Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_820/2018 KI-generiert

Complainant v. Compensation Office (Intermediate Decision Appealability)

Geschäftsnummer 9C_820/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual contested a decision made by the Solothurn Cantonal Insurance Court regarding her entitlement to supplementary benefits related to the Swiss Old-Age and Survivors Insurance/Invalidity Insurance (AHV/IV) for the period starting August 1, 2015. The case involved various decisions, including an initial opposition decision and a reconsideration decision, with the court partially accepting the individual's appeal and returning the matter to the Solothurn Equalization Fund for re-evaluation. The complainant raised issues about the consideration of a vested benefits account as an asset affecting her benefits calculation, which the previous court decided did not impact the calculations for 2016. The federal court addressed procedural aspects of the interim decision and concluded the conditions for an appeal were not met, particularly as there was no significant non-recoverable disadvantage resulting from the interim decision, and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Complainant v. Compensation Office (Intermediate Decision Appealability): The case involved various decisions, including an initial opposition decision and a reconsideration decision, with the court partially accepting the individual's appeal and returning the matter to the Solothurn Equalization Fund for re-evaluation. The complainant raised issues about the consideration of a vested benefits account as an asset affecting her benefits calculation, which the previous court decided did not impact the calculations for 2016. The federal court addressed procedural aspects of the interim decision and concluded the conditions for an appeal were not met, particularly as there was no significant non-recoverable disadvantage resulting from the interim decision, and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ergänzungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Entschädigungsberechtigung Kollokationsklage Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal should not be entertained under the simplified procedure because it concerned an appealable interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged, and the advance payment shall be refunded.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited when assessing the appealability of the interlocutory decision, although the decision not to entertain the appeal was based on Art. 108 BGG (implied ground of inadmissibility).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_820/2018

Urteil vom 11. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2018 (VSBES.2017.304).

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 22. Oktober 2018, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 und den während des hängigen Beschwerdeverfahrens erlassenen Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 teilweise guthiess und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2015 neu entscheide,

in die von A.________ gegen diesen Rückweisungsentscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in Erwägung,

dass sich den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die das Dispositiv des Rückweisungsentscheids verweist, einerseits entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin habe für die Zeit von August bis Dezember 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'786.-, von Januar bis Juli 2016 von Fr. 3'210.- und von August bis Dezember 2016 von Fr. 3'066.-; andererseits die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für das Jahr 2017 aber der Beschwerdegegnerin überliess,

dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht beanstandet, das ab 1. September 2016 berücksichtigte Freizügigkeitsguthaben sei nicht als Vermögen anzurechnen,

dass die Vorinstanz festhielt, das ab 1. September 2016 miteinbezogene Freizügigkeitsguthaben habe sich im Jahr 2016 nicht auf die Berechnung ausgewirkt, da dennoch kein anrechenbares Vermögen resultiert sei (vgl. auch die Berechnung zum Einspracheentscheid vom 16. November 2017),

dass diesbezüglich somit kein rechtlich geschütztes Interesse besteht zu klären, ob auf der Vermögensseite von September bis Dezember 2016 zu Recht das Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt wurde,

dass das kantonale Gericht für das Jahr 2017 die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies, wobei diese Rückweisung nichteinzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, sind doch noch Berechnungsfaktoren, wie etwa die abzuziehende Höhe der Steuern vom Freizügigkeitsguthaben, offen,

dass insofern ein Zwischenentscheid vorliegt, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist,

dass die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid - alternativ - voraussetzt, dieser könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, diese Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt, zumal der Rückweisungsentscheid zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin führt, weil dieser nach Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offensteht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückzuerstatten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli