Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_83/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement for Health Insurance Premiums

Geschäftsnummer 9C_83/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 1. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2024, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit ausstehenden Krankenkassenprämien (Mai und Juni 2023) und Kostenbeteiligungen (Fälligkeitsdatum zwischen Dezember 2022 und Frühjahr 2023) in Abweisung der Beschwerde des Versicherten den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 23060308 des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 1'962.05 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 749.40 seit dem 11. Dezember 2023 aufgehoben hat,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement for Health Insurance Premiums: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämien Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Zinszahlung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure because it failed to meet the content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The collection of court fees was waived under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_83/2025

Urteil vom 14. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Mutuel Krankenversicherung AG,

Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2024 (KV.2024.7).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (

BGE 145 I 26

E. 1.3),

dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit ausstehenden Krankenkassenprämien (Mai und Juni 2023) und Kostenbeteiligungen (Fälligkeitsdatum zwischen Dezember 2022 und Frühjahr 2023) in Abweisung der Beschwerde des Versicherten den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 23060308 des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 1'962.05 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 749.40 seit dem 11. Dezember 2023 aufgehoben hat,

dass es der Beschwerdeführer gänzlich vermissen lässt, auf das angefochtene Urteil einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt hat,

dass er sich vielmehr auf rein appellatorische Kritik beschränkt,

dass die Beschwerde den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen daher nicht genügt, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

darauf nicht einzutreten ist,

dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist