Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_837/2016 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Invalidity Benefits Appeal)

Geschäftsnummer 9C_837/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1957, a mother of three, applied for benefits from the disability insurance in September 2013 due to hip complaints. After various medical evaluations, the disability authority of Zurich rejected her claim, determining an invalidity degree of 7%. The individual appealed this decision, but the social insurance court upheld the rejection. Subsequently, she filed a constitutional complaint requesting further investigations and the establishment of a disability pension from a specific date, arguing that the previous evaluations were insufficient and that her condition warranted more consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Claimant v. IV Office (Invalidity Benefits Appeal): After various medical evaluations, the disability authority of Zurich rejected her claim, determining an invalidity degree of 7%. The individual appealed this decision, but the social insurance court upheld the rejection. Subsequently, she filed a constitutional complaint requesting further investigations and the establishment of a disability pension from a specific date, arguing that the previous evaluations were insufficient and that her condition warranted more consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Bemessung des Invaliditätsgrades Familienangehöriger psychiatrische Beweismittel Versicherungsleistungsbegehren Familienleistungsausgleich Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

C-2853/2021 (2024-06-04)
Invalidity Pension Claim Remanded for Further Medical Investigation
«…Rheumatologe besitzt, zu verkennen scheint (vgl. dazu auch Ur- teile des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5; 9C_837/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.2.1). Im Jahr 2022 hat die WHO die Diagnose Fib- romyalgie im Rahmen der elften Überarbeitung de…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_837/2016

Urteil vom 13. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. Die 1957 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, meldete sich im September 2013 wegen Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad von 7 %; Verfügung vom 6. Februar 2015).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 14. Oktober 2016).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 6. Februar 2015 zu weiteren Abklärungen und zur Festlegung der Invalidenrente zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. September 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad schloss und deshalb die am 6. Februar 2015 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte.

2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zu deren nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Umfang ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog primär gestützt auf den Bericht der Dr. med. B.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2014, die Beschwerdeführerin leide unter verschiedenen somatischen Beschwerden und sei für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne, in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Trotz der Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie im Bericht des Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie der Klinik D.________, vom 16. September 2014 und trotz fremdanamnestischer Hinweise auf psychische Beschwerden im erwähnten Bericht der Dr. med. B.________, verzichtete das kantonale Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Diagnose einer Fibromyalgie sei nicht erstellt, und die psychischen Beschwerden seien von Dr. med. B.________ lediglich im Rahmen einer Fremdanamnese erwähnt worden, ohne dass diesbezüglich je eine Diagnose gestellt worden wäre.

3.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, wird vom Bundesgericht nur auf Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit hin geprüft ( BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 ; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Inwiefern im vorliegenden Fall die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

3.2.1. In Bezug auf die beantragten rheumatologischen Untersuchungen übersieht die Beschwerdeführern, dass sie beinahe zeitgleich von drei Orthopäden, deren Fachkompetenz sich gerade auch auf rheumatologische Leiden wie die Fibromyalgie erstreckt (vgl. Urteil 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), untersucht worden war. Einzig Dr. med. C.________ äusserte den Verdacht auf eine Fibromyalgie, ohne indessen eine gesicherte Diagnose zu stellen. Demgegenüber hatten weder Dr. med. E.________ im Bericht vom 7. Juli 2014 noch Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. August 2014 einen entsprechenden Verdacht geäussert. Davon, dass bei diesen Untersuchungen die massgebenden Tender-Points nicht überprüft worden wären, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann keine Rede sein. Während sich in der Befunderhebung der Dr. med. B.________ zahlreiche Hinweise auf untersuchte Druckschmerzpunkte finden, musste eine solche Überprüfung bei Dr. med. E.________ unterbleiben, weil sich die Beschwerdeführerin zum Vornherein jeglicher aktiven oder passiven Untersuchung verweigerte. Hinweise auf eine (relevante) gesundheitliche Veränderung im äusserst kurzen Zeitraum zwischen den Untersuchungen bei den Dres. med. E.________ und B.________ (Juni und August 2014) und jener bei Dr. med. C.________ (September 2014) finden sich in den medizinischen Akten nicht. In Anbetracht all dessen ist - zumindest unter dem Gesichtswinkel der beschränkten Kognition (vgl. E. 3.2 hievor) - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere (rheumatologische) Abklärungen verzichtete.

3.2.2. Nichts anderes gilt in Bezug auf die beantragte psychiatrische Abklärung. In den Akten findet sich dazu einzig der Hinweis der Dr. med. B.________, die Beschwerdeführerin - welche ihrerseits Beschwerden wie Ängste, Depressionen oder Schlafstörungen verneinte - sei bisher nicht in psychiatrischer Therapie. Die anwesende Tochter habe aber über traurige bis depressive Stimmungen und Schlafstörungen berichtet. Indessen hielten weder Dr. med. B.________ noch andere involvierte Ärzte psychiatrische Abklärungen tatsächlich für indiziert.

3.3. Aufgrund Fehlens eines ausgewiesenen psychosomatischen Leidens - namentlich einer Fibromyalgie (vgl. E. 3.2.1 hievor) - kann auch offen bleiben, ob die medizinische Aktenlage eine schlüssige Beurteilung im Lichte von BGE 141 V 281 erlaubte.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten konkretisiert, welche Verweistätigkeiten ihr in einem Pensum von 80 % zumutbar seien.

4.1. Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten rechtsprechungsgemäss nicht gross sind, und Vorinstanz und Verwaltung im Rahmen des Einkommensvergleichs keine konkreten Arbeitsstellen nachzuweisen haben, sondern vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wird (Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1, 9C_830/2007). Verwaltung und Gericht haben deshalb nicht zu prüfen, ob die Versicherte tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. etwa Urteil 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz ging gestützt auf den Bericht der Dr. med. B.________ vom 29. August 2014 davon aus, der Beschwerdeführerin seien leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, in einem Pensum von 80 % zumutbar. Unter Berücksichtigung des damit erfassten relativ weiten Kreises an geeigneten Verweisungstätigkeiten hat das kantonale Gericht zumutbare Arbeitsstellen genügend konkret benannt. Daran ändert nichts, dass die zweifelsohne über ein grosses Stellenangebot verfügende Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausser Stande war, konkret eine betriebsinterne Einsatzmöglichkeit in einem Pensum von 80 % anzubieten. Entgegen der Beschwerde lässt dieser Umstand den Schluss nicht zu, die erforderlichen Tätigkeiten seien bloss theoretischer Natur und im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht zu finden. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre mangelnde Ausbildung verfängt angesichts des dem Invalideneinkommen zu Grunde gelegten Anforderungs- bzw. Kompetenzniveaus nicht.

4.3. Die dem Einkommensvergleich konkret zugrunde gelegten Zahlen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. In Anbetracht des so ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 7 % für den erwerblichen Bereich bedarf es in Einklang mit dem angefochtenen Entscheid keiner Haushaltabklärung. Es kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum arbeiten würde.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner