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9C_802/2015 KI-generiert

Dismissal of Old Age Insurance Appeal for Failure to Meet Statutory Review Requirements

Geschäftsnummer 9C_802/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the old-age and survivor's insurance scheme. The complainant challenged the court's decision, but the review found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements, particularly regarding the substantiation of alleged legal violations, including issues related to delays and refusals of justice. The court noted that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning or demonstrate an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint under simplified procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Old Age Insurance Appeal for Failure to Meet Statutory Review Requirements: The complainant challenged the court's decision, but the review found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements, particularly regarding the substantiation of alleged legal violations, including issues related to delays and refusals of justice. The court noted that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning or demonstrate an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint under simplified procedures.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzliche Rentenversicherung mutwillige Prozessführung Normenkontrolle Hinterlassenenversicherung Formerfordernisse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_802/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegen soll bzw. sie einen dahingehend je bestandenen Beschwerdewillen letztinstanzlich - in Widerspruch zu ihrer vor kantonalem Gericht eingereichten Replik "betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" vom 18. Juli 2015 - gar in Abrede stellt,

dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es in Bezug auf die materiellen Vorbringen überhaupt an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG fehlt,

dass schliesslich die Beschwerdeschrift auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthält, wonach in Ermangelung eines anfechtbaren Entscheides und aufgrund Fehlens einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen sei,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner