Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_82/2014 KI-generiert

Appeal Against Denial of Old-Age Pension Due to Insufficient Contribution Proof

Geschäftsnummer 9C_82/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013. in die Beschwerde vom 7. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013,

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Denial of Old-Age Pension Due to Insufficient Contribution Proof: Dezember 2013. in die Beschwerde vom 7. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013,

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Altersrente Mindestbeitragsdauer mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation Beitrag Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the non-admission of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_82/2014

Urteil vom 3. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

U.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Schweizerische Ausgleichskasse SAK*

, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2014 an U.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von U.________eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Altersrente ausführlich dargelegt hat, dass dieser an der vorausgesetzten Mindestbeitragsdauer von mehr als 11 Monaten scheitert, da eine solche nicht mit dem erforderlichen vollen Beweis erstellt ist, dies trotz einlässlicher Nachforschungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit oder eines Wohnsitzes in der Schweiz, welche die Ausgleichskasse in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes durchgeführt hat,

dass auch das Arbeitszeugnis vom 2. August 1985 als einzig vorhandener Beleg hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit nicht genügt, da daraus nur eine Tätigkeit von 2 Monaten im August und September 1985 hervorgeht,

dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, es sei nicht seine Schuld, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht einbezahlt hat, sich indes mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auf die Frage der Berichtigung bei fehlenden Einträgen im individuellen Konto Bezug nehmen, nicht weiter auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

*offensichtlich*

unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (

BGE 134 V 53

E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss

Art. 95 BGG

beruhend sein sollten,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein