Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_807/2010 KI-generiert

Invalidity Insurance Coverage for Advanced Hearing Aids for Professional Integration

Geschäftsnummer 9C_807/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been dependent on hearing aids since childhood due to severe hearing impairment. After receiving hearing aids from the invalidity insurance, the individual requested a new pair, which a hearing expert determined to be the best option for both auditory and communication needs in a professional environment. The insurance provider initially agreed to cover only basic hearing aids, citing that additional costs could not be reimbursed. Following an appeal, the local insurance court ruled that the individual was entitled to the higher-cost hearing aids, prompting a challenge from the national social insurance authority, which disputed the necessity and appropriateness of the more expensive models. The case ultimately revolved around whether the individual had a legitimate claim for the advanced hearing aids based on his integration needs and professional requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 21 Abs. 3 Satz, Art. 21 Abs. 4 IVG; Invalidity Insurance Coverage for Advanced Hearing Aids for Professional Integration: After receiving hearing aids from the invalidity insurance, the individual requested a new pair, which a hearing expert determined to be the best option for both auditory and communication needs in a professional environment. The insurance provider initially agreed to cover only basic hearing aids, citing that additional costs could not be reimbursed. Following an appeal, the local insurance court ruled that the individual was entitled to the higher-cost hearing aids, prompting a challenge from the national social insurance authority, which disputed the necessity and appropriateness of the more expensive models. The case ultimately revolved around whether the individual had a legitimate claim for the advanced hearing aids based on his integration needs and professional requirements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Gehörschaden Versicherungsschutz Zahlung der Leistungen Invalidenversicherungsrecht Deckungsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to refer to the binding nature of the factual findings of the lower court, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied on the losing federal office (BASF).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant (BASF) to pay the respondent a party indemnity.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning (Erwägung 1.1) as the basis for federal law review, but not explicitly cited in the final orders (dispositive) to decide the case disposition (which was dismissal).

Art. 21 Abs. 4 IVG

Mentioned in the reasoning regarding delegation to the Federal Council, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 21 Abs. 1 IVG

Mentioned in the reasoning regarding the obligation to provide aids, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 21 Abs. 3 IVG

Mentioned in the reasoning regarding the obligation to provide simple and appropriate aids, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Mentioned extensively in the reasoning as the foundation for the claim regarding handicap aids, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG

Mentioned in the reasoning regarding the requirements for aids, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 2 Abs. 4 HVI

Mentioned in the reasoning regarding the requirement that aids must be simple and appropriate, but not cited in the dispositive ordering the decision.

Art. 2 Abs. 1 HVI

Mentioned in the reasoning regarding the scope of the Ordinance on Invalidity Insurance Aids, but not cited in the dispositive ordering the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_807/2010

Urteil vom 29. März 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,

Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene, an Schwerhörigkeit leidende G.________ wird seit seiner Kindheit von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Zuletzt gab die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten am 26. April 2002 leihweise zwei Hörgeräte und eine neue Fernmeldeanlage ab.

Am 5. Dezember 2008 ersuchte der Hörberater um die Abgabe eines neuen Hörgerätes. Nach Anpassung und Erprobung verschiedener Geräte erklärte der Hörberater am 31. Juli 2009 in seinem Verlaufsbericht, als beste Versorgungsvariante habe sich sowohl audiometrisch als auch im Hinblick auf die Anbindung der Kommunikationsgeräte im beruflichen Alltag das Gerät Phonak Exélia Art SP erwiesen. Die Kosten für die Hörgeräteversorgung beliefen sich laut beigelegter Rechnung auf Fr. 4'373.95, die Mehrkosten betrugen Fr. 4'035.-. Mit Verfügung vom 22. September 2009 erteilte die IV-Stelle G.________ Kostengutsprache für zwei Hörgeräte Phonak Exélia Art SP gemäss Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'373.95. Zur Begründung hielt sie fest, es bestehe Anspruch auf eine einfache und zweckmässige Versorgung. Die Mehrkosten könnten von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden.

B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten die Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Exélia Art SP, Ser.-Nr. 0909x1mrk rechts und Phonak Exélia Art. SP, Ser.-Nr. 0909x1mrl links (Indikationsstufe 4) im Betrag von Fr. 8'408.95 zu bezahlen; auf den Antrag auf Übernahme der Zusatzgeräte trat es nicht ein (Entscheid vom 19. August 2010).

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, während die als Mitbeteiligte zum Verfahren beigeladene IV-Stelle sich nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.

1.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist auf die Beschwerde des BSV einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf das ihm vorinstanzlich zugesprochene Hörgerät hat. Dabei geht es um eine Frage des Bundesrechts ( Art. 95 lit. a BGG ) und nicht um eine Ermessensfrage, deren Überprüfung durch das Bundesgericht entfallen würde.

1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Hörgeräte ( Art. 8 Abs. 1 IVG , Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG ; Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 5.07 HVI-Anhang) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG mit der 5. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, einen neuen Wortlaut erhalten hat. Danach werden die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet. Laut Art. 21 Abs. 4 IVG in der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Fassung kann der Bundesrat ferner nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die pauschale Vergütung und über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Richtig festgehalten hat das kantonale Gericht ferner, dass nach der Rechtsprechung ( BGE 130 V 163 ) in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen entspricht, mit Blick auf das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, jedoch vorbehalten bleibt.

2.

2.1 Im vorliegenden Fall stellte das Versicherungsgericht zunächst fest, dass die Hörgeräteversorgung nach Indikationsstufe 3 schon 2002 nicht dem Eingliederungsbedürfnis entsprochen habe. Mit der Übernahme der Mehrkosten habe der Beschwerdegegner nicht für eine spätere Versorgung auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichtet. Sodann wies es darauf hin, vom BSV festgesetzte Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer-Versicherung) vermöchten den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte Person-Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken. Dass der Tarifvertrag keine Indikationsstufe 4 vorsieht, stehe einer weitergehenden Kostengutsprache nicht entgegen. Gemäss Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Dezember 2009 sei die medizinische Voraussetzung für eine im Ausnahmefall zu gewährende Kostengutsprache für ein Hörgerät der Indikationsstufe 4 gegeben. Mit Geräten dieser Indikationsstufe könne die Hörfunktion zufriedenstellend verbessert werden. Die besonders schwerwiegende und komplexe Einschränkung des Hörvermögens erfordere zur Verbesserung der Verständigung eine Versorgung mit der bestmöglichen technischen Lösung. Auch die berufliche Situation in einer Kaderfunktion erfordere die beste in Betracht fallende Versorgung.

2.2 Das BSV wendet sich gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise, indem es im Wesentlichen vorbringt, das Eingliederungsbedürfnis des Versicherten sei nur im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung zu berücksichtigen. Auch wenn eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 4 angezeigt sei, bestehe nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kein Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren, sondern nur auf die ihrem Eingliederungszweck angemessene, notwendige Massnahme. Mehrkosten habe der Versicherte selbst zu tragen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Versorgung mit einem Hörgerät der Indikationsstufe 4 einfach und zweckmässig sei. Indessen falle die Versorgung mit dem vom Beschwerdegegner ausgewählten teuersten Gerät nicht darunter. Ferner kritisiert das Bundesamt die vom Versicherten getroffene Wahl des Hörgeräts unter technischen Gesichtspunkten.

3. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG . Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. U.a. muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen ( BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG ). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist ( BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225, 131 V 9 E. 3.6.1. S. 19).

Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 132 V 215 E. 4.3.3 S. 226 in Bezug auf den Bereich orthopädischer Versorgungsmöglichkeiten dargelegt hat, kann sich die Invalidenversicherung dem technischen Fortschritt nicht verschliessen. Der vom BSV wiederholt in den Vordergrund gestellte Grundsatz der Einfachheit nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI kann so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Hilfsmittelmodells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht ( BGE 132 V 215 E. 4.3.3 S. 226).

4.

4.1 Bei den vom Beschwerdegegner gewählten Hörgeräten Phonak Exélia Art SP im Gesamtbetrag von Fr. 8'408.95 handelte es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) um ein hochwertiges Hilfsmittel, welches insbesondere auch im beruflichen Alltag, der hohe Anforderungen an das Hörvermögen stellt, eine optimale Eingliederung gewährleistet. Angesichts dieser auch ärztlicherseits belegten Vorteile des teureren Hörgeräts der Indikationsstufe 4 fällt der Preisunterschied zwischen den vom Versicherten beanspruchten und den von der Invalidenversicherung übernommenen Hörgeräten von Fr. 4'035.- (Fr. 8'408.95 / Fr. 4'373.95) für die binaurale Versorgung nicht derart ins Gewicht, dass von einem Missverhältnis zwischen voraussichtlichem Erfolg und Kosten des vom Beschwerdegegner gewählten Modells gesprochen werden müsste. Insbesondere mit Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten als Teamleiter für die Entwicklung einer Konsumentendatenbank, welche mit regelmässigen Projektsitzungen in unterschiedlicher Zusammensetzung und stark wechselnder Umgebung verbunden ist, erscheint die Übernahme der Versorgung mit dem vorinstanzlich zugesprochenen Hörgerät durch die Invalidenversicherung gerechtfertigt. Dem BSV ist zwar darin beizupflichten, dass grundsätzlich nur Anspruch auf eine einfache und zweckmässige und nicht die bestmögliche Hilfsmittelversorgung besteht. Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen so, dass eine sinnvolle Eingliederung, welche im privaten und beruflichen Umfeld ihren Zweck - eine namhafte Verbesserung des Hörvermögens (Ziff. 5.07 HVI-Anhang) - erfüllt, mit günstigeren, nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts weniger leistungsstarken und technisch nicht gleichwertigen Hörgeräten nicht erreicht werden kann.

4.2 Die in Art. 21 Abs. 3 und 4 auf Gesetzesstufe (5. IV-Revision) vorgenommenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und im vorliegenden Fall anwendbaren Änderungen vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Es kann offen bleiben, wie es sich verhalten würde, wenn Bundesrat und EDI von der ihnen mit der 5. IV-Revision in Art. 21 Abs. 3 und 4 IVG eingeräumten Befugnis, auf Verordnungsstufe eine Regelung zur pauschalen Vergütung von Hilfsmitteln vorzunehmen, Gebrauch gemacht hätten, da dies unbestrittenermassen im Hörgerätebereich nicht zutrifft. Ob in Fällen, in welchen die berufliche Situation der versicherten Person, wie hier, eine individuell angepasste, kostspielige Hörgeräteversorgung auf höchstem technischem Niveau erfordert, mit einer Pauschalvergütung dem gesetzlichen Hilfsmittelanspruch Genüge getan wäre, ist ebenfalls nicht zu prüfen. Immerhin erscheint es erstaunlich, dass der Verordnungsgeber bis anhin die mit der 5. IV-Revision geschaffene Möglichkeit, Hilfsmittel - gemäss Protokoll der Sitzung der Nationalratskommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) vom 11. Januar 2006 namentlich Rollstühle und Hörgeräte - pauschal zu vergüten, noch nicht gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 21 Abs. 4 IVG in der Verordnung umgesetzt hat; denn wie sich aus dem zitierten SGK-Protokoll weiter ergibt, sollten mit der Pauschalvergütung Elemente des Wettbewerbs eingeführt werden, womit der Hilfsmittelmarkt einem gewissen Preisdruck ausgesetzt würde.

5. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG sind dem unterliegenden Bundesamt keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Hingegen hat dieses dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ), wobei kein Anlass besteht, vom Pauschalansatz von Fr. 2'800.- abzuweichen, zumal der Versicherte seinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 4'000.- mit keinem Wort begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer