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9C_817/2013 KI-generiert

Claimant v. Canton: Appeal Dismissed Due to Failure to Address Decisive Reasoning on Combined Income Calculation

Geschäftsnummer 9C_817/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2013. in die Beschwerde vom 8. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2013, mit welcher T.________ beantragt, es sei der Einkommensausfall, den er "als Chauffeur hatte (Fr. 37'868.-), als Basis für die Invaliditätsversicherungsleistung zu berechnen",

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Canton: Appeal Dismissed Due to Failure to Address Decisive Reasoning on Combined Income Calculation: Oktober 2013. in die Beschwerde vom 8. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2013, mit welcher T.________ beantragt, es sei der Einkommensausfall, den er "als Chauffeur hatte (Fr. 37'868.-), als Basis für die Invaliditätsversicherungsleistung zu berechnen",

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Valideneinkommensermittlung Invaliditätsgradbemessung Verfahrensrügen Teilklage Urteilsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in simplified proceedings because the submission did not meet the minimum requirements for a reasoned appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of court costs due to the circumstances of the case (decision not to enter upon the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_817/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*IV-Stelle des Kantons Aargau*

, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2013, mit welcher T.________ beantragt, es sei der Einkommensausfall, den er "als Chauffeur hatte (Fr. 37'868.-), als Basis für die Invaliditätsversicherungsleistung zu berechnen",

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl.

BGE 136 I 65

E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Rentenanspruchs feststellte, dass dem Versicherten von seinen beiden vor Eintritt des Gesundheitsschadens je im Rahmen eines 50%-Pensums ausgeübten Tätigkeiten diejenige als Bus-Chauffeur nicht mehr zumutbar ist, er aber noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50% verfügt, welche er in zumutbarer Weise mit der anderen ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Weinbauer ausschöpft, somit in der Tätigkeit als Weinbauer keine und als Chauffeur eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht, was insgesamt - im Sinne eines Prozentvergleichs (

BGE 114 V 310

E. 3a S. 312) - zu einem Invaliditätsgrad von 50% führt,

dass die Vorinstanz weiter zum Schluss gelangte, dass auch die rechnerische Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen zum gleichen Ergebnis führt, wenn das Valideneinkommen (beide vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten, aufindexierten Erwerbseinkommen von Fr. 38'319.- als Chauffeur und von Fr. 19'133.- als selbstständiger Weinbauer zusammengezählt, entsprechend Fr. 57'452.-) mit dem Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, TA1, Anforderungsprofil 4, Männer, bei 40 Wochenstunden) von Fr. 29'050.- verglichen wird, das damit annähernd dem nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich als Weinbauer erzielten Einkommen von Fr. 28'949.- entspricht, was zu einem Invaliditätsgrad von 50% (aufgerundet 49.61%) führt,

dass das kantonale Gericht dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach zur Bestimmung des Valideneinkommens allein die Tätigkeit als Bus-Chauffeur heranzuziehen sei, entgegnet hat, dem könne nicht gefolgt werden, da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln und in der Regel auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei, wozu das Einkommen als Bus-Chauffeur wie auch das Einkommen aus der bereits früher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Weinbauer zu berücksichtigen sei,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

*offensichtlich*

unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (

BGE 134 V 53

E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss

Art. 95 BGG

beruhend sein sollten, sondern lediglich seine vorinstanzliche Rüge der willkürlichen Berücksichtigung des Einkommens als selbstständiger Weinbauer wiederholt, weil dieses Schwankungen unterworfen sei und nicht die Hälfte seines Einkommens ausmache, wobei er erneut übersieht, dass als Valideneinkommen nicht nur

*sämtliche*

vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen zu berücksichtigen sind, sondern ihm weiterhin eine Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar ist, ihm also auch bei einem Einkommensvergleich ausgehend allein vom Lohn als Chauffeur noch Einkünfte aus einer Verweisungstätigkeit im Umfang von 50% anzurechnen wären,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein