Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_821/2014 KI-generiert

Disability Pension Cessation Based on Medical Reassessment

Geschäftsnummer 9C_821/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted in the context of disability insurance, contesting a decision made by the Zurich Social Security Court. The court determined that the individual had a work incapacity of 15% based on medical evaluations, thus concluding that full disability benefits, which had been received since November 1, 1997, should be revoked. This ruling was based on updated medical assessments that indicated an improvement in the individual's health status and evaluated their capacity for work in suitable activities. The Tribunal reviewed the evidence and found no significant errors or grounds for revision in the prior evaluation, ultimately upholding the decision to terminate the disability payments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Disability Pension Cessation Based on Medical Reassessment: The court determined that the individual had a work incapacity of 15% based on medical evaluations, thus concluding that full disability benefits, which had been received since November 1, 1997, should be revoked. This ruling was based on updated medical assessments that indicated an improvement in the individual's health status and evaluated their capacity for work in suitable activities. The Tribunal reviewed the evidence and found no significant errors or grounds for revision in the prior evaluation, ultimately upholding the decision to terminate the disability payments.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Dahinfallen der Invalidenrente Invaliditätsbemessung medizinische Neubeurteilung Leistungsanspruch Bemessung des Invaliditätsgrades wesentliche Gesundheitsverbesserung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the unsuccessful party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_821/2014

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2014.

In Erwägung,

dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2014 führen lässt,

dass die Vorinstanz gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________/C.________ vom 5. April 2012 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % und damit eine Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands festgestellt hat, weshalb sie die revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) Einstellung der seit dem 1. November 1997 bezogenen ganzen Invalidenrente bestätigte,

dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254 ; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), weshalb rein appellatorische Kritik nicht gehört werden kann,

dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ insbesondere das Vorgutachten von Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vom 8. Oktober 2007 in seine Beurteilung einbezog, die Frage nach der Überwindbarkeit der Schmerzen ( BGE 130 V 352 ) zu Recht bejahte, ferner keine Anzeichen für eine unsorgfältige Begutachtung ersichtlich sind und die Wahl der Untersuchungsmethode grundsätzlich in das Ermessen des medizinischen Experten fällt (Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 mit Hinweisen),

dass kein Anlass besteht, an der gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln, wonach die Verbesserung der depressiven Symptomatik bedingt durch die veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Jahre 2005 ihren Anfang genommen hat und seit April 2011 nurmehr eine leichte depressive Episode vorliegt,

dass Dr. med. B.________ wohl diagnostisch keine wesentliche Differenz zwischen seiner Beurteilung und derjenigen in den Akten erblickte, das Ausmass der Depressivität jedoch den Unterschied ausmacht und dieses im hier massgebenden Vergleichszeitpunkt (im Jahr 2007) - trotz kontinuierlicher Verbesserung - immer noch mittelgradig war,

dass sich das Gutachten damit ausreichend auf das Beweisthema, die erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts, bezieht (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2),

dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.________ vom 29. März 2012 den Anforderungen an die Beweiskraft ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, wobei offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf die gestellten Diagnosen überhaupt eine über die somatischen Einschränkungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit anzurechnen ist (Urteile 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2; 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen),

dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsbedarf nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5 mit Hinweisen) auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) vorliegt und die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustands sowie die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,

dass es demnach mit einem nicht rentenbegründenden ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) Invaliditätsgrad von 15 % sein Bewenden hat,

dass die Vorinstanz die von der IV-Stelle Zürich am 18. März 2013 verfügte Einstellung der Invalidenrente folglich zu Recht bestätigt hat,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder