Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_823/2015 KI-generiert

Swiss Compensation Fund Deemed Service Appeal Rejection

Geschäftsnummer 9C_823/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision of the Federal Administrative Court that had ruled not to consider their complaint regarding an administrative decision from the national social security institution due to a missed deadline. The appellant's challenge was based on a dispute about the effective date of service of the contested decision, which they believed had not been properly communicated. However, the appeal was found to lack the necessary legal arguments and failed to address the key reasoning of the lower court, leading to a ruling that the appeal would not be accepted. No court fees were imposed as a result of this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Swiss Compensation Fund Deemed Service Appeal Rejection: The appellant's challenge was based on a dispute about the effective date of service of the contested decision, which they believed had not been properly communicated. However, the appeal was found to lack the necessary legal arguments and failed to address the key reasoning of the lower court, leading to a ruling that the appeal would not be accepted. No court fees were imposed as a result of this decision.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung verspätete Eingabe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Entschädigung für Dienstleistungen Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_823/2015 {T 0/2}

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ljubcho Naumovski,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse wegen Fristversäumnisses),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz entnommen werden kann, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu betrachten ist, falls der Adressat oder die Adressatin - wie hier - mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion: Art. 20 Abs. 2bis VwVG ; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger