Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_797/2020 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Procedural Sanctions and Admissibility of Appeal)

Geschäftsnummer 9C_797/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant's challenge against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern which rejected their submission due to inappropriate content and imposed a fine, offering a deadline to resubmit their application related to supplementary benefits for old-age and disability insurance. The Federal Tribunal's review considers whether the procedural requirements for an appeal were met and if the previous court's decision imposed an undue, irreparable disadvantage or was arbitrary in its fine assessment. The appeal questions the propriety of the imposed procedural penalty following derogatory comments made by the appellant about the court which led to the court's decision to declare the appellant's submission non-compliant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Procedural Sanctions and Admissibility of Appeal): The Federal Tribunal's review considers whether the procedural requirements for an appeal were met and if the previous court's decision imposed an undue, irreparable disadvantage or was arbitrary in its fine assessment. The appeal questions the propriety of the imposed procedural penalty following derogatory comments made by the appellant about the court which led to the court's decision to declare the appellant's submission non-compliant.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrensverletzungen Revision eines Entscheids Disziplinarrecht Verfahrenskosten Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible via the simplified procedure because it failed to meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs in light of the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_797/2020

Urteil vom 25. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2020 (200 20 896 El).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Dezember 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass das kantonale Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 mit - hier angefochtener - Verfügung vom 14. Dezember 2014 wegen Ungebührlichkeit zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung bis 28. Dezember 2020 gesetzt hat unter Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-,

dass es sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht ( Art. 82 ff. BGG ),

dass durch die vorinstanzliche Rückweisung der Eingabe vom 7. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer zur Überarbeitung das zugrunde liegende Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen nicht abgeschlossen wird, weshalb die Verfügung einen verfahrensleitenden Entscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt,

dass dagegen die Beschwerde daher nur zulässig ist, wenn dieser - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollte,

dass, sofern dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse infolge ungebührlichen Verhaltens auferlegt wird, der nicht wieder gutzumachende Nachteil zwar zu bejahen und auf seine Rechtsvorkehr insoweit einzutreten ist,

dass seinen Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, das kantonale Gericht hätte, indem es auf Grund der Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach der Instruktionsrichter ein "SCHARLATAN" sowie dumm und unfähig und das ganze Verwaltungsgericht "nur von lauter IDIOTEN besetzt" sei, eine Ordnungsbusse verhängt hat, Bundesrecht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt,

dass seine Vorbringen ferner auch keine Anhaltspunkte dafür enthalten, die Höhe der Ordnungsbusse sei willkürlich bzw. rechts- oder ermessensfehlerhaft festgelegt worden,

dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht als (Teil-) Endentscheid gemäss Art. 90 f. BGG erweist, gegen welchen die Beschwerde ohne Weiteres erhoben werden könnte,

dass die Rechtsvorkehr so oder anders insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeeingabe nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl