Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_795/2020 KI-generiert

Claimant v. Social Administration (Waiver of Supplementary Benefits Repayment)

Geschäftsnummer 9C_795/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1990, who was receiving supplemental benefits alongside a half-orphan's pension from the Swiss Old Age and Survivors Insurance (AHV) since October 2011. The social insurance authority of the canton of St. Gallen informed her that, because it was reasonable for her to live with her father, her benefits would be reduced. She contested this decision, maintaining her opposition despite being warned that her benefits could be reduced further. In 2012, the benefits were indeed reduced, and the Federal Tribunal confirmed this decision in 2013. Subsequent to these events, the woman moved to a cheaper apartment and reported this change, resulting in a recalculation of her benefits and a demand for repayment of CHF 164 from overpaid benefits. After another court ruling and further recalculations, the authorities sought repayment of CHF 5250 for 2011 and 2012, and CHF 3440 for 2013, accounting for alleged incorrect assessments. The woman appealed for these amounts to be forgiven, citing good faith in receiving the benefits and her dependence on social aid. The insurance office only partially waived the repayment for the period from October 2011 to April 2012 and held her not acting in good faith for subsequent payments due to delayed notifications of residential changes. The cantonal court partially upheld the repayment orders and further reduced the waived amount following a threat of a worse outcome. The woman continued to appeal against the unfavorability of these decisions, arguing for the remaining debt to be waived given her circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG; Claimant v. Social Administration (Waiver of Supplementary Benefits Repayment): The social insurance authority of the canton of St. Gallen informed her that, because it was reasonable for her to live with her father, her benefits would be reduced. She contested this decision, maintaining her opposition despite being warned that her benefits could be reduced further. In 2012, the benefits were indeed reduced, and the Federal Tribunal confirmed this decision in 2013. Subsequent to these events, the woman moved to a cheaper apartment and reported this change, resulting in a recalculation of her benefits and a demand for repayment of CHF 164 from overpaid benefits. After another court ruling and further recalculations, the authorities sought repayment of CHF 5250 for 2011 and 2012, and CHF 3440 for 2013, accounting for alleged incorrect assessments. The woman appealed for these amounts to be forgiven, citing good faith in receiving the benefits and her dependence on social aid. The insurance office only partially waived the repayment for the period from October 2011 to April 2012 and held her not acting in good faith for subsequent payments due to delayed notifications of residential changes. The cantonal court partially upheld the repayment orders and further reduced the waived amount following a threat of a worse outcome. The woman continued to appeal against the unfavorability of these decisions, arguing for the remaining debt to be waived given her circumstances.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Bezug von Ergänzungsleistungen Sozialverwaltung Leistungskürzung Forderungseingabe Anspruch auf Sozialhilfe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for dispensing with a written exchange of pleadings.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the court's general power to review federal law, which is the basis for the entire review process, but not strictly mandatory for the final order structure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to the case circumstances.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for the full scope of review by the Federal Tribunal, relevant to the merit review.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Applied in the reasoning regarding the duty to reimburse undue benefits and good faith, its application is implied in the dismissal of the appeal concerning the partial waiver of reimbursement (Dispositive No. 1).

Art. 4 Abs. 4 ATSV

Cited in the reasoning governing the deadline for filing a waiver application, which directly determined the annulment of Dispositive No. 3 of the lower court's decision.

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Unemployment Benefit Remission Deadline Not Jurisdictional
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8C_163/2024 (2024-10-11)
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IV.2023.48 (2024-01-18) · sg
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IV.2023.48 (2024-01-18) · sg
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«…en ist, können sich auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsp…»
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AVI.2021.61 (2022-06-13) · sg
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«…s (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmäss…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_795/2020

Urteil vom 10. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 10. November 2020 (EL 2018.56).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, der 1990 geborenen A.________ ab 1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zu einer Halbwaisenrente der AHV zu. Nachdem die EL-Bezügerin gegen die Leistungshöhe Einsprache erhoben hatte, drohte die EL-Durchführungsstelle ihr mit Schreiben vom 9. März 2012 eine reformatio in peius an: Da es ihr zuzumuten sei, bei ihrem Vater zu wohnen, müssten die Leistungen entsprechend reduziert werden. Die EL-Bezügerin hielt an ihrer Einsprache fest, worauf die EL-Durchführungstelle die Ergänzungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 11. April 2012 herabsetzte. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 9C_423/2013 vom 23. Oktober 2013 letztinstanzlich die neu berechnete Leistungshöhe.

Am 27. März 2013 meldete A.________ der EL-Durchführungsstelle, sie sei in eine günstigere Wohnung gezogen. Daraufhin setzte die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 24. Mai 2013 den EL-Anspruch ab 1. Februar 2013 neu fest und forderte einen Betrag von Fr. 164.- an zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zurück.

Im Nachgang des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 berechnete die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 9. November 2013 die Ergänzungsleistungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie mit Verfügung vom 13. November 2013 für das Jahr 2013 neu und forderte einen Betrag von Fr. 5250.- (für die Jahre 2011 und 2012) und Fr. 3440.- (für das Jahr 2013) zurück. Die EL-Bezügerin erhob gegen diese Verfügungen Einsprache und machte geltend, ihre AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige seien als Ausgabenposition zu anerkennen. Daraufhin berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2014 unter Berücksichtigung dieser Beiträge neu. Den daraus resultierende "Nachzahlungsbetrag" von Fr. 1586.- würde sie mit den offenen Rückforderungen "verrechnen". Auch gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache und verlangte die Berücksichtigung einer höheren Lebensbedarfspauschale; die EL-Durchführungsstelle wies diese Einsprache mit Entscheid vom 17. Februar 2014 ab. Eine von der EL-Bezügerin gegen den - diesen Einspracheentscheid bestätigenden - kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_64/2016 vom 18. Mai 2016 in Folge Rückzugs des Rechtsmittels abgeschrieben.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen an A.________ per 1. Februar 2015 auf, da sie aus dem Kanton St. Gallen weggezogen sei. Zudem forderte sie am 12. März 2015 einen Betrag von Fr. 857.- an bereits ausbezahlten Leistungen zurück. Da diese Rückforderung im Betrag von Fr. 739.- mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen durch den neuen Wohnsitzkanton verrechnet werden konnte, verblieb eine direkt zu bezahlende Rückforderung von Fr. 118.-.

A.b. Am 27. Juni 2016 beantragte A.________ den Erlass der offenen Rückforderungen, da sie die Leistungen in guten Glauben erhalten habe und aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit auch eine grosse Härte vorliegen würde. Mit drei Verfügungen vom 21. September 2018 gewährte die EL-Durchführungsstelle A.________ einen Teilerlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 2450.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012. Ab dem 1. Mai 2012 sei sie bezüglich der Fragen, welche zum Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 geführt hätten, nicht mehr gutgläubig gewesen, weshalb ihr die diesbezügliche Forderung im Betrag von Fr. 6240.- nicht erlassen werden könne. Bezüglich der weiteren Rückforderungen, die sich aus den beiden Wohnungswechseln ergeben würden, verneinte die EL-Durchführungsstelle den guten Glauben, da die EL-Bezügerin die Wohnungswechsel jeweils zu spät gemeldet habe. Auf Einsprache der EL-Bezügerin hin stellte die EL-Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 fest, dass bezüglich des Wohnungswechsels im Jahre 2013 keine offene Rückforderung mehr bestehe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2020 ab. Gleichzeitig stellte das kantonale Gericht nach Androhung einer reformatio in peius fest, dass der Teilerlass nur für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 (und nicht bis zum 30. April 2012) gewährt werden könne und reduzierte daher den Erlassbetrag auf Fr. 1851.-. Betreffend die Rückforderung für Februar 2015 hielt das kantonale Gericht fest, dass die Durchführungsstelle nicht hätte auf das Erlassgesuch eintreten dürfen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der noch offene Rückzahlungsbetrag sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu erlassen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von einer Befreiung von der Kostenpflicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheid der noch offene Rückerstattungsbetrag zu erlassen. In Dispostivziffer 2 des angefochtenen Entscheides hat das kantonale Gericht die Beschwerde betreffend die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 (in Bezug auf den Wohnungswechsel im Jahre 2013) abgewiesen. Da es aber damit gleichzeitig die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach bezüglich des Wohnungswechsels 2013 keine offene Rückforderung mehr bestehe, bestätigte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Punkt den kantonalen Entscheid nicht anfechten will.

Streitig und zu prüfen ist somit einerseits, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es für die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 lediglich einen Teilerlass im Betrag von Fr. 1851.- (und damit lediglich für die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen) bestätigte (Dispostivziffer 1 des angefochtenen Entscheides). Andererseits ist die Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Verwaltung nicht auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung für Februar 2015 hätte eintreten dürfen (Dispostivziffer 3 des angefochtenen Entscheides), zu überprüfen.

3.

3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

3.2. Der Erlass wird nach Art. 4 Abs. 4 ATSV auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat - bezüglich der zunächst streitigen Rückerstattung betreffend die Frage einer zumutbaren Wohnsitznahme bei ihrem Vater - im Wesentlichen erwogen, der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sei spätestens ab jenem Zeitpunkt, in dem die Verwaltung ihr im Einspracheverfahren eine reformatio in peius angedroht habe, nicht mehr gutgläubig gewesen. Somit könne ihr die Rückforderung nur für jene Leistungen erlassen werden, welche sie vor diesem Zeitpunkt erhalten habe; der Erlass sei somit nur für die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 bezogenen unrechtmässigen Leistungen zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zwar durch die Androhung der reformatio in peius Kenntnis von der Rechtsauffassung der Behörde erhalten, sie sei aber trotzdem weiter gutgläubig gewesen, da sie bis zur Rechtskraft des Entscheides eine von der Verwaltung abweichende Rechtsauffassung habe vertreten dürfen.

4.2. Wie die Beschwerdeführerin zunächst zutreffend geltend macht, ist entgegen den zumindest missverständlich formulierten Erwägungen des kantonalen Gerichts der gute Glauben auch im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu vermuten (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.3; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 71 zu Art. 25 ATSG und Sylvie Pétremand, Commentaire Romand, Loi sur la parite générale des assurances sociales, 2018, N. 63 zu Art. 25 ATSG ). Aus diesem Grundsatz lässt sich indessen für die vorliegend streitigen Belange wenig ableiten.

Zu beantworten ist hier vielmehr die Frage, ob eine Person als gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten kann, die zwar von der Rechtsmässigkeit des Leistungsbezugs ausgeht, aber immerhin weiss (bzw. bei gebotener Sorgfalt wissen müsste [vgl. BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.]), dass die Rechtmässigkeit umstritten ist und dass sie, sollte sie mit ihrer Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchdringen, die Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss. Diese Frage ist - auch mit Blick auf die Maxime "ignorantia iuris nocet" (vgl. Patrice Keller, La restitution des prestations indûment touchées dans la LPGA, in:

Bettina Kahil-Wolff (Hrsg.) : La partie générale du droit des assurances sociales, 2003, S. 150 ff., S. 161) - zu verneinen (vgl. auch Urteil 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5). Sinn und Zweck des Erlasses ist es, eine Erleichterung für jene versicherte Personen zu schaffen, welche im Vertrauen auf die unangefochten ausgerichtete Leistung diese für die Lebenshaltung vollständig verbrauchen, und hernach durch die Rückforderung in finanzielle Bedrängnis geraten würden. Personen, die wissen, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezug umstritten ist, können sich demgegenüber auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten.

Würde man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, so hätte dies zur Folge, dass das Erfordernis des guten Glaubens weitgehend an Bedeutung verlieren würde, da dieser nur noch bei strafrechtlich relevanten Verhalten (vgl. Art. 148a StGB ) zu verneinen wäre. Zudem würde ein Fehlanreiz dafür geschaffen, den Streit um die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs auch in aussichtslosen Fällen bis zur letzten Instanz durchzuprozessieren. Somit hält der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführerin sei bereits ab Erhalt der Reformatio-in-peius-Androhung nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gewesen, jedenfalls im Ergebnis vor Bundesrecht stand.

4.3. War die Beschwerdeführerin spätestens nach Erhalt des Schreiben vom 9. März 2012 nicht mehr gutgläubig, so ist folgerichtig, dass das kantonale Gericht den Erlass nur für die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 ausgerichteten unrechtmässigen Leistungen gewährt hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene frankenmässige Berechnung des Erlassbetrages ist letztinstanzlich unbestritten geblieben, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides - und somit die unrechtmässigen Leistungen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme beim Vater - betrifft, abzuweisen.

5. Gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides hätte die Verwaltung nicht auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung für Februar 2015 eintreten dürfen. Das kantonale Gericht begründet dies damit, dass die Versicherte das Gesuch nicht innert der in Art. 4 Abs. 4 ATSV statuierten Frist gestellt habe. Wie diese jedoch zu Recht geltend macht, handelt es sich bei dieser Frist rechtsprechungsgemäss um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 132 V 42 ), so dass die Verwaltung zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist. Ernsthafte Gründe, welche eine Überprüfung dieser Rechtsprechung nahelegen würden, lassen sich aus den Erwägungen das kantonalen Gerichts nicht entnehmen (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich begründet; Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides ist aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde betreffend eines Erlasses der Rückforderung für Februar 2015 einen materiellen Entscheid fälle.

6. Auf einen Schriftenwechsel wird aus Gründen der Prozessökonomie verzichtet, zumal der Verfahrensausgang einen formellen Hintergrund aufweist ( Art. 102 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

7. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kostenpflicht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold