Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_799/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Due to Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 9C_799/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two individuals and the Social Insurance Office of the Canton of Zurich regarding supplementary benefits to old-age and survivor's insurance/disability insurance (AHV/IV). The individuals filed an appeal against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which found them required to account for an assumed hypothetical asset due to their failure to demonstrate with sufficient probability that they had disposed of the asset in fulfillment of a legal obligation or for adequate consideration. The appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal due to non-compliance with the formal and substantive requirements for appeals, as the appellants neither provided the necessary attachment of the lower court's decision nor adequately addressed the court's reasoning or the evidence supporting their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Due to Insufficient Legal Substantiation: The individuals filed an appeal against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which found them required to account for an assumed hypothetical asset due to their failure to demonstrate with sufficient probability that they had disposed of the asset in fulfillment of a legal obligation or for adequate consideration. The appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal due to non-compliance with the formal and substantive requirements for appeals, as the appellants neither provided the necessary attachment of the lower court's decision nor adequately addressed the court's reasoning or the evidence supporting their claims.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen nachträgliche Eingabe begründeter Entscheid Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_799/2020

Urteil vom 5. Februar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020 (ZL.2020.00068).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 an A.A.________ und B.A.________, worin diese auf die fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden sind,

in die daraufhin eingereichte Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben haben,

dass sie es indessen unterlassen haben, die offensichtlich den minimalen Begründungsanforderungen (vgl. nachfolgend) nicht genügende erste Eingabe vom 14. Dezember 2020 zu verbessern,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerdeführer darin nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzen und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach sich die Beschwerdeführer ein näher bezeichnetes hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen müssten, weil sie - obwohl diesbezüglich beweisbelastet - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hätten, dass sie das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hätten,

dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer vielmehr in der erneuten pauschalen Behauptung erschöpfen, sie hätten weder Vermögen noch auf solches verzichtet,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner