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9C_798/2014 KI-generiert

Refusal of AHV Pension Appeal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_798/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding an application for old-age and survivors' insurance. The complaint was submitted after the deadline, and the court found that the submissions did not adequately address the legal requirements for contesting the decision, particularly failing to demonstrate the necessary citizenship paperwork that would validate the claim for a Swiss pension. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal of AHV Pension Appeal Due to Procedural Deficiencies: The complaint was submitted after the deadline, and the court found that the submissions did not adequately address the legal requirements for contesting the decision, particularly failing to demonstrate the necessary citizenship paperwork that would validate the claim for a Swiss pension. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Altersrente Hinterlassenenrente gesetzliche Verfahrensfrist Ergebnislose Ausschreibung Neuanmeldung zur Invalidenrente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees are levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_798/2014

Urteil vom 3. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK , avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. November 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die von A.________ am 21. November 2014 der kosovarischen Post übergebene Eingabe, welche am 26. November 2014 bei der Grenzstelle der schweizerischen Post einging,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach der geltend gemachte Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente daran scheitert, dass mit den eingereichten Bescheinigungen eine serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich belegt werden kann ( BGE 139 V 263 E. 12.2 S. 286 mit Hinweis auf die Mitteilung Nr. 326 des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 20. Februar 2013),

dass die zweitgenannte Eingabe überdies verspätet ist, weil sie erst nach Ablauf der am 26. Oktober 2014 beginnenden und am 24. November 2014 endenden 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) bei der Schweizerischen Post einging ( Art. 48 Abs. 1 BGG ; Urteile 4A_269/2010 vom 23. August 2010 E. 2.3 und 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger