Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_819/2009 KI-generiert

Heirs Challenge Late Filing Dismissal of Social Security Appeal

Geschäftsnummer 9C_819/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a complaint made by the estate of a deceased individual against the decision of a cantonal compensation office concerning disability compensation under the old-age and survivors' insurance scheme. The cantonal insurance court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted late, a fact that was uncontested. The estate argued that a previous decision from the vice-president of the court, which erroneously indicated that the complaint was timely, should not be considered invalid and that the question of timeliness should no longer apply. The central issue was whether the court rightly refused to entertain the complaint based on its untimeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Heirs Challenge Late Filing Dismissal of Social Security Appeal: The cantonal insurance court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted late, a fact that was uncontested. The estate argued that a previous decision from the vice-president of the court, which erroneously indicated that the complaint was timely, should not be considered invalid and that the question of timeliness should no longer apply. The central issue was whether the court rightly refused to entertain the complaint based on its untimeliness.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe soziale Sicherheit Prozessvoraussetzung Sozialversicherungsstreitigkeit Versicherungsentschädigung Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided in a simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_819/2009

Urteil vom 23. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

Erbengemeinschaft L.________, bestehend aus:,

1. K.________,

2. M.________,

vertreten durch K._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(vorinstanzliches Verfahren, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 18. August 2009.

In Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. August 2009 nicht auf die Beschwerde des während des Verfahrens verstorbenen L.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10. September 2007 betreffend Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung eingetreten ist,

dass die Erbengemeinschaft des L.________ sel. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,

dass Prozessthema ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 10. September 2007 eingetreten ist ( BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266; Urteil 9C_436/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2),

dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet hat, die Beschwerde sei gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG verspätet, was unbestritten ist, und die fälschlicherweise ergangene Verfügung der Vizepräsidentin vom 19. Februar 2008, wonach das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht worden sei, sei nichtig,

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, trotz fehlender Unterschrift und allenfalls nicht gegebener funktioneller Zuständigkeit der Vizepräsidentin sei die Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht nichtig und da diese nicht angefochten worden sei, stehe die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr zur Debatte,

dass der Zwischenentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts betreffend eine Prozessvoraussetzung - ob im Sinne von Art. 93 BGG selbständig eröffnet und somit nach Massgabe von Abs. 1 lit. a und b dieser Vorschrift anfechtbar oder nicht (vgl. Hansjörg Seiler und Andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Rz. 5 und 6 zu Art. 93 BGG ) - nicht Rechtskraft schafft, welche die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis von Amtes wegen in Bezug auf die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens ( BGE 135 V 124 E. 3.1 S. 127) insoweit einschränkte ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass ein kantonales Versicherungsgericht die Frage, ob die formellen Gültigkeitserfordernisse des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, nicht ein für allemal und für das Bundesgericht verbindlich entscheiden kann,

dass ein kantonales Versicherungsgericht daher auf einen Zwischenentscheid, welcher zu Unrecht eine Prozessvoraussetzung bejaht, zurückkommen und ohne Prüfung der materiellen Streitsache das Verfahren durch Nichteintreten erledigen darf, wogegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann,

dass die Verfügung vom 19. Februar 2008, auch wenn sie nicht als nichtig betrachtet wird, somit nicht zur Folge hat, dass die effektiv verspätet eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 10. September 2007 doch als rechtzeitig erhoben zu betrachten wäre,

dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid kein Bundesrecht verletzt,

dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Vizepräsidentin des kantonalen Versicherungsgerichts über die Frage der Nichtigkeit der von ihr erlassenen Verfügung vom 19. Februar 2008 mitentscheiden durfte,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler