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9C_836/2013 KI-generiert

Appellant Challenges Refusal of Invalidity Benefits Due to Insufficient Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 9C_836/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Federal Administrative Court regarding disability insurance. The appellant challenged the court's conclusion that his worsening health condition, which he claimed should warrant a different outcome in a recent application for benefits, was not adequately supported by substantial evidence. The court assessed various medical reports, ultimately determining that no significant change in the appellant's health was evident since a prior ruling. The appellant's submissions were found insufficient to meet the legal requirements for a complaint, leading to the dismissal of the appeal without further court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant Challenges Refusal of Invalidity Benefits Due to Insufficient Substantiation of Appeal: The appellant challenged the court's conclusion that his worsening health condition, which he claimed should warrant a different outcome in a recent application for benefits, was not adequately supported by substantial evidence. The court assessed various medical reports, ultimately determining that no significant change in the appellant's health was evident since a prior ruling. The appellant's submissions were found insufficient to meet the legal requirements for a complaint, leading to the dismissal of the appeal without further court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit materielle Überprüfung Mindestleistungen Handlungsfähigkeit medizinische Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_836/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei der Begründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass die Vorinstanz einlässlich erwog, weshalb im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen letztem Rentenentscheid vom 20. Februar 2007 (mit welchem dem Versicherten eine ganze Rente lediglich bis 30. April 2004 zugesprochen worden war) und neuerlicher Verfügung vom 17. August 2011 nicht glaubhaft gemacht werden konnte,

dass die Vorinstanz insbesondere feststellte, weder aus den Berichten der Ärzte Dres. G.________, D.________, E.________, J.________ und P.________ noch aus demjenigen der mazedonischen Invalidenversicherung gehe eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes seit 20. Februar 2007 hervor, was ebenso für die 13 später eingereichten medizinischen Berichte gelte, die allesamt sehr kurz abgefasst seien sowie nur Diagnosen und pharmakologische Verschreibungen bzw. sehr kurze therapeutische Empfehlungen enthielten,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern einzig vorbringt, dass alle 13 Berichte der mazedonischen Spezialärzte nur sehr kurz, unleserlich und unvollständig seien, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, weshalb die IV-Stelle ausführliche medizinische Unterlagen von ihm oder vom mazedonischen Versicherungsträger hätte anfordern müssen, ohne auf die einlässliche - auch den Bericht der mazedonischen Invalidenversicherung einschliessende - Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein