Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_82/2025 KI-generiert

Former Board Member Liable for Unpaid AHV Contributions

Geschäftsnummer 9C_82/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in das Urteil vom 29. November 2024, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde abwies, die A.________ (ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG, über welche am 8. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war) gegen den ihn zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 15'930.85 verpflichtenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 21. März 2024 erhoben hatte,

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Former Board Member Liable for Unpaid AHV Contributions: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge subsidiäre Haftung ausstehende Vorsorgebeiträge Beitrag Beitragsbefreiung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied in the decision to not enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient content.

Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied in the decision to not enter upon the appeal in the simplified procedure, pertaining to the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_82/2025

Urteil vom 10. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Altersund Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 (AK.2024.00020).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 29. November 2024, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde abwies, die A.________ (ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG, über welche am 8. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden war) gegen den ihn zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 15'930.85 verpflichtenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 21. März 2024 erhoben hatte,

in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 5. Februar 2025 (Poststempel), in Erwägung,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG

nur zulässig ist, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 51

E. 4.3),

dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 15'930.85 nicht erreicht ist und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist,

dass mithin lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage kommt, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG

), wobei das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 117 BGG ; BGE 148 I 127

E. 4.3 ;

148 I 104

E. 1.5),

dass die Eingabe vom 5. Februar 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann