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9C_827/2013 KI-generiert

Appeal on Occupational Benefits Contributions Dismissed for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 9C_827/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a collective pension fund concerning occupational pension matters. The complaint challenged a previous decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich made on September 30, 2013. The submissions made by the company were found to lack the necessary legal requirements in terms of requests and justification, failing to adequately contest the facts or legal reasoning of the lower court's decision. As a result, the court decided not to address the complaint and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Occupational Benefits Contributions Dismissed for Formal Insufficiency: The complaint challenged a previous decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich made on September 30, 2013. The submissions made by the company were found to lack the necessary legal requirements in terms of requests and justification, failing to adequately contest the facts or legal reasoning of the lower court's decision. As a result, the court decided not to address the complaint and waived court costs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Vorsorgeleistung vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation Einstellung in der Anspruchsberechtigung Beitragsforderung Schuldtilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not adjudicated (non-entrée en matière) based on this procedural provision for failing to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_827/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens-versicherungs-Gesellschaft , c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. und 13. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2013 an die X.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. und 13. November 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben zwar als "Beschwerde" bezeichnet, darin die Beitragsforderung aber anerkennt, soweit sie nicht bereits durch Teilzahlungen getilgt ist, und um Fristerstreckung für die Begleichung und um Teilzahlungen ersucht,

dass diese Anliegen die Vollstreckung der nicht bestrittenen und vom kantonalen Gericht festgestellten Beitragsschuld betreffen und nicht Gegenstand der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sein können,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer