Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_818/2011 KI-generiert

Innkeeper's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Sedentary Work Capacity

Geschäftsnummer 9C_818/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1954, who operated her own restaurant for over 30 years and later applied for disability benefits due to health issues, including pain and a carpal tunnel syndrome. Following the submission of information regarding her medical and work situation, the local disability office denied her claim for a pension. The woman appealed this decision, arguing that she was entitled to a full disability pension. The matter escalated to a federal court, where the central issue was whether it was reasonable to expect her to change occupations, considering her age and long-standing engagement in her business, and whether there were suitable jobs available given her health constraints. The local court maintained that a job change was feasible and that she could perform suitable work despite her disabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Innkeeper's Claim for Invalidity Benefits Denied Due to Sedentary Work Capacity: Following the submission of information regarding her medical and work situation, the local disability office denied her claim for a pension. The woman appealed this decision, arguing that she was entitled to a full disability pension. The matter escalated to a federal court, where the central issue was whether it was reasonable to expect her to change occupations, considering her age and long-standing engagement in her business, and whether there were suitable jobs available given her health constraints. The local court maintained that a job change was feasible and that she could perform suitable work despite her disabilities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitsleben Gastwirthinterlegung Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The administrative appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

S 2021 28 (2022-11-28) · gr
Claimant v. Administrative Body (Disability Benefits Appeal)
«…d und keine Fliessbandarbeit beinhalten (Urteile des Bundes- gerichtes 8C_12/2013 vom 13. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.1 und 3.3). 10. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der bundesgeri…»
2021.08.19.sv.4 (2021-08-19) · bl
Cabinetmaker awarded disability pension based on reduced work capacity
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht E 3.b/bb, vom 7. September 2012, 9C_818/2011, E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht davon ausgegangen, da…»
200 2021 130 (2021-07-06) · be
Farmer v. Invalidity Insurance: Pension Refusal Due to Adaptable Work Capacity
«…i- densangepassten unselbständigen Tätigkeit sei zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2012, 9C_818/2011). Gleiches gilt in Bezug auf einen im Zeitpunkt der Entstehung des potentiellen Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts…»
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Claimant Denied Full Disability Pension Despite Worsening Arthrosis
«…elbstständiger Tätigkeit sei ihm kurz vor Eintritt ins AHV-Alter nicht mehr möglich. Aus dem von ihm angerufenen Urteil 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.3 kann er unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9. Der Einkommens…»
2018.11.08.sv.3 (2018-11-08) · bl
Disability Assessment and Job Change Appropriateness
«…t worden war, die seit 30 Jahren ein eigenes Restaurant geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011; vgl. auch Urteile 9C_525/2017 vom 30. Oktober 201 betreffend einen Marktfahrer bei einer Restaktivitätsdauer von ledig…»
2018.10.04.sv.2 (2018-10-04) · bl
Income Comparison Standard Affirmed in Disability Benefits Case
«…worden war, die seit 30 Jahren ein ei- genes Restaurant geführt hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011; vgl. auch Urteile 9C_525/2017 vom 30. Oktober 201 betreffend einen Marktfah- rer bei einer Restaktivitätsdauer von led…»
2018.03.22.sv.3 (2018-03-22) · bl
Disability Pension Termination Upheld for Restaurateur Due to Improved Earning Capacity in Adapted Role
«…worden war, die seit 30 Jahren ein eigenes Restaurant geführt hatte (Urteil des Bundes- gerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011). Bei objektiver Betrachtung ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer unselbständigen Tätigk…»
2017.04.27.sv.1 (2017-04-27) · bl
Disability Benefits Denial Upheld for Self-Employed Garage Owner
«…der Frage befasst, ob die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Mit Urteil vom 7. September 2012, 9C_818/2011, hat das Bundesgericht festgestellt, dass einer 56-jährigen Wirtin, die seit 30 Jah- ren ein eigenes Restaurant führte,…»
4A_462/2016 (2016-09-29)
Insured's Failure to Mitigate Damages Justifies Cessation of Sickness Benefits
«…in einer angepassten Tätigkeit für zumutbar, welche - anders als der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf das Urteil 9C_818/2011 ausdrückt - nicht als realitätsfremd angesehen werden kann; es können nur Vorkehren hinsichtlich eines Berufswechsels v…»
200 2014 764 (2016-09-23) · be
Disability Benefits Claim for Chronic Pain and Gastrointestinal Issues
«…och ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten zulässt, zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2012, 9C_818/2011, E. 3.3). 5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der lei- densbedingte Abzug voll auszuschöpfe…»
200 2014 174 (2015-08-19) · be
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«…h ein breites Spektrum an möglichen Tätigkei- ten zulässt, zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2012, 9C_818/2011, E. 3.3). Indem die Beschwerdegegnerin für die Ermitt- lung des Invalideneinkommens trotz der Ausbildung des Beschwerde…»
2015.03.19.sv.2 (2015-03-19) · bl
Disability Pension Revocation Overturned Due to Procedural Error
«…Bundesgerichts vom 12. September 2001, I 145/01 E. 2b, vom 22. Oktober 2001, I 224/01 E 3. b/bb, vom 7. September 2012, 9C_818/2011, E. 3.3). Insbesondere wäre es der Versicher- ten, welche zusammen mit ihrem Bruder das Geschäft von der Mutter übernom…»
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S 2013 33 (2013-09-26) · gr
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«…vom 22. Oktober 2001 E.3b bb m.w.H., I 640/05 vom 18. Mai 2006, I 38/06 vom 7. Juni 2006, 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E.3.3). Es gilt somit, die subjektiven und objektiven Gegebenheiten, die in casu für und gegen di…»
2012.10.25.sv.2 (2012-10-25) · bl
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«…gendes Segment an einfachen und leichten Arbeitstätigkei- ten an (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011). Zu denken sind beispielsweise an leichte manuelle Hilfsarbeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Rüge ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_818/2011

Urteil vom 7. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

B.________, vertreten durch

Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1954 geborene B.________, welche während über 30 Jahren als Wirtin im eigenen Restaurant tätig war, meldete sich, nachdem sie von ihrer Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Früherfassung gemeldet worden war, am 9. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen, Karpaltunnelsyndrom und Schnappfinger zum Bezug von Leistungen an. In der Folge holte die IV-Stelle des Kantons Aargau Informationen zur medizinischen und erwerblichen Situation ein. Nach Veranlassung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2010 einen Rentenanspruch.

B. Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde, in welcher sie beantragte, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr die gesetzliche Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. September 2011 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle unter Kostenfolge zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 ).

2. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr als 56-jährige Wirtin/ Köchin, die seit 30 Jahren im eigenen Restaurant tätig ist, ein Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.

Die Vorinstanz hat erwogen, ein Berufswechsel sei zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin in jedem Fall in einer angepassten Tätigkeit eine volle Leistung erbringen könne. Dagegen stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr ein Berufswechsel zumutbar sei. Zudem gebe es keine Tätigkeit, auch keine "klassischen" Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, die sie mit ihrem Krankheitsprofil ausüben könne.

3.

3.1 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hat am 12. August 2010 gestützt auf Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.________ (Berichte vom 26. Oktober 2009 und 11. Januar 2010) und des Rheumatologen Dr. med. S.________ (Berichte vom 31. August 2009 und 8./10. März 2010) sowie des behandelnden Rheumatologen Dr. med. T.________ (Berichte vom 3. November 2009, 24. November 2009, 18. Januar 2010 und 4. Februar 2010) umschrieben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. So hat er ausgeführt: "In einer angepassten rein sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, ohne Bedienen von schnell laufenden Maschinen, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne Schicht- und Fliessbandarbeit besteht 100 %ige AF". Die medizinische Grundlage ist ausreichend, und es wird zu Recht nicht gerügt, es liege in medizinischer Hinsicht eine unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

3.2 Hauptstreitpunkt ist vielmehr die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Diesen hat die IV-Stelle gestützt auf die Rechtsprechung bejaht. Danach ist bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; zum Ganzen: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil I 38/06 vom 7. Juni 2006 E. 3.2).

3.3 Das kantonale Gericht erwog, es sei durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich stark mit dem von ihr seit 30 Jahren betriebenen Dorfrestaurant verbunden sei, dessen Gebäude ihr und ihrem Gatten gehöre und in welchem sie wohnen. Für die Beurteilung, ob ihr im Rahmen der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel zumutbar sei, müsse indes eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2010) sei die Beschwerdeführerin rund 56 Jahre alt gewesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung bei langjährig tätig gewesenen Landwirten folgerte die Vorinstanz, im Hinblick auf die nicht unbedeutende restliche Aktivitätsdauer von rund acht Jahren sei der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Feststellung und an der daraus folgenden Würdigung bundesrechtswidrig sein sollte. Auch ihr Vorbringen, sie könne keine sogenannten "klassischen" Kontrollarbeiten mehr ausführen, weil sie mannigfaltig behindert sei, und insbesondere keine rein sitzende Tätigkeit ausführen könne, vermag keine Bundesrechtsverletzung im kantonalen Entscheid zu begründen. Insbesondere geht aus den ärztlichen Berichten - entgegen ihrer Ausführung in der Beschwerde - hervor, dass eine rein sitzende, leichte Arbeit ganztags möglich ist (Bericht Dr. med. Rolf H.________ vom 12. August 2010 und Bericht Dr. S.________, Physikalische Medizin und Rheumatologie FMH, Kurzentrum E.________, vom 8. März 2010). Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem in einer Kraftlosigkeit der Hände äussert, und daher keine schweren Gewichte wie Pfannen und Harrassen mehr getragen werden können, ist die Feststellung der Vorinstanz, es gebe auch bei diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, nicht zu beanstanden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini