Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_8/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Failure to Address Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 9C_8/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court concerning health insurance. The issue arose when the cantonal court dismissed a prior proceeding due to the failure to pay a court fee within the specified time frame, leading to the case being declared moot. The complaint submitted to the federal court did not adequately address the reasons for the previous dismissal and was found to lack the necessary legal arguments to contest the lower court's findings. Consequently, the federal court determined that it could not accept the appeal and imposed court costs on the appellant, while also denying a request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG, Art. 69 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs and Failure to Address Lower Court Reasoning: The issue arose when the cantonal court dismissed a prior proceeding due to the failure to pay a court fee within the specified time frame, leading to the case being declared moot. The complaint submitted to the federal court did not adequately address the reasons for the previous dismissal and was found to lack the necessary legal arguments to contest the lower court's findings. Consequently, the federal court determined that it could not accept the appeal and imposed court costs on the appellant, while also denying a request for free legal representation.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege konnexe Verfahren Kostenvorschussleistung Begründung in der Sache Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to non-admissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the request for free legal aid due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited again regarding the requirement for the appellant to pay costs, following the denial of free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_8/2013

Urteil vom 23. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Januar 2013 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2012 (Nr. 730 12 229/1075), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern in Begehren und Begründung über weite Strecken wortwörtlich der Beschwerde im Verfahren 9C_226/2012 entspricht, auf welche der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. März 2012 nicht eingetreten ist,

dass die Begehren allesamt ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte, wie dies bereits im erwähnten Urteil vom 22. März 2012 festgehalten worden ist, und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass auf die Erwägungen im Urteil 9C_226/2012 vom 22. März 2012 verwiesen werden kann,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer