausrichtung von Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 nahm die IV-Stelle diesbezügliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 29. September 2008 teilte sie der Versicherten mit, ab 1. Februar 2008 bestehe Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Am 4. Dezember 2008 erliess die IV-Stelle eine in diesem Sinne lautende Verfügung.

B. Die Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. August 2009 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 4. Dezember 2008 insoweit auf, als es für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 den Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bejahte und im Übrigen das Rechtsmittel abwies.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. Dezember 2008 sei aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2009 revisionsweise eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen.

Die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; SVR 2010 IV Nr. 21, 9C_493/2009, E. 1).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin leidet am Roberts-Syndrom mit u.a. Femur- und Tibia-Aplasie beidseits mit konsekutivem Kleinwuchs (Bericht Chirurgische Klinik Kinderorthopädie Kinderspital X.________ vom 4. März 2008). Sie bezog bis Ende 2003 Pflegebeiträge nach Art. 20 IVG , aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.), und ab 1. Januar 2004 Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades ( Art. 42 Abs. 2 IVG , Art. 37 Abs. 1 und 4 IVV ; vgl. auch lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003). In der Verfügung vom 20. Juli 2004 war die Bezugsdauer bis 31. Januar 2008 befristet worden. Am 19. Januar 2008 vollendete die Versicherte das 18. Altersjahr und war somit volljährig. Seit August 2007 absolviert sie zu Lasten der Invalidenversicherung ( Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV ) eine dreijährige erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau Profil B in der Ausbildungsstätte Y.________.

2.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft ( Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Nach dieser auch auf Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung anwendbaren Bestimmung ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 39 ff. zu Art. 17 ATSG ) wird jede andere [als eine Invalidenrente] formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Demgegenüber hatte die IV-Stelle in der Vernehmlassung argumentiert, es müsse kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sein, weil die Versicherte im Januar 2008 das 18. Altersjahr vollendet habe und damit volljährig geworden sei. Beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige und für Erwachsene handle es sich um zwei unterschiedliche Versicherungsfälle. Dabei verwies sie auf Rz. 8001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sich weder dem Gesetz noch der Verordnung diese Sichtweise stützende Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl das versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen seien bei Minderjährigen und Volljährigen grundsätzlich dieselben.

2.3

2.3.1 Vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 wurde hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt hatten und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Artikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhielten, ein Pflegebeitrag gewährt ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 IVG , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003). Nach der Rechtsprechung war der Begriff der Hilflosigkeit bei Minderjährigen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich der gleiche wie bei Erwachsenen gemäss alt Art. 42 Abs. 2 IVG ( BGE 113 V 17 E. 1a S. 18; 111 V 205 E. 1a S. 206 mit Hinweis). Dies schloss indessen die Berücksichtigung besonderer Umstände, wie sie bei Kindern und Jugendlichen vorliegen können, nicht aus ( BGE 113 V 17 E. 1a S. 19). Demnach konnten bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger Gesichtspunkte ins Gewicht fallen, die bei Erwachsenen nicht mehr berücksichtigt werden durften (ZAK 1990 S. 44, I 513/87, E. 3). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit war daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (ZAK 1986 S. 477, I 154/84, E. 2a, nicht publiziert in BGE 111 V 205 ). Das Eidg. Versicherungsgericht entschied daher, dass beim altersbedingten Übergang vom Anspruch auf Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 IVG , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, für die Annahme eines geringeren oder höheren Hilflosigkeitsgrades nicht erforderlich sei (ZAK 1990 S. 44).

2.3.2 Mit der 4. IV-Revision wurde der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige abgeschafft. Auch diese Versicherten sollten bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben wie Erwachsene. Neu, für die vorliegenden Belange jedoch ohne Bedeutung, kann die gesundheitlich bedingte Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV Anspruch auf Hilflosenentschädigung geben oder für den Grad der Hilflosigkeit bestimmend sein (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG sowie Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV). An der Umschreibung der Hilflosigkeit und der graduellen Abstufung in leicht, mittelschwer und schwer änderte die Gesetzesnovelle grundsätzlich nichts (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., S. 3243 und 3288; der in der Vorlage des Bundesrates enthaltene Begriff der Assistenzentschädigung wurde in der parlamentarischen Beratung fallen gelassen, AB 2002 S S. 757 ff. und N S. 1901 ff.). Insbesondere sollte sich an der in E. 1.3.1 hievor dargelegten Rechtsprechung zur Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger im Verhältnis zu erwachsenen Personen nichts ändern (BBl 2001 S. 3288). Diesem gesetzgeberischen Willen entsprechend hat der Verordnungsgeber in Art. 37 Abs. 4 IVV ausdrücklich geregelt, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf von Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (so schon ZAK 1986 S. 477, I 154/84, E. 2a, nicht publiziert in BGE 111 V 205 ; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen in AHI 2003 S. 327 und Rz. 8088 f. KSIH).

2.3.3 Es ist daher fraglich, ob die 4. IV-Revision einen Grund darstellt, die Rechtsprechung gemäss ZAK 1990 S. 44, I 513/87, aufzugeben (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) und die Hilflosenentschädigung Minderjähriger bei Vollendung des 18. Altersjahres neu lediglich nach den einschlägigen revisionsrechtlichen Kriterien zu überprüfen. Diese Frage braucht aber in casu nicht abschliessend beurteilt zu werden.

3.

3.1 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme ( Art. 37 IVV ; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303). Vorliegend besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades ( Art. 37 Abs. 1 IVV ). Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin zumindest beim Essen nicht (mehr) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Anderseits benötigt sie beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter. Es besteht somit mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades ( Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ).

3.2 Zu der unter den Verfahrensbeteiligten einzig umstrittenen Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat die Vorinstanz erwogen, die Versicherte sei zwar beim Absitzen noch teilweise auf Hilfe angewiesen. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 11. September 2008 müssten Stühle, die nicht stabil seien und leicht kippen oder wegrutschen könnten, beim Absitzen und Aufstehen festgehalten werden. Je nachdem erleichtere ein Schemel das Absitzen und Aufstehen. Wenn die Versicherte auf einem Stuhl sitze, müsse dieser zum Tisch vorgerückt werden, weil ihre Füsse den Boden nicht erreichten. Bei gesamthafter Betrachtung könne indessen nicht von einer in erheblicher Weise bestehenden Hilflosigkeit beim Absitzen und einer regelmässigen Hilfsbedürftigkeit diesbezüglich ausgegangen werden. Befinde sich die Versicherte ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte, wo sie sich tagsüber aufhalte, sei sie ohnehin auf Dritthilfe angewiesen. Die helfende Drittperson werde also nötigenfalls Hilfestellung beim Absitzen und Aufstehen geben können. Dass auch zu Hause und in der Ausbildungsstätte mitunter der Stuhl von einer Drittperson an den Tisch geschoben werden müsse, reiche für einen wesentlichen und erheblichen Bedarf nach Dritthilfe nicht aus. Es bestehe somit keine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV . Die beiden anderen Tatbestände gemäss lit. b und c dieser Bestimmung fielen unbestrittenermassen ausser Betracht.

3.3 Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass für die Annahme von Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtung genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist ( BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; 117 V 146 E. 2 S. 148; AHI 1996 S. 170, H 164/92, E. 3c; KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art. 9 ATSG ). Anderseits dürfen Hilfestellungen Dritter, deren die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997, S. 273). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (SVR 2004 AHV Nr. 19, H 150/03, E. 5.3.2).

3.4 Die Vorinstanz hat die Erheblichkeit der grundsätzlich notwendigen Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte sei die Versicherte ohnehin auf Dritthilfe angewiesen, sodass die betreffende Person nötigenfalls auch insoweit Hilfestellung geben könne (vorne E. 3.2). Das kantonale Versicherungsgericht geht somit implizit davon aus, die im dargelegten Sinne notwendige Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen könne bereits bei den anderen Lebensverrichtungen als berücksichtigt gelten. Diese Annahme trifft jedenfalls in Bezug auf das Essen nicht zu. Die gemäss Vorinstanz in dieser Lebensverrichtung nicht gegebene Hilflosigkeit bezieht sich einzig auf das Essen im engeren eigentlichen Sinne. Die Bereiche An- und Auskleiden, Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft fallen von vornherein ausser Betracht. Es kann sich somit einzig fragen, ob mit der Bejahung einer relevanten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme die Hilfsbedürftigkeit beim Absitzen und Aufstehen gleichsam abgegolten ist.

3.4.1 Gemäss Abklärung vom 26. August 2008 kann die Beschwerdeführerin kurze Strecken und auch nicht zu lange Treppen insbesondere in einer Wohnung oder in einem Haus selbständig zu Fuss bewältigen. Insoweit kann, bei isolierter Betrachtungsweise, die notwendige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen bei nicht stabilen, leicht rutschenden Stühlen nicht als Teil der Fortbewegung gelten. Für weitere Strecken - ausgenommen den Arbeitsweg, den sie selbständig mit dem Bus zurücklegen kann - benötigt die Versicherte den Elektroscooter oder einen Reiserollstuhl, welcher von einer Begleitperson geschoben werden muss. Für den Besuch von Anlässen und für andere Verrichtungen ausser Haus und ausserhalb der Ausbildungsstätte ist sie auf Begleitung angewiesen.

3.4.2

3.4.2.1 Es ist zu unterscheiden zwischen der Situation zu Hause, in der Ausbildungsstätte und anderswo. Es kann angenommen und auch erwartet werden, dass zu Hause Sitzvorrichtungen, welche den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst sind, insbesondere Stühle, die stabil sind und nicht rutschen, und allenfalls Behelfe wie Schemel verwendet werden. Im Übrigen gibt es für Kinder und damit auch für Personen von der Grösse der Beschwerdeführerin - sie mass mit 18 Jahren 120 cm - preiswerte Möbel, welche es ihr erlauben, selbständig abzusitzen, aufzustehen und den Stuhl an den Tisch zu rücken, sodass nicht die ständige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich ist, einzig um bei diesen Verrichtungen behilflich zu sein.

3.4.2.2 Mit Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin tagsüber im Förderraum, wo sie seit August 2007 die erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau Profil B absolviert, ist davon auszugehen, dass die notwendige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen wie auch bei den übrigen Lebensverrichtungen durch das Personal dieser Institution erbracht wird (vgl. Art. 42 Abs. 5 IVG e contrario und BBl 2001 S. 3289 f. sowie BGE 111 V 310 E. 2c S. 315). Ebenfalls besteht unter Umständen Anspruch auf invaliditätsbedingte Hilfsmittel zur Schulung und Ausbildung nach Ziffer 13 HVI Anhang.

3.4.2.3 Für die Fortbewegung und die Kontaktaufnahme ausserhalb der elterlichen Wohnung und der Ausbildungsstätte ist die Beschwerdeführerin auf Rollstuhl und Begleitung angewiesen. Die betreffende Person kann ohne weiteres auch Hilfestellung geben beim Absitzen und Aufstehen, soweit dies notwendig ist (vorne E. 3.2). Muss die Versicherte lediglich an einen bestimmten Ort gebracht und später von dort wieder abgeholt werden, ohne dass die Anwesenheit der Begleitperson in der Zwischenzeit erforderlich ist, beispielsweise Kino- und Konzertbesuch, auswärts Essen etc., darf davon ausgegangen werden, dass es genügend zuvorkommende Leute gibt, welche ihr nötigenfalls beim Absitzen und Aufstehen behilflich sind.

Das vorinstanzlich verneinte regelmässige und erhebliche Angewiesensein auf Dritthilfe in der Lebensverrichtung Absitzen, Aufstehen und Abliegen verletzt somit Bundesrecht nicht. Die Beurteilung des kantonalen Gerichts beruht auf wesentlich veränderten Verhältnissen ( Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Die Beschwerdeführerin hat folglich (ab dem von der Vorinstanz festgesetzten, für das Bundesgericht verbindlichen Zeitpunkt [1. Februar 2009; Art. 107 Abs. 1 BGG ]) Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.

4. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler