Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_797/2007 KI-generiert

Baker-Confectioner Invalidity Claim Rejection Upheld

Geschäftsnummer 9C_797/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual applied for invalidity benefits and retraining assistance from the social security office, but their claim was rejected due to the absence of a qualifying degree of disability. Subsequently, the individual challenged this decision, which was upheld by the regional administrative court. The individual then brought the matter before the federal court, seeking annulment of the lower court's decision and a directive for the social security office to provide the legal benefits. The case centers on the assessment of the individual’s health impairments, which the courts concluded did not result in a long-term or permanent incapacity to work, affirming that the individual was capable of employment under normal conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Baker-Confectioner Invalidity Claim Rejection Upheld: Subsequently, the individual challenged this decision, which was upheld by the regional administrative court. The individual then brought the matter before the federal court, seeking annulment of the lower court's decision and a directive for the social security office to provide the legal benefits. The case centers on the assessment of the individual’s health impairments, which the courts concluded did not result in a long-term or permanent incapacity to work, affirming that the individual was capable of employment under normal conditions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Borderline-Persönlichkeitsstörung Gesundheitsbezogene Angaben medizinische Feststellungen Leistungsanspruch gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant, as the losing party, was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_797/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

A.________, 1972, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts Nidwalden

vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle Nidwalden den Anspruch der gelernten Bäcker-Konditorin und Kaufmännischen Angestellten A.________, geboren 1972, auf Invalidenrente und Umschulungsmassnahmen mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden, Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 7. August 2007 ab.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Anweisung der IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet, keinen invalidisierenden Charakter haben; eine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 ATSG liege nicht vor. In einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens möglich und zumutbar ist, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten und so von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, weil sie weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig noch sonstwie rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere kann auch angesichts des in der Beschwerde ins Feld geführten Umstandes deswegen nicht von offensichtlich unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung die Rede sein, weil Dr. med. P.________ nicht lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), sondern - als Möglichkeit und ausdrücklich im Sinne einer Differenzialdiagnose - eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus (ICD-10 F60.31) feststellte. Diese Krankheitsbilder sind symptomatisch ähnlich; die Abgrenzung ist fliessend (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass im Rahmen eines angepassten Vollpensums nach wie vor Arbeitsfähigkeit gegeben ist, bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich, wodurch mangels Invalidität kein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz