Insurance Premium Enforcement Debt Recovery and Appeal Rejection for Litigation Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a health insurance provider regarding the non-payment of health insurance premiums for a specific period. The individual had previously filed a secondary complaint concerning an enforcement procedure, which was dismissed by a lower court. The social insurance court upheld this dismissal, ultimately leading to a federal appeal. The federal court found the appeal to be excessive and lacking in coherence, categorizing it as abusive and unallowable based on procedural misconduct and insufficient legal grounds. Additionally, costs were imposed on the complainant due to the nature of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Premium Enforcement Debt Recovery and Appeal Rejection for Litigation Abuse: The individual had previously filed a secondary complaint concerning an enforcement procedure, which was dismissed by a lower court. The social insurance court upheld this dismissal, ultimately leading to a federal appeal. The federal court found the appeal to be excessive and lacking in coherence, categorizing it as abusive and unallowable based on procedural misconduct and insufficient legal grounds. Additionally, costs were imposed on the complainant due to the nature of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied for the simplified procedure because the appeal was inadmissible/abusive.
Used to classify the appeal as abusive (rechtsmissbräuchlich) and therefore inadmissible.
Used to reject the request for free legal aid because the claims had no prospect of success.
Used to justify taking the abusive nature of the proceedings into account when setting the court fee.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_800/2010
Urteil vom 13. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. August 2010.
Nach Einsicht
in die als "national wirksame Völkerrecht-Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 21. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2010, mit welchem dieses die Beschwerde des K.________ abwies, soweit es darauf eintrat und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für Dezember 2007 bis Juni 2008 von Fr. 704.80 nebst Zinsen sowie Mahn- und Umtriebsspesen aufhob, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages insoweit in die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort falle, als der Schuldner auf Grund mangelnden Vermögens Rechtsvorschlag erhebe, das Bezirksgericht Y.________ somit als zuständige Instanz den in der Betreibung Nr. ........ mangels neuen Vermögens erhobenen Rechtsvorschlag mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Dezember 2008 für unzulässig erklärt habe, weshalb insoweit, als der Versicherte weiterhin am Rechtsvorschlag auf Grund mangelnden neuen Vermögens festhalte, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, und darüber hinaus die Krankenkasse befugt gewesen sei, den Rechtsvorschlag zu beseitigen,
in die gleichzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie aufschiebende Wirkung der Beschwerde,
in Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner 20-seitigen Eingabe mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig ( Art. 95 lit. a BGG ) sein sollte,
dass die Beschwerdeschrift übermässig weitschweifig sowie in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unverständlich ist und sich letztlich in einer Anhäufung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Gerichts- und weiteren Magistratspersonen sowie diversen nicht substanziert begründeten Ausstandsbegehren erschöpft,
dass die Beschwerde daher nur als rechtsmissbräuchlich, querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann, und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache ohne Antwort abzulegen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals missbräuchlich oder querulatorisch Prozess geführt hat (vgl. u.a. Urteile 9C_87/2009 vom 21. April 2009; 8F_11/2008 vom 4. August 2008; 9C_423/2008 vom 12. Juni 2008; 2C_619/2007 vom 6. November 2007),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke