Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_831/2010 KI-generiert

Pension Reduction Due to Improved Health Status

Geschäftsnummer 9C_831/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was previously granted a full disability pension due to health issues, including back pain and psychological problems. Initially recognized with an invalidity degree of 80%, her pension was confirmed in subsequent reviews. However, during a 2007 revision procedure, the authorities determined that her medical condition had changed, leading to a reassessment that resulted in a reduction of her invalidity pension from full to half. This decision was contested by the woman, claiming that the evaluation of her work capacity did not properly consider her psychological impairments, as the experts suggested an improvement in her health. The administrative court upheld the reduction, prompting her to appeal to the Federal Tribunal, questioning the validity of the findings and the decision-making process regarding her pension reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 6 ATSG; Pension Reduction Due to Improved Health Status: Initially recognized with an invalidity degree of 80%, her pension was confirmed in subsequent reviews. However, during a 2007 revision procedure, the authorities determined that her medical condition had changed, leading to a reassessment that resulted in a reduction of her invalidity pension from full to half. This decision was contested by the woman, claiming that the evaluation of her work capacity did not properly consider her psychological impairments, as the experts suggested an improvement in her health. The administrative court upheld the reduction, prompting her to appeal to the Federal Tribunal, questioning the validity of the findings and the decision-making process regarding her pension reduction.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenkürzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Besserung Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit medizinische Gründe Rentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_831/2010

Urteil vom 3. Februar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 31. August 2010.

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene P.________ war zuletzt vom 9. August 1993 bis 31. Oktober 1996 als Lagermitarbeiterin beschäftigt und anschliessend arbeitslos. Unter Angabe von Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden meldete sie sich am 22. November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Februar 2001 sprach die IV-Stelle Luzern P.________ bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu mit Wirkung ab 1. März 2000. Dieser Anspruch wurde 2001 und 2005 in Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 21. Dezember 2001; Verfügung vom 16. Dezember 2005). Im Rahmen eines im Dezember 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle medizinische Verlaufsberichte ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS (vom 16. Dezember 2008). Am 12. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mir, sie habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung; am 4. Juni 2009 erklärte sie diese als abgeschlossen und begründete es damit, eine solche sei nicht möglich, weil sich P.________ nicht als arbeitsfähig fühle. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2009 kündigte sie an, dass die bisher ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Sie bestätigte dies mit Verfügung vom 30. Juli 2009.

B. Nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 53 % wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2010 ab.

C. P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 ab.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.2 Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse ( Art. 6 ATSG ), wie sie sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum ( BGE 133 V 108 ; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben.

2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545 ). Umstritten ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung des Anspruchs (Verfügung vom 16. Dezember 2005) erheblich geändert hat und die Herabsetzung der seit 1. März 2000 ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine halbe ab 1. September 2009 rechtmässig war.

3.

3.1 Im Rahmen ihrer rheumatologischen und psychiatrischen Abklärung (Schlussgutachten vom 16. Dezember 2008) beurteilten die Experten der MEDAS die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. Massgebend waren die rheumatologischen Befunde (Rückenbeschwerden). Aus rheumatologischer Sicht sei eine leidensangepasste Tätigkeit (d.h. beinahe ausschliesslich sitzend, mit regelmässigen Positionswechseln und Bewegungsmöglichkeiten an einem ergonomisch korrekt eingerichteten Arbeitsplatz) zumutbar. Hier betrachteten sie die Versicherte ab Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig (als Hausfrau zu 70 %). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht hätten sich die Befunde verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht hätten sie sich aber verbessert und trügen nur noch untergeordnet zur Arbeitsunfähigkeit bei. Die Vorinstanz befand gestützt darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Revisionsverfahren verbessert habe, was das MEDAS-Gutachten deutlich zum Ausdruck bringe.

3.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt den Beweiswert der Expertise und beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus physischen Gründen müsse zusätzlich um die bescheinigte Einschränkung aus psychischen Gründen reduziert werden. Komme man zum Schluss, dass die im psychiatrischen Konsilium attestierte Leistungseinbusse in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Ergebnis nicht berücksichtigt zu werden brauche, habe die Begründung besonderen Anforderungen zu genügen. Hier sei nicht dargelegt worden, warum die psychisch bedingte Leistungseinbusse sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll; dies sei willkürlich und bundesrechtswidrig.

3.3 Mehrere, auf verschiedenen Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurteilung (und anschliessender Addition) zutreffen würde (Urteil I 584/04 vom 28. Dezember 2004 E. 3.4). Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, ist die 50-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche die MEDAS-Gutachter sowohl aufgrund der Diagnose einer subsyndromalen Depression (ICD-10 F34.8) als auch der somatischen Beschwerden attestierten, nachvollziehbar, und die Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten insgesamt deutlich verbessert hat, ist nicht offensichtlich unrichtig. Daran ist das Bundesgericht gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es fehlt an Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass die - unbestritten vornehmlich aus somatischen Gründen - um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich vermindert wäre. Die Herabsetzung der Rente (zwei Jahre nach dem medizinisch attestierten Zeitpunkt der Wiedererlangung einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit) ist somit korrekt und die beantragten zusätzlichen Abklärungen sind nicht erforderlich.

4.

4.1 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile 9C_768/2009 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010, je E. 4).

4.2 Die MEDAS und der Regionale Ärztliche Dienst haben hier aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen empfohlen. Anlässlich eines Erstgespräches Arbeitsvermittlung wurde am 18. März 2009 klar, dass die Beschwerdeführerin sich "in keinster Weise" als arbeitsfähig einschätzte; sie stellte sich auf den Standpunkt, man könne sie nicht zur Arbeit zwingen. Da jeglicher Eingliederungswille fehlte, sah die Verwaltung keine Möglichkeiten und schloss das Verfahren ab (vgl. Protokoll vom 18. März 2009). Die Verwaltung ist damit den gestellten Anforderungen nachgekommen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass eine Wiedereingliederung vorab daran gescheitert ist, dass sich der Beschwerdeführerin der Sinn einer solchen nicht erschlossen hat, was sie nicht in Abrede stellt. Die Herabsetzung der Rente ist nach dem Gesagten korrekt erfolgt.

5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten an die unterlegene Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz