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9C_836/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements in Health Insurance Premium Dispute

Geschäftsnummer 9C_836/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint against a Swiss health insurance company, challenging a decision made by the Zurich Social Insurance Court. The dispute centers on the individual's obligations related to health insurance premium payments for November and December 2017. The initial legal proceedings also touched upon a previous issue regarding cost participation related to custodial care in 2005, which was determined as unrelated to the current case concerning premium dues. The appeal by the individual was deemed insufficient in content, failing to adequately address the prior court's findings, and was characterized as vexatious due to its repetitiveness and lack of legal merit. The individual also requested legal aid, which was denied due to the case's lack of success prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantive Requirements in Health Insurance Premium Dispute: The dispute centers on the individual's obligations related to health insurance premium payments for November and December 2017. The initial legal proceedings also touched upon a previous issue regarding cost participation related to custodial care in 2005, which was determined as unrelated to the current case concerning premium dues. The appeal by the individual was deemed insufficient in content, failing to adequately address the prior court's findings, and was characterized as vexatious due to its repetitiveness and lack of legal merit. The individual also requested legal aid, which was denied due to the case's lack of success prospects.

Schlagwörter

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Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherungsprämien unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Überversicherung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the action.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_836/2018

Urteil vom 19. Dezember 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und

Unfallvesicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 (KV.2018.00091).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den weitschweifigen Ausführungen - soweit sie überhaupt sachbezogen und nachvollziehbar sind - nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil die von ihm zur Einsicht verlangten Akten in Zusammenhang mit der (bereits rechtskräftig entschiedenen) Frage der Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Jahre 2005 stünden und somit keinen Bezug zum vorliegenden Fall betreffend Prämienausstände für die Monate November und Dezember 2017 aufwiesen,

dass ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes - namentlich die abermals beantragte Revision und Wiedererwägung nicht näher bezeichneter Entscheide und Verfügungen sowie weitere, bereits in anderen Verfahren mit denselben Verfahrensbeteiligten mehrfach vorgebrachte und kaum nachvollziehbare Rügen betreffend Befangenheit, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Täuschung etc. - letztinstanzlich erneut nicht thematisiert werden können,

dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mit einer nicht rech-tsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch (wie bereits in den Verfahren 9C_339/2018, 9C_588/2014 und 9C_92/2015 mit denselben Verfahrensbeteiligten) als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner