Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_806/2019 KI-generiert

Widow's Pension Application Rejection Upheld Due to Prior Lump-Sum Payment Under Expired Treaty

Geschäftsnummer 9C_806/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against the Swiss Compensation Office regarding the denial of a widow's pension from the Swiss Old Age and Survivors Insurance (AHV). The issue arose because a settlement was previously granted to the complainant's late husband in the form of a lump sum payment, following the Social Security Agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which precluded any subsequent claims for survivors' benefits. The complainant challenged a decision made by the Federal Administrative Court in October 2019, arguing for eligibility based on the current financial needs and alleged discrepancies in the previous legal framework, but her complaint failed to meet the procedural requirements necessitated by Swiss court regulations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Widow's Pension Application Rejection Upheld Due to Prior Lump-Sum Payment Under Expired Treaty: The issue arose because a settlement was previously granted to the complainant's late husband in the form of a lump sum payment, following the Social Security Agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which precluded any subsequent claims for survivors' benefits. The complainant challenged a decision made by the Federal Administrative Court in October 2019, arguing for eligibility based on the current financial needs and alleged discrepancies in the previous legal framework, but her complaint failed to meet the procedural requirements necessitated by Swiss court regulations.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Witwenrente Abkommen über soziale Sicherheit Rentenanspruch Hinterlassenenleistungen Mindestleistungen Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admissibility of the appeal in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_806/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 15. Oktober 2019 (C-1131/2019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2019 (betreffend Witwenrente der AHV),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass das Bundesverwaltungsgericht umfassend erläutert hat, ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente entstünde - bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - infolge des Hinschieds ihres Ehemannes am 27. Oktober 2016 auf den 1. November 2016, weshalb das in diesem Zeitpunkt noch geltende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) - und nicht das auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010 (SR 0.831.109.682.1) - zur Anwendung gelangten,

dass gemäss Art. 7 lit. a des erwähnten Abkommens ein serbischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlassen und der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Teilrente hat, die mehr als einen Zehntel, aber höchstens einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen kann,

dass, wie die betreffende Bestimmung ferner vorsieht, nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung weder die berechtigte Person noch ihre Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können,

dass dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 1995 eine Leistung in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 50'589.- zugesprochen und in der Folge auch ausgerichtet worden ist,

dass der Beschwerdeführerin nach der dargelegten Rechtslage mithin keine Hinterlassenenleistungen der schweizerischen AHV mehr zustehen, woran - so die zutreffenden Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid - weder die Gründe etwas zu ändern vermögen, die den verstorbenen Ehemann damals zur Wahl der einmaligen Abfindung bewogen haben, noch die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin,

dass auch aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 nichts anderes hervorgeht, finden sich darin doch lediglich die der Durchführung des Abkommens vom 8. Juni 1962 dienenden Modalitäten,

dass den Ausführungen in der Beschwerde insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , soweit überhaupt sachbezogen gerügt, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid erschöpfen,

dass die Eingabe den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde somit nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl