Federal Supreme Court Remands Legal Aid Denial Due to Outdated Financial Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual regarding the denial of their request for free legal aid in an administrative appeal concerning a decision about a reduced disability pension. The lower court had dismissed the request, stating the individual and their spouse had sufficient income to cover legal costs. However, the individual contested these financial assessments, asserting that their current income was lower than previously evaluated and that the financial situation could have changed significantly since the original assessments. The Federal Tribunal found that the lower court had not accurately considered the individual's current financial status and ordered a re-evaluation of the request for legal aid, allowing the collection of updated financial information.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 64 LTF; Federal Supreme Court Remands Legal Aid Denial Due to Outdated Financial Assessment: The lower court had dismissed the request, stating the individual and their spouse had sufficient income to cover legal costs. However, the individual contested these financial assessments, asserting that their current income was lower than previously evaluated and that the financial situation could have changed significantly since the original assessments. The Federal Tribunal found that the lower court had not accurately considered the individual's current financial status and ordered a re-evaluation of the request for legal aid, allowing the collection of updated financial information.
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KI-generiertLegal aid for the petitioner is rendered moot because costs are awarded against the Canton.
No court fees are to be charged based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_800/2009
Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
P.________, vertreten durch Fürsprecher
Dr. René Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2009.
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2009 das Gesuch des 1960 geborenen P.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid der IV-Stelle Aargau vom 13. Juni 2006 mangels Bedürftigkeit abwies, mit welchem ihm in Bestätigung einer Verfügung vom 12. April 2006 statt der bisherigen ganzen eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2006 zugesprochen worden war,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das kantonale Verfahren und den letztinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er überdies um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht,
dass das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
dass es sich beim Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008),
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung besteht, wenn die Partei bedürftig, das Rechtsmittel nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten ist,
dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt ( BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009),
dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit verneint hat, indem sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten über gemeinsame Einkünfte von insgesamt Fr. 6676.-, wogegen auf der Ausgabenseite ein Betrag von lediglich Fr. 5650.- zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass mit dem Einnahmenüberschuss von über Fr. 1000.- im Monat die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist beglichen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, zusammen mit seiner Ehefrau über Einkünfte von insgesamt Fr. 4990.- im Monat zu verfügen, weshalb er nicht im Stande sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen,
dass die vom kantonalen Gericht verwendeten Zahlen aus den Jahren 2005 und 2006 stammen,
dass die Vorinstanz entgegen der von ihr gewählten Vorgehensweise nicht auf die im Jahr 2006 eingeholten Unterlagen abstellen durfte, um mehr als drei Jahre später den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu treffen, konnte sich doch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie zwischenzeitlich erheblich verändert haben,
dass das Versicherungsgericht den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt hat, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist,
dass die Vorinstanz bei einer derartigen Verfahrensverzögerung, wie sie hier vorliegt, den Beschwerdeführer zunächst hätte auffordern müssen, ein neues Bedürftigkeitszeugnis einzureichen, nachdem die Einkommensverhältnisse des Versicherten nicht ansatzweise geklärt sind, indem durch die mit der Beschwerde aufgelegte, unter dem Gesichtswinkel des Art. 99 Abs. 1 BGG zulässige Abrechnung des Krankenversicherers nur der Taggeldbezug der Ehefrau im August 2009 in der Höhe von Fr. 2850.- bestätigt, aber unklar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin andauert, während die Höhe der aktuellen Invalidenrente und die in der Beschwerde angegebene Summe von Fr. 700.- im Monat nicht belegt sind,
dass auch die übrigen, von der Vorinstanz als Einnahmen aufgeführten Einkommensbestandteile (Krankengeld, Arbeitslosenentschädigung, andere [Sozial]Versicherungsleistungen) weder in ihrem Bestand noch betraglich ausgewiesen sind,
dass das Bundesgericht mangels hinreichender Grundlagen über die Frage der Bedürftigkeit nicht entscheiden kann,
dass die Sache daher an das kantonale Gericht, welches die Frage nach der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausdrücklich offen gelassen hat, zurückzuweisen ist, damit es aktuelle Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers einhole und hernach über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neu entscheide,
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, womit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 13. August 2009 aufgehoben wird. Die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer