Dismissal of Old Age Insurance Appeal for Failure to Meet Statutory Review Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the old-age and survivor's insurance scheme. The complainant challenged the court's decision, but the review found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements, particularly regarding the substantiation of alleged legal violations, including issues related to delays and refusals of justice. The court noted that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning or demonstrate an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint under simplified procedures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Old Age Insurance Appeal for Failure to Meet Statutory Review Requirements: The complainant challenged the court's decision, but the review found that the complaint failed to meet the necessary legal requirements, particularly regarding the substantiation of alleged legal violations, including issues related to delays and refusals of justice. The court noted that the complainant did not adequately address the previous court's reasoning or demonstrate an appealable decision, leading to the dismissal of the complaint under simplified procedures.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure based on this provision.
The court waived the collection of court fees based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_802/2015
Urteil vom 24. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegen soll bzw. sie einen dahingehend je bestandenen Beschwerdewillen letztinstanzlich - in Widerspruch zu ihrer vor kantonalem Gericht eingereichten Replik "betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" vom 18. Juli 2015 - gar in Abrede stellt,
dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es in Bezug auf die materiellen Vorbringen überhaupt an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG fehlt,
dass schliesslich die Beschwerdeschrift auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthält, wonach in Ermangelung eines anfechtbaren Entscheides und aufgrund Fehlens einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen sei,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner