Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_819/2014 KI-generiert

Claimant v. State Insurance Fund (Invalidity Pension Calculation)

Geschäftsnummer 9C_819/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who applied for disability benefits from the invalidity insurance following the onset of disability due to accident-related issues. Initially granted a full pension for a specific period and a reduced pension afterwards, the insurance authority later determined that the individual no longer qualified for benefits due to an assessed residual work capacity. The individual contested this decision, arguing for an indefinite disability pension based on their professional qualifications and prior work experience as a certified mechanic. The case involved evaluating the individual's work capability and the accurate calculation of their valid and invalid income levels in the context of their prior employment history and medical assessments. Ultimately, the individual's appeal was rejected on the grounds that the prior findings regarding their occupational capability and income assessment were upheld as correct.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 66 Abs. 1 erster; Claimant v. State Insurance Fund (Invalidity Pension Calculation): Initially granted a full pension for a specific period and a reduced pension afterwards, the insurance authority later determined that the individual no longer qualified for benefits due to an assessed residual work capacity. The individual contested this decision, arguing for an indefinite disability pension based on their professional qualifications and prior work experience as a certified mechanic. The case involved evaluating the individual's work capability and the accurate calculation of their valid and invalid income levels in the context of their prior employment history and medical assessments. Ultimately, the individual's appeal was rejected on the grounds that the prior findings regarding their occupational capability and income assessment were upheld as correct.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit halbe Invalidenrente Versicherungskasse Lohnrückbehalt Invaliditätsgrad Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)

BGE 145 V 209
Disability Pension Reduction for Over-55s Concurrent with Initial Grant Requires Prior Rehabilitation Investigation
«…entlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Le…»
C-3065/2022 (2025-03-10)
Disability Benefits Appeal Rejected Based on Expert Medical Opinion
«…i in cui l'assenza pro- lungata dal mercato del lavoro è dovuta a motivi non imputabili all’invalidità (sentenza del TF 9C_819/2014 del 19 giugno 2015 consid. 4 con riferi- menti), dei casi in cui l'assicurato è particolarmente dinamico, flessibile ed…»
VBE.2023.6 (2023-09-29) · ag
Disability Pension Discontinuation Upheld Due to Employability
«…enn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hin- weisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im ge- sellschaftliche…»
8C_348/2022 (2022-11-22)
Disability Pension Continuation Despite Partial Work Capacity for Claimant Over 55 Lacking Self-Reintegration Capacity
«…t vorgeworfen werden, dass sie davor ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat (vgl. Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.2 in fine e contrario). Dies gilt…»
C-2018/2021 (2022-03-04)
«…i in cui l'assenza prolungata dal mercato del la- voro è dovuta a motivi non imputabili all’invalidità (sentenza del TF 9C_819/2014 del 19 giugno 2015 consid. 4 con riferimenti), dei casi in cui l'assicurato è particolarmente dinamico, flessibile ed i…»
608 2021 186 (2022-02-04) · fr
Disability Pension Cancellation Appeal and Reintegration Requirements
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4), lorsque l'assuré apparaît encore agile, alerte et intégré dans la vie économique (arrêt TF…»
608 2021 40 (2021-10-27) · fr
Disability Pension Reduction Appeal and Capacity for Work Finding
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4), lorsque l'assuré apparaît encore agile, alerte et intégré dans la vie économique (arrêt TF…»
2021.10.21.sv.2 (2021-10-21) · bl
Disability Benefits Discontinued Due to Improved Health and Lack of Objective Impairment
«…her Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung zu verneinen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2015, 9C_819/2014, E. 4 und vom 27. Juni 2014, 9C_752/2013, E. 4.3). 12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs.…»
608 2021 44 (2021-08-23) · fr
Disability Pension Duration and Rehabilitation Entitlement Appeal
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4), lorsque l'assuré apparaît encore agile, alerte et intégré dans la vie économique (arrêt TF…»
C-1594/2020 (2021-07-30)
Disability Pension Revocation Upheld Due to Improved Work Capacity
«…i in cui l'assenza prolungata dal mercato del la- voro è dovuta a motivi non imputabili all’invalidità (sentenza del TF 9C_819/2014 del 19 giugno 2015 consid. 4 con riferimenti), dei casi in cui l'assicurato è particolarmente dinamico, flessibile ed i…»
608 2019 323 (2021-06-01) · fr
Appeal Dismissed: Disability Pension Discontinuation Upheld Despite New Claims of Psychological Impairment
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4). Tribunal cantonal TC Page 7 de 15 3. En l’espèce, le litige porte sur l'éval…»
608 2020 156 (2021-03-19) · fr
Server's Disability Benefit Appeal After Foot Injury and COVID-19 Incapacity
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4). Enfin, soulignons qu'en cas de réduction ou de suppression de la rente d'invalidité d'un a…»
S 2021 2 (2021-02-16) · gr
Disability Pension Cessation Upheld Despite Long Absence from Workforce
«…vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.4.4.3, 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E.6.2 und 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E.4; vgl. in sachverhaltlicher Hinsicht: Evaluationsge- - 15 -…»
C-3139/2019 (2020-12-07)
Swiss Disability Pension for Expatriate Denied Due to Ability to Work and Lack of Reintegration Efforts
«…in objekti- ver Hinsicht nicht einer Selbsteingliederung des Beschwerdeführers entge- gen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 Abs. 2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass das Bundesverwaltungsgeri…»
605 2019 185 (2020-11-23) · fr
Farmer v. Social Insurance Office: Disability Pension and Rehabilitation Assessment
«…sont nécessaires lorsque l'absence de longue durée du marché du travail est liée à des motifs extra-médicaux (arrêt TF 9C_819/2014 du 19 juin 2015 consid. 4). 6. Est litigieux le droit du recourant à une rente de l’assurance-invalidité non limitée…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_819/2014

Urteil vom 19. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ absolvierte in der Türkei eine Ausbildung zum Automechaniker und übte seit der Einreise in die Schweiz im Oktober 1989 diverse Tätigkeiten aus. Namentlich arbeitete er von 1. Oktober 1997 bis 31. Juli 2000 als Mitarbeiter Abfüllerei bei der B.________ AG und ab September 2000 als selbstständiger Autohändler und Garagist. Am 27. Juli 2006 meldete sich A.________ unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, namentlich zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und veranlasste eine Begutachtung durch das Zentrum C.________ (Expertise vom 28. August 2009; Verlaufsgutachten vom 13. März 2011). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 25. März 2013 von 1. April bis 30. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %) und von 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) zu. Für die Zeit ab 1. Mai 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 34 %).

B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtenen Verfügungen insofern ab, als es A.________ ab 1. Januar 2010 eine ganze und von 1. August 2010 bis 30. April 2011 eine halbe Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das voll Beweiskräftige Gutachten des Zentrums C.________ vom 13. März 2011 sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht seit Februar 2006 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Garagist nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei ihm seit der relevanten Zeit ab Juli 2005 eine leidensangepasste Tätigkeit durchgehend (jedenfalls) zu 80 % zumutbar, wobei eine Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von Januar bis April 2010 (psychiatrische Hospitalisation) bestanden habe. Bis zum 14. Januar 2011 (Verbesserung des Zustandsbildes) sei von einer Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 % und alsdann wieder von einer solchen von 80 % auszugehen. Diese anhand von medizinischen Unterlagen gerichtlich festgestellte Arbeits (un) fähigkeit, welche als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; E. 1 hievor), ist letztinstanzlich unbestritten.

Zum Einkommensvergleich bzw. den (hypothetischen) Vergleichseinkommen erwog das kantonale Gericht, die IV-Stelle habe beim Validen- und Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) abgestellt. Beim Invalideneinkommen habe sie den Zentralwert im Anforderungsniveau 4 herangezogen und beim Valideneinkommen den Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Handel, Reparatur Automobile (Ziff. 50). Letzteres überzeuge nicht. Wohl habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine Ausbildung zum diplomierten Automechaniker absolviert. In der Schweiz sei er jedoch im Segment des Hilfsarbeiters (über alle Bereiche) tätig gewesen. Im Gesundheitsfall hätte er überwiegend wahrscheinlich nach wie vor eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt oder aber seine Garage mit bescheidenem Einkommen geführt. Zu seinen Gunsten sei für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen Lohnangaben (Medianlohn im Anforderungsniveau 4) abzustellen. Auf Seite des Invalideneinkommens gelangten dieselben Werte zur Anwendung. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 32 %. Während der Dauer der psychiatrischen Hospitalisation (Januar bis April 2010) bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die 50 %ige Arbeitsfähigkeit ab 6. April 2010 sei unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2010 zu berücksichtigen (Invaliditätsgrad von 57,5 %). Nach Wiedererlangen der 80 %igen Arbeitsfähigkeit per 14. Januar 2011 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %, welcher ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen sei.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig. Er habe unbestrittenermassen eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und sei in seinem Heimatland als Automechaniker tätig gewesen. Die berufliche Laufbahn sei aktenkundig, aber sei von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden. Nach Einreise in die Schweiz habe er als Hilfsmechaniker beim Muldenservice D.________ (1990-1994), alsdann als Maschinenführer in der Brauerei E.________ (1996-1997) und in der Brauerei B.________ (1997-2000) gearbeitet. Sowohl die Tätigkeit als Hilfsmechaniker als auch jene als Maschinenführer setzten Berufs- und Fachkenntnisse voraus. Die Annahme, er würde im Gesundheitsfall eine Hilfsarbeitertätigkeit ausüben, sei offensichtlich unrichtig. Ebenso unrichtig sei die Annahme, beim Führen einer Garage würde er ein bescheidenes Einkommen erzielen. Er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Personal einstellen müssen, was Ursache des tiefen Einkommens als Selbstständigerwerbender gewesen sei. Folglich sei er als Facharbeiter zu qualifizieren, was in der LSE die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 (Totalwert) - entsprechend einem Einkommen von jährlich rund Fr. 70'000.- im Jahr 2006 - zur Folge haben müsse.

Was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts betrifft, an welche das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (E. 1 hievor), vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit darzutun. Das Vorbringen, die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (Hilfsmechaniker, Maschinenführer) setzten Berufs- und Fachkenntnisse voraus und seien dementsprechend keine Hilfsarbeitertätigkeiten, ist gänzlich unbelegt geblieben. Für die Qualifikation der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten ist sodann nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem angestammten Beruf tätig war, weshalb die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen treffen musste. Im Übrigen erhellt aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Einkommen erwirtschaftete, welches (lohnmässig) dem Anforderungsniveau 3 der LSE entspricht: Nota bene erreicht das höchste je erzielte Einkommen von Fr. 56'096.- im Jahr 1998 bei Weitem nicht den Medianlohn der Männer im Anforderungsniveau 3 von Fr. 64'999.- (LSE 1998, TA1, Totalwert im Anforderungsniveau 3, Männer [monatlich Fr. 5'171.-]; hochgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41,9 Stunden [Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2]). Auch soweit der Beschwerdeführer die Wahl des massgeblichen Anforderungsniveaus rügt, wobei es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage handelt (Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9), dringt er nicht durch. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, die beruflich-erwerbliche Entwicklung in der Schweiz vor Eintritt des Invaliditätsfalles spreche für die von ihr vorgenommene Zuordnung zum Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Somit ist die vorinstanzliche Wahl des Anforderungsniveaus bundesrechtskonform. Das Heranziehen des Totalwerts wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.

3.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens, wobei das Abstellen auf den Medianwert der LSE im Anforderungsniveau 4 vom Beschwerdeführer explizite nicht beanstandet wird, hat das kantonale Gericht den leidensbedingten Einschränkungen dadurch Rechnung getragen, als es - wie schon die Verwaltung - einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährte. Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der maximal zulässige Abzug von 25 % zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn kann vor Bundesgericht lediglich gerügt werden, die Vorinstanz habe das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. dieses missbraucht, über- oder unterschritten ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, weshalb es beim vorinstanzlich gewährten Abzug sein Bewenden haben muss.

4. Schliesslich ist das kantonale Gericht davon ausgegangen, die Rente sei in dieser Konstellation ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zu befristen bzw. per Ende April 2011 aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer um berufliche Massnahmen ersuche, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil darüber nicht verfügt worden sei. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich hierfür bei der Verwaltung anzumelden. Dagegen macht der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend, ohne Gewährung von Eingliederungsmassnahmen könne er die Restarbeitsfähigkeit nicht mittels Selbsteingliederung verwerten.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die von der Rechtsprechung verlangten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) mit der Überschreitung des 55. Altersjahrs im Zeitpunkt der Rentenaufhebung erfüllt sind. Indes ist ihm gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von (mindestens) 50 % seit Juli 2005 durchgehend zumutbar, ausgenommen einzig die viermonatige Zeitspanne von Januar bis April 2010 (E. 3 hievor). Trotzdem hat der Beschwerdeführer - auch in Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils gemäss SUVA-Verfügung vom 16. Juni 2006 und gemäss Gutachten des Zentrums C.________ vom 28. August 2009, womit die Ausschöpfung der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit erwartet werden darf (Urteil 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.2 i.f. e contrario) - weder Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen, noch hat er die IV-Stelle um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Mit Blick darauf ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt (seit Frühling 2006) nicht invaliditätsbedingt. Mithin hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es unter den gegebenen Umständen einen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung verneint hat (vgl. Urteile 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2 i.f.; 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2; 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer