Invalidity Insurance Appeal on Interlocutory Decision Remanding for Supplementary Fact-Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint brought by a governmental social insurance office against a previous decision made by a cantonal insurance court regarding the entitlement to disability insurance benefits for an individual. The court's earlier ruling mandated further assessment based on psychiatric evaluations before making a final decision on the applicant's benefits. The higher court evaluated the admissibility of the complaint, focusing on whether the prior decision could lead to irreparable disadvantages or if it would prevent significant costs and time savings in future proceedings. Ultimately, the court determined it would not accept the complaint, effectively upholding the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal on Interlocutory Decision Remanding for Supplementary Fact-Finding: The court's earlier ruling mandated further assessment based on psychiatric evaluations before making a final decision on the applicant's benefits. The higher court evaluated the admissibility of the complaint, focusing on whether the prior decision could lead to irreparable disadvantages or if it would prevent significant costs and time savings in future proceedings. Ultimately, the court determined it would not accept the complaint, effectively upholding the lower court's decision.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not accepted (Kein Eintreten) in simplified procedure.
Used to rule that no court costs are levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_803/2015
Urteil vom 25. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2015,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Einholung eines neuen, sich namentlich zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 äussernden psychiatrischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zurückweist,
dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ),
dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, praxisgemäss keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit sich bringt und es für ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht genügt, in allgemeiner Weise die Aspekte der Verfahrensbeschleunigung heranzuziehen (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 4.2),
dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - sowie gegebenenfalls das Risiko, dass das neu eingeholte Administrativgutachten letztlich wiederum als ungenügende Beweisgrundlage angesehen wird - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2 mit Hinweis),
dass nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkt gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide gerichteter Beschwerden allenfalls abgesehen werden kann, wenn bei einem vorinstanzlichen Gericht Anhaltspunkte für eine eigentliche diesbezügliche Praxis bestehen ( BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles nicht hinreichend substanziiert darzulegen vermag (im Detail erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 7),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl