Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_833/2019 KI-generiert

Occupational Pension Calculation Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_833/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning occupational pension benefits, specifically the calculation of the retirement pension amount. The complainant argued that the pension fund failed to calculate the owed benefits correctly and requested the transfer of half their pension capital to their bank account due to a discrepancy with their post-retirement income. However, the complaint did not meet the required criteria for substantiation as it did not sufficiently engage with the lower court's decision. The appeal largely reiterated previous claims without adequately demonstrating legal violations in the lower court's factual determinations or reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 113 BV; Occupational Pension Calculation Challenge Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant argued that the pension fund failed to calculate the owed benefits correctly and requested the transfer of half their pension capital to their bank account due to a discrepancy with their post-retirement income. However, the complaint did not meet the required criteria for substantiation as it did not sufficiently engage with the lower court's decision. The appeal largely reiterated previous claims without adequately demonstrating legal violations in the lower court's factual determinations or reasoning.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Rentenberechnung Rechnungsfehler Verfahrensverletzungen Pensionsfonds Annuität verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_833/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich, Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2019 (BV.2019.00072).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2019 betreffend berufliche Vorsorge (Höhe der Altersrente),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 23. Dezember 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. und 23. Dezember 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar ein Rechtsbegehren enthalten, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere zutrifft auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine falsche Berechnung der geschuldeten reglementarischen BVG-Altersrente vorgenommen oder in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Rechtsgleichheit ( Art. 8 Abs. 1 BV ), des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und der Verhältnismässigkeit ( Art. 5 Abs. 2 BV ) verletzt haben soll, und weder das Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge noch die in der Bundesverfassung beschriebenen Ziele der beruflichen Vorsorge ( Art. 113 BV ) konkrete individuelle Rentenansprüche vermittelten,

dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber einzig darauf beschränkt, in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), seinen monatlichen Bedarf (Fr. 3775.-) dem Einkommen nach der Pensionierung gegenüber zu stellen (Fr. 3019.90) und gestützt darauf die Überweisung der Hälfte seines Pensionskassenkapitals auf sein Bankkonto zu verlangen, ohne sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, was nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder