Claimant v. Insurance Agency (Disability Pension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the denial of an invalidity pension by the relevant social welfare authority, which was upheld by a lower court. The individual applied for the pension and vocational measures due to health issues, but the authority rejected the claim, citing insufficient evidence of disability. The lower court also affirmed this decision, leading the individual to appeal to a higher court, where they sought a full pension or, alternatively, a referral for further psychiatric evaluation. The appellate court found the prior assessments to meet legal standards and concluded that there was no valid evidence to overturn the prior decisions, resulting in a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant v. Insurance Agency (Disability Pension): The individual applied for the pension and vocational measures due to health issues, but the authority rejected the claim, citing insufficient evidence of disability. The lower court also affirmed this decision, leading the individual to appeal to a higher court, where they sought a full pension or, alternatively, a referral for further psychiatric evaluation. The appellate court found the prior assessments to meet legal standards and concluded that there was no valid evidence to overturn the prior decisions, resulting in a dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was rejected using the simplified procedure applicable for manifestly ill-founded appeals.
The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_811/2007
Urteil vom 28. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 29. August 2005 das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente sowie Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ablehnte und dies mittels Einspracheentscheid vom 29. Januar 2007 bestätigte,
dass Z.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. September 2007 abwies,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Oberbegutachtung beantragen und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Februar 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die rheumatologische Expertise der Ärzte des Spitals F.________ vom 5. Dezember 2004 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. S.________ vom 12. Mai 2005 entsprächen den rechtsprechungsgemäss gestellten Beweisanforderungen,
dass gemäss Feststellungen des kantonalen Gerichts psychiatrisch keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose gegeben ist und aus rheumatologischer Sicht in einer leichten und leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % ergibt,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 3. Dezember 2004 abgestellt, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von täglich sechs Stunden bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit ausgehe; ferner habe sie ein Gutachten des Rheumatologen Dr. med. T.________ vom 31. März 2005 beigezogen,
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ihre Entscheide indes nicht auf diese Gutachten abgestützt haben, weshalb die Rügen auf falschen tatsächlichen Annahmen beruhen und die vorinstanzliche Feststellung eines vollständigen Leistungsvermögens für körperlich wenig belastende Arbeiten als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.), welche einen Rentenanspruch offensichtlich ausschliesst, für das Bundesgericht verbindlich bleibt ( Art. 105 BGG ),
dass sich der Beschwerdeführer zudem bloss auf nicht begründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. K.________ beruft, welchen gemäss schlüssiger Beurteilung der Vorinstanz kein Beweiswert zukommt,
dass sich die Beschwerde im Übrigen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Lustenberger Ettlin