Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_803/2017 KI-generiert

Insurance Beneficiary v. Insurance Office (Right to be Heard Violation)

Geschäftsnummer 9C_803/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the cancellation of a disability pension that had been granted to an individual since June 1, 2006. Following a revision process initiated in November 2011, the relevant authority revoked the pension effective February 28, 2017. The individual contested this decision, but the appeal was denied by the cantonal insurance court on September 27, 2017. Subsequently, the individual filed a complaint to a higher court, arguing for the restoration of the full pension and/or a remand for a new decision. The legal issues raised include the evaluation and justification for the pension's cancellation, as well as procedural questions regarding the right to be heard during the review process.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 62 Abs. 1 ATSG; Insurance Beneficiary v. Insurance Office (Right to be Heard Violation): Following a revision process initiated in November 2011, the relevant authority revoked the pension effective February 28, 2017. The individual contested this decision, but the appeal was denied by the cantonal insurance court on September 27, 2017. Subsequently, the individual filed a complaint to a higher court, arguing for the restoration of the full pension and/or a remand for a new decision. The legal issues raised include the evaluation and justification for the pension's cancellation, as well as procedural questions regarding the right to be heard during the review process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Anspruch auf rechtliches Gehör) IV-Bezüger Anspruch auf rechtliches Gehör Ruhegehaltsansprüche Invalidenversicherung Revision eines Entscheids Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The decision was annulled because the lower court failed to grant the right to be heard (rechtliches Gehör) regarding the substitution of the legal basis for the pension withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the respondent to pay the appellant's party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_803/2017

Urteil vom 12. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Anspruch auf rechtliches Gehör),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2017 (VBE.2017.317).

Sachverhalt:

A. A.________ bezog ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Als Ergebnis des im November 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. Februar 2017 die Rente auf.

B. Die Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 27. September 2017 und die Verfügung vom 28. Februar 2017 seien aufzuheben; es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Versicherungsgericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen Rente des Beschwerdeführers.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; im Folgenden: SchlB zur 6. IV-Revision). Nach dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft (Satz 1). Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Satz 2).

2.2. Das kantonale Versicherungsgericht hat offengelassen, ob im vorliegenden Fall lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision anwendbar ist (vgl. dazu BGE 140 V 197 ). Es hat geprüft, ob die Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG ) aufzuheben ist. Nach dieser Bestimmung wird die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Das Gericht hat die Frage bejaht und die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer anderen Begründung geschützt.

3. Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 62 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 110 BGG ) die Rechtmässigkeit der Aufhebung der ganzen Rente des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 17 Abs. 1 ATSG überprüfen (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.2). Wie er indessen vorbringt, war dieser Rückkommenstitel weder im Vorbescheid und in der Verfügung noch in den vorinstanzlichen Rechtsschriften thematisiert worden. Unter diesen Umständen hatte das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn es beabsichtigte, die in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision verfügte Rentenaufhebung neu mit der substituierten Begründung der (materiellen) Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bestätigen (Urteile 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.3 und 9C_880/2014 vom 6. November 2015 E. 3.2.1). Das hat es nicht getan. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachhole und danach neu entscheide (Urteile 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.3 und 9C_361/2015 vom 17. Juli 2015 E. 5.2).

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler