Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_814/2018 KI-generiert

Pension Fund Appeal Regarding Binding Effect of Invalidity Insurance Disability Rating on Occupational Pensions

Geschäftsnummer 9C_814/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1994-born individual worked part-time at a company where they were covered under a specific pension fund. In November 2014, the individual applied for disability insurance benefits and was subsequently granted a partial extraordinary disability pension based on a 51% disability assessment, effective from May 2015, by the St. Gallen disability insurance office. The pension fund contested this decision, arguing that the individual should not be entitled to any disability pension or alternatively that the case should be reevaluated. However, the St. Gallen insurance court dismissed the complaint due to a lack of legitimate interest and assigned court costs to the pension fund, also awarding legal fees to the insured party involved in the proceedings. The pension fund then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and have the case revisited by the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Pension Fund Appeal Regarding Binding Effect of Invalidity Insurance Disability Rating on Occupational Pensions: In November 2014, the individual applied for disability insurance benefits and was subsequently granted a partial extraordinary disability pension based on a 51% disability assessment, effective from May 2015, by the St. Gallen disability insurance office. The pension fund contested this decision, arguing that the individual should not be entitled to any disability pension or alternatively that the case should be reevaluated. However, the St. Gallen insurance court dismissed the complaint due to a lack of legitimate interest and assigned court costs to the pension fund, also awarding legal fees to the insured party involved in the proceedings. The pension fund then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and have the case revisited by the cantonal court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Vorsorgeeinrichtungen Teilrente Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Haftpflichtversicherung Invalidenversicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the general requirement for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the operative part to rule that no court costs shall be levied.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the omission of court costs in consideration of the circumstances.

Art. 95 lit. a BGG

This article defines the basis for filing the appeal in public law matters, although the main outcome revolves around remitting the case due to lack of entry by the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

200 2022 383 (2022-09-18) · be
Swiss Invalidity Insurance Pension Denial Over Insufficient Psychiatric Assessment
«…rise (voir à cet égard: ATF 115 V 416 c. 3b/aa; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 9C_552/2020 du 1er décembre 2020 c. 3.1, 9C_814/2018 du 23 mai 2019 c. 3.1, 9C_431/2018 du 16 novembre 2018 c. 3.3, 9C_246/2016 du 31 août 2016 c. 3.1). Jugement du T…»
9C_456/2021 (2021-12-22)
EL Authority v. Invalidity Pension Recipient (Jurisdiction over Appeal)
«…gericht von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 144 V 138 E. 4.1; 141 V 657 E. 3.4.1; 140 V 22 E. 4; Urteil 9C_814/2018 vom 23. Mai 2019 E. 1.2). 2. Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht (EL). Vorab zu prüfen…»
9C_552/2020 (2020-12-01)
Pension Fund's Protected Interest in Invalidity Insurance Income Determination
«…gen und mit freier Kognition ( BGE 144 V 138 E. 4.1 S. 144; 141 V 657 E. 3.4.1 S. 661; 140 V 22 E. 4 S. 26; Urteil 9C_814/2018 vom 23. Mai 2019 E. 1.2). 2. 2.1. Das kantonale Gericht trat auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Novembe…»
IV.2019.173 (2019-10-30) · sg
Disability Pension Appeal Granted Due to Inadequate Medical Assessment
«…erungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (9C_814/2018; act. G 1, IV 2019/173). Es erwog, dass kein Grund für eine Praxisänderung hinsichtlich der Bindungswirkung der IV-Verf…»
IV.2019.173 (2019-10-30) · sg
Pension Fund Appeal Upheld: Insurer Violated Duty to Investigate Insufficient Medical Assessment for Disability Benefits
«…erungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (9C_814/2018; act. G 1, IV 2019/173). Es erwog, dass kein Grund für eine Praxisänderung hinsichtlich der Bindungswirkung der IV-Verf…»
IV.2016.289 (2018-10-15) · sg
Pension Fund Appeal of Disability Pension Decision Lacking Standing
«…icherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2018, IV 2016/289). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_814/2018. Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschr…»
IV.2016.289 (2018-10-15) · sg
Pension Fund Appeal Against Disability Ruling Dismissed
«…icherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2018, IV 2016/289). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_814/2018. Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_814/2018

Urteil vom 23. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse der C&A Gruppe,

vertreten durch Libera AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

A.________, vertreten durch Procap Schweiz,

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2018 (IV 2016/289).

Sachverhalt:

A. Die 1994 geborene A.________ arbeitete ab 1. November 2013 in Teilzeit bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der C&A Gruppe berufsvorsorgeversichert. Nachdem sie sich im November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgrund eines anhand eines reinen Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 51 % mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine halbe (ausserordentliche) Invalidenrente von Fr. 784.- zu (Verfügung vom 2. August 2016).

B. Beschwerdeweise liess die Pensionskasse der C&A Gruppe die Aufhebung der Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Es überband der Pensionskasse der C&A Gruppe die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der zum Verfahren beigeladenen Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

C. Die Pensionskasse der C&A Gruppe lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur materiellen Beurteilung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr der Kostenvorschuss zurückzuerstatten und die Entschädigung zu erlassen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Versicherte enthält sich eines formellen Antrages.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 143 I 377 E. 1.3 S. 380; 141 V 234 E. 1 S. 236).

1.2. Ob die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens gegeben waren, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 144 V 138 E. 4.1 S. 144; 141 V 657 E. 3.4.1 S. 661; 140 V 22 E. 4 S. 26).

2.

2.1. Das kantonale Gericht trat auf die bei ihm gegen die Verfügung vom 2. August 2016 erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Pensionskasse der C&A Gruppe habe kein schützenswertes Interesse in Bezug auf das allein massgebende Verfügungsdispositiv, in welchem der Versicherten eine monatliche Rente von Fr. 784.- mit Wirkung ab 1. Mai 2015 zugesprochen werde, weil diese Rentenzahlungen ihre Leistungspflicht nicht berühren würden. Bei näherer Betrachtung bezwecke die Beschwerdeführerin eine Feststellung bzw. eine Korrektur des der rechtsgestaltenden Verfügung vom 2. August 2016 zugrunde liegenden, aber nicht Teil des Dispositivs bildenden Invaliditätsgrades der zum Verfahren beigeladenen Versicherten. Sie wolle damit nur erreichen, dass die IV-Stelle eine Feststellungsverfügung mit einem tieferen Invaliditätsgrad erlasse, um gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zur Bindungswirkung ihre eigene Leistungspflicht auszuschliessen, so dass die Beseitigung der Verfügung vom 2. August 2016 lediglich einen verfahrensrechtlich notwendigen Zwischenschritt zur Erreichung dieses Ziels darstelle. Da eine solche bindende Feststellung aber gar nicht erwirkt werden könne, sei bei der Beschwerdeführerin ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verneinen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen berief sich in diesem Zusammenhang auf die eigene, seiner Auffassung nach "besserer Erkenntnis des geltenden Rechts" entsprechende Praxis (Entscheid vom 23. August 2017, bestätigt mit zwei Entscheiden vom 27. April 2018), gemäss welcher - abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - der im IV-Verfahren festgesetzte Invaliditätsgrad nicht verbindlich ist für die Belange der beruflichen Vorsorge.

2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, das kantonale Gericht habe ihr zu Unrecht ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgesprochen. Der vorinstanzliche Entscheid widerspreche der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass ernsthafte und sachliche Gründe vorlägen, welche eine Praxisänderung rechtfertigen würden. Im Übrigen sei sie gestützt auf ihr Reglement verpflichtet, ihre Leistungen (auch im überobligatorischen Bereich) entsprechend den Feststellungen der IV-Stelle auszurichten.

3.

3.1. Mit der - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung der IV-Verfügungen im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren ( BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; vgl. auch BGE 144 V 63 E. 4.1.1 S. 66) abweichenden - kantonalen Praxis, auf welche sich auch der hier angefochtene Entscheid vom 15. Oktober 2018 stützt, hatte sich das Bundesgericht zwischenzeitlich im Urteil 9C_431/2018 vom 16. November 2018 zu befassen. Dabei legte es die verfahrensrechtliche Situation, welche die Vorinstanz zu Unrecht zum Anlass für eine Praxisänderung genommen hatte, im Einzelnen dar und verneinte Gründe, seine Rechtsprechung zu überdenken (dortige E. 3.2). Weiter rief es in Erinnerung, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine generelle Pflicht der IV-Stellen zum Erlass von Feststellungsverfügungen besteht, dies aus folgenden Gründen (dortige E. 3.3) : Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während der Invaliditätsgrad, welcher der Rentenzusprache zugrunde liegt, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leistungsverfügung gerichteten Beschwerde die Frage, ob damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Ist sie zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde führende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Ist die Frage hingegen zu bejahen, ist auf das Rechtsmittel ohne weiteres einzutreten. Letzteres war bei der im Verfahren 9C_431/2018 am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung der Fall und trifft auch hier zu: Die Pensionskasse der C&A Gruppe zielt mit ihrem Rechtsbegehren auf einen tieferen Invaliditätsgrad bzw. einen geringeren Rentenanspruch ab. Sie beantragt damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 2. August 2016, mit welcher der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe Rente zugesprochen worden ist.

3.2. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde eintrete und materiell entscheide.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann