Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_804/2011 KI-generiert

Manager Liable for Uninsured Contributions Following Corporate Bankruptcy

Geschäftsnummer 9C_804/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a former company executive who was held liable for damages totaling 155,282.70 due to unpaid contributions after the company went bankrupt. The cantonal compensation office initially issued a decision requiring the executive to pay this amount, citing his gross negligence in managing the company's obligations. Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the executive sought further legal recourse with the federal court, contesting his liability and asserting that the compensation office had not adequately justified its claims. The federal court ultimately addressed the key legal principles concerning the responsibilities of company officers in bankruptcy situations and reinforced the lower court's findings regarding the executive's accountability.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 3 AHVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Manager Liable for Uninsured Contributions Following Corporate Bankruptcy: The cantonal compensation office initially issued a decision requiring the executive to pay this amount, citing his gross negligence in managing the company's obligations. Following an unsuccessful appeal to the cantonal court, the executive sought further legal recourse with the federal court, contesting his liability and asserting that the compensation office had not adequately justified its claims. The federal court ultimately addressed the key legal principles concerning the responsibilities of company officers in bankruptcy situations and reinforced the lower court's findings regarding the executive's accountability.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Konkursforderung Organhaftung Schadenersatzzahlung Beitragsdauer Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of using the simplified procedure based on this provision because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the losing appellant as per this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_804/2011

Urteil vom 30. November 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Seemann,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2011.

In Erwägung,

dass die Kantonale Ausgleichskasse Glarus R.________, ehemaliger Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH, über welche am 15. Februar 2007 der Konkurs eröffnet worden war, mit Verfügung vom 26. Juni 2009 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 155'282.70 für Beiträge, mit welchen sie im Konkurs zu Verlust gekommen war, verpflichtete,

dass die Ausgleichskasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. September 2010 an ihrer Schadenersatzforderung festhielt,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die vom Belangten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2011 abwies,

dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei seine Schadenersatzpflicht zu verneinen und überdies darum ersucht, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze zur Pflicht der Organe einer juristischen Person, der Ausgleichskasse im Falle eines Konkurses der Gesellschaft den von ihnen durch schuldhafte Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden zu ersetzen, zutreffend dargelegt hat (vgl. zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH: AHI 2002 S. 172),

dass das Verwaltungsgericht festgehalten hat, die Ausgleichskasse habe die Schadenersatzforderung rechtzeitig innert der zweijährigen Verjährungsfrist ( Art. 52 Abs. 3 AHVG ) geltend gemacht,

dass es den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden gestützt auf die Akten, insbesondere den der Verfügung zugrunde liegenden Kontoauszug, für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) auf Fr. 155'282.70 festgesetzt hat,

dass die Vorinstanz ferner den Beschwerdeführer als ehemaligen Arbeitgeber, Gesellschafter und Geschäftsführer der nachmaligen Konkursitin zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet hat, weil dieser als Organ der GmbH die Vorschriften über die Abrechnungs- und Beitragspflicht grobfahrlässig verletzt habe,

dass er keinerlei Rechtfertigungsgründe für sein Fehlverhalten namhaft gemacht habe,

dass in der Beschwerde keine Einwände vorgebracht werden, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) erscheinen lassen könnten,

dass die Ausführungen zur Höhe der von den Gesellschaftern nachträglich bezogenen Löhnen für die Jahre 2004 und 2005 und zu den davon geschuldeten Beiträgen vom Bundesgericht nicht geprüft werden können, da es sich um Fragen tatsächlicher Natur handelt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass Gleiches für die Behauptung des Beschwerdeführers gilt, er habe im August 2006 und Februar 2007 namhafte Beträge als Darlehen in die Gesellschaft zurückgeführt,

dass sodann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung unerheblich ist, ob die Lohndeklarationen gegenüber der Ausgleichskasse von einem Treuhandbüro vorgenommen wurden, da dem Beschwerdeführer schon mit Blick auf die überschaubare Grösse der Gesellschaft die Kontrolle der Beitragsabrechnung oblag, muss doch bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Organ der Überblick über alle wesentlichen Belange der Unternehmung verlangt werden (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203 betreffend den einzigen Verwaltungsrat eine Aktiengesellschaft),

dass sich angesichts der wiederholten aktenmässig ausgewiesenen massiven Verstösse gegen die Beitragsabrechnungspflicht Weiterungen erübrigen und der Schluss der Vorinstanz auf grobfahrlässige Verletzung der Arbeitgeber(organ)pflichten in keiner Weise Bundesrecht verletzt,

dass schliesslich die Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens ( Art. 52 Abs. 3 AHVG ) verfügt hat, wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, richtig dargelegt hat,

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer