Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_809/2010 KI-generiert

Invalidity Insurance Coverage for Psychotherapy of Young Adult with Developmental Disorders

Geschäftsnummer 9C_809/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young individual who has been receiving disability benefits for psychotherapy since May 2006 due to mental health issues, including a severe adolescent crisis and a suspected early childhood trauma. Although the disability insurance initially approved the continuation of coverage for both outpatient and inpatient treatment, it later decided to deny further costs beyond July 2009. This decision was contested by the individual's parents and the health insurance provider, leading to the lower court ruling in favor of the beneficiaries and ordering the insurance to cover the costs. The insurance then appealed the decision, disputing the necessity and positive impact of the treatments on the individual's vocational rehabilitation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 2 ATSG; Invalidity Insurance Coverage for Psychotherapy of Young Adult with Developmental Disorders: Although the disability insurance initially approved the continuation of coverage for both outpatient and inpatient treatment, it later decided to deny further costs beyond July 2009. This decision was contested by the individual's parents and the health insurance provider, leading to the lower court ruling in favor of the beneficiaries and ordering the insurance to cover the costs. The insurance then appealed the decision, disputing the necessity and positive impact of the treatments on the individual's vocational rehabilitation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Übernahme der Psychotherapiekosten psychiatrische Behandlung stationärer Defektzustand Invalidenleistungen des Versicherten Eingliederung in den Arbeitsprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant based on this provision because they lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

IV.2012.35 (2013-03-18) · sg
Minor's Psychotherapy Coverage for Trauma Related to Birth Defects
«…herungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; letzterer bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). Im vorliegenden Fall besteht somit ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten der Psychotherapi…»
IV.2012.35 (2013-03-18) · sg
Psychotherapy Coverage Denial Overturned Due to Narrow Definition of Occupational Integration
«…herungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; letzterer bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). Im vorliegenden Fall besteht somit ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten der Psychotherapi…»
IV.2011.108 (2012-10-29) · sg
Occupational Therapy Coverage for Minors Under Disability Insurance Law
«…ts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid vom 23. Dezember 2010, 9C_809/2010; vgl. ferner BGE 131 V 21 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2010, 8C_494/2010 E. 3.2). 2. Mit…»
IV.2011.108 (2012-10-29) · sg
Occupational Therapy Coverage for Minor Under Disability Insurance Medical Measures Statute
«…ts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid vom 23. Dezember 2010, 9C_809/2010; vgl. ferner BGE 131 V 21 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2010, 8C_494/2010 E. 3.2). 2. Mit…»
IV.2011.62 (2011-08-24) · sg
Disability Insurance Coverage for Ritalin in ADHD Treatment Upheld
«…des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). 3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mittels medizinisch…»
IV.2011.80 (2011-08-24) · sg
Disability Insurance Coverage for Medication in Psychotherapy for Vocational Integration
«…herungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; letzterer bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). 3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mittels medizinisch…»
IV.2011.62 (2011-08-24) · sg
Insurance Provider Ordered to Cover Ritalin for Child's ADHD Treatment
«…des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). 3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mittels medizinisch…»
IV.2011.80 (2011-08-24) · sg
Disability Insurance Coverage for Psychotherapy Medication in Minors with OCD
«…herungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, E. 3; letzterer bestätigt durch den Bundesgerichtsentscheid 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010). 3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mittels medizinisch…»
IV.2009.443.IV.2009 (2010-08-13) · sg
Psychotherapy Costs as Disability Insurance Integration Measure for Minor
«…hts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/443 und IV 2009/457). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010. Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2010 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer…»
IV.2009.443.IV.2009.457 (2010-08-13) · sg
Disability Insurance Cost Coverage for Psychotherapy Appeal Upheld
«…hts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/443 und IV 2009/457). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010. Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2010 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer…»
IV.2009.443.IV.2009 (2010-08-13) · sg
Psychotherapy Coverage Denial for Vocational Rehabilitation Under Age Twenty
«…hts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/443 und IV 2009/457). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010. Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2010 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_809/2010 {T 0/2}

Urteil vom 23. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen,

Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

2. W.__________,

handelnd durch die Eltern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 13. August 2010.

Sachverhalt:

A. W.__________, geboren 1993, bezog seit Mai 2006 Leistungen der Invalidenversicherung in Form von ambulanter Psychotherapie. Die von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen bis 31. Mai 2008 bewilligte Kostenübernahme wurde bis 30. Juni 2009 verlängert (Verfügung vom 31. März 2009). Vom 16. März bis 5. September 2009 hielt sich die Versicherte stationär in der Klinik S.________, Zentrum G.________, auf. In deren Bericht vom 11. Juni 2009 wurden ihr eine schwere Adoleszentenkrise vor dem Hintergrund einer Spätadoption und Migration auf dem Boden einer Bindungsstörung bei vermuteter frühkindlicher Traumatisierung, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie eine unterdurchschnittliche Intelligenz diagnostiziert. Nach Abschluss der stationären Behandlung sei ambulante Weiterbehandlung indiziert. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. U.________) kam am 31. August 2009 zum Schluss, dass die stationäre und ambulante Psychotherapie vorwiegend eine Leidensbehandlung sei; die gesundheitliche Störung der Versicherten sei zu gravierend, als dass die therapeutischen Bemühungen einen fokussierten, positiven Effekt auf die Schulung und die berufliche Ausbildungsfähigkeit haben könnten. Mit Vorbescheid vom 16. September 2009 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die Kostengutsprache für die Verlängerung der Psychotherapie ab dem 16. März 2009 verweigern. W.__________ und die SWICA Krankenversicherung AG als Krankenversicherer erhoben Einwände. Mit Verfügung vom 3. November 2009 verneinte die IV-Stelle die Verlängerung der ambulanten Psychotherapie (ab 1. Juli 2009) und die Kostenübernahme der stationären Psychotherapie vom 16. März bis 5. September 2009.

B. Die hiegegen von den Eltern der W.__________ und der SWICA erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. August 2010 gut und verpflichtete die Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen in Form der stationären Psychotherapie vom 16. März 2009 bis 5. September 2009 und der anschliessenden ambulanten Psychotherapie.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung der Verfügung vom 3. November 2009.

Die SWICA beantragt Abweisung der Beschwerde, W.__________, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten ambulanter Psychotherapie über den 1. Juli 2009 hinaus und der stationären Psychotherapie vom 16. März bis 5. September 2009 durch die Invalidenversicherung hat. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 f. IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können bei Jugendlichen medizinische Vorkehren bereits dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und auch bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter als medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Dies gilt grundsätzlich auch für die psychiatrische Behandlung des Jugendlichen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2010, S. 133 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Therapie muss notwendig sein und darf nicht nur sinnvolle Unterstützungsmassnahme bilden. Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des herbeizuführenden Eingliederungserfolgs sind im Zeitpunkt vor Durch- bzw. Weiterführung der fraglichen Massnahme anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts prognostisch zu beurteilen (Urteile 9C_109/2008 vom 18. April 2006, I 32/06 vom 9. August 2007 E. 6.1.2 und I 878/05 vom 7. August 2006 E. 2.1).

3. Mit Verfügung vom 3. November 2009 verneinte die IV-Stelle die Voraussetzungen für die Übernahme weiterer Psychotherapie mit der Begründung, es handle sich um eine Leidensbehandlung an sich mit unbestimmter Prognose. Die von der Invalidenversicherung übernommenen ambulanten und stationären Therapien hätten nicht den gewünschten positiven Effekt erzielt, vor allem nicht im Hinblick auf die Schule und die berufliche Ausbildungsfähigkeit.

3.1 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (E. 4.1-4.4) und worauf hier verwiesen werden kann, wurde der Versicherten von den behandelnden Ärzten und Psychologen im Hinblick auf die berufliche Eingliederungsfähigkeit eine günstige Prognose attestiert. Sie gehen alle davon aus, dass sie bei konsequenter Weiterführung der Therapie eine Berufsausbildung absolvieren und ins Erwerbsleben eingegliedert werden kann. Gemäss einer Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2009 war der Versicherten ja auch Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt worden.

3.2 Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf eine interne Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H._______ vom 24. September 2010 zum vorinstanzliche Entscheid ab. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), ist die dort angebrachte Kritik wenig substanziiert und nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychologen und an der darauf basierenden Argumentation des kantonalen Gerichts zu wecken; sie gewichtet die vorinstanzliche Begründung einseitig. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und ihn willkürlich gewürdigt, ist unbegründet.

3.3 Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass sich die gesundheitliche Situation unter Therapie verschärft hat und ein stabiler Defektzustand nicht verhindert werden kann. Vielmehr konnte im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. November 2009) aufgrund der medizinischen Aktenlage mit hinlänglicher Zuverlässigkeit noch von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Für die Zukunft ist diese Beurteilung nicht präjudizierend. Je nach Entwicklung der Verhältnisse kann die Beschwerdeführerin den Anspruch auf medizinische Massnahmen revisionsweise anpassen ( Art. 17 Abs. 2 ATSG ; vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz