Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_795/2017 KI-generiert

Warehouse Worker's Invalidity Pension and Integration Denial Upheld Despite Chronic Illness Claims

Geschäftsnummer 9C_795/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after previously being denied disability benefits due to psychological complaints, submitted a new application for benefits in January 2015, citing ongoing psychological issues and chronic abdominal pain. Following an assessment by a medical expert, the disability authority denied the claim, stating that the individual had a low degree of disability (29%) and was not entitled to benefits or professional integration measures. The individual challenged this decision, but the social insurance court upheld the denial, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The main points of contention included the adequacy of the psychiatric evaluation and the calculations regarding the degree of disability.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Warehouse Worker's Invalidity Pension and Integration Denial Upheld Despite Chronic Illness Claims: Following an assessment by a medical expert, the disability authority denied the claim, stating that the individual had a low degree of disability (29%) and was not entitled to benefits or professional integration measures. The individual challenged this decision, but the social insurance court upheld the denial, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The main points of contention included the adequacy of the psychiatric evaluation and the calculations regarding the degree of disability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Neuanmeldung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit chronische Krankheit Stress Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (order 2) as the basis for granting the appellant free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning section regarding the condition under which the granted free legal aid may be revoked if the party later becomes solvent.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the general imposition of costs on the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

VBE.2024.486 (2025-04-03) · ag
Claimant Denied Disability Benefits Despite Later Neuroma Findings
«…g eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3; 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Des Weiteren lässt sich den Akten keine der Beurteilung von Dr. med. C._____ widerspreche…»
200 2024 689 (2025-03-24) · be
Swiss Resident v. Disability Insurance regarding Invalidity Benefits Renewal and Spinal/Oncological Conditions
«…, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Urteil des BGer 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Ferner korreliert die Arbeits- fähigkeitseinschätzung des RAD auch mit der Beurteilung des…»
200 2024 15 (2024-07-10) · be
Disability Insurance Applicant Denied Reinstitution of Professional Integration Measures Due to Unchanged Work Capacity
«…2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 15 9C_795/2017, E. 3.1.2). Mangels auch nur geringer Zweifel an der Zuver- lässigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der bisherige…»
200 2023 597 (2024-04-17) · be
Swiss Invalidity Insurance Appeal Regarding Retroactive Disability Pension Limits
«…nnung eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens grundsätzlich nicht aus (vgl. Entscheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2 mit Hinweisen), ist doch mit einer blossen Ver- dachtsdiagnose ein gesundheitliches Leiden nicht mit dem erfo…»
200 2023 502 (2023-12-21) · be
Insured Person v. Bern Cantonal Administrative Court (Invalidity Pension)
«…nung eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens grundsätzlich nicht ausreicht (Entscheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2). Was die von Dr. med. L.________ – und auch von der Klinik J.________ (AB 113 S. 1) – diagnostizierte Persö…»
VBE.2022.124 (2022-09-28) · ag
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Medical Examination
«…-5- (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis) nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2; 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6 mit Hinweisen; 9C_855/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4).…»
VBE.2022.145 (2022-09-23) · ag
Disability Benefits Appeal Denied Due to Lack of Impairment in Earning Capacity
«…invalidisierenden Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit untauglich (Urteile des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2, 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 4 und 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Im Übrigen s…»
VBE.2022.16 (2022-07-20) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Despite Claimant's Multiple Conditions
«…mäss zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch die Polyarthritis stellt Dr. med. F. nicht als Diagnose, sondern erwähn…»
200 2021 763 (2022-07-04) · be
Disability Claim Reversal Due to Inadequate Psychiatric Assessment Contradicted by Somatic Evidence
«…irkung auf die Arbeitsfähigkeit ableiten (zur Bedeutung von Verdachtsdiagnosen: Ent- scheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2 a maiore ad minus). Mithin überzeugt die internistische Beurteilung, wonach sich – unter Berücksichtigung, da…»
VBE.2021.352 (2022-03-24) · ag
Disability Pension Benefits Appeal Dismissed Due to Lack of New Objective Evidence and Credibility Issues
«…achtsdiag- nose zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2; 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Dem Bericht von Dr. med. B. vom 6. November 2020 i…»
200 2021 227 (2022-01-17) · be
Claimant Denied Swiss Disability Pension Based on MEDAS Findings
«…sierenden Ge- sundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2), abgesehen da- von, dass praxisgemäss nur eine schwere psychische Störung invalidisie- rend im Rechtssinn se…»
S 2020 138 (2021-12-20) · zg
Claimant v. Disability Insurance Office (Pension Termination)
«…es reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens rechtsprechungsgemäss nicht aus (BGer 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis). Im Verlaufsbericht vom 5. Juli 2018 (IV-act. 68) übernahm Dr. I.________ die s…»
S 2019 149 (2021-07-19) · zg
Appeal of Disability Benefits Denial Based on MEDAS Report Findings
«…es reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens rechtsprechungsgemäss nicht aus (BGer 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis). Nachdem die frühere Essstörung nunmehr abgeklungen ist und nur noch als Status…»
IV.2019.42 (2021-02-16) · sg
Disability Pension Denial Upheld Despite Prior Discontinuation and Fibromyalgia Claims
«…nschränkung geschlossen werden (vgl. dazu BGE 142 V 109 E. 4.2 f.; ferner Urteile des Bundesgerichts vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2, und vom 17. September 2009, 8C_567/2009, E. 5). Als Komorbiditäten bestehen das vom orthopädischen und vom n…»
IV.2019.42 (2021-02-16) · sg
Disability Pension Appeal Dismissed Despite Fibromyalgia Claim
«…nschränkung geschlossen werden (vgl. dazu BGE 142 V 109 E. 4.2 f.; ferner Urteile des Bundesgerichts vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2, und vom 17. September 2009, 8C_567/2009, E. 5). Als Komorbiditäten bestehen das vom orthopädischen und vom n…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_795/2017

Urteil vom 19. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. August 2017 (IV.2017.00606).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1963 geborene A.________, zuletzt bis 30. Juni 2012 bei der B.________ AG als Lagerist angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juli 2011), meldete sich im Juni 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 9. September 2014 ab.

A.b. Nach einem Arbeitsversuch in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist bei der C.________ AG meldete sich A.________ im Januar 2015 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie chronische Bauchschmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte (u.a.) beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Gastroenterologie ein (Expertise vom 23. August 2016). Mit Verfügung vom 10. April 2017 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen (Invaliditätsgrad: 29 %).

B. Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, subeventualiter zur Prüfung der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Saner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Sozialversicherungsgericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 f. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4.1 S. 349; vgl. hierzu etwa auch BGE 135 V 297 E. 5.1 ff. S. 300 ff. mit Hinweisen) sowie zum Tabellenlohnabzug ( BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, auf das ABI-Gutachten vom 23. August 2016 könne abgestellt werden. Diesem zufolge sei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen schwerer Lasten aufgrund chronischer Abdominalbeschwerden nicht mehr zumutbar. Eine psychische Störung könne nicht objektiv ableitbar und durch Befunde unterlegbar genannt werden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei der Versicherte seit Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vollschichtig umsetzbar mit erhöhtem Pausenbedarf).

2.2. Die effektive Höhe des massgeblichen Valideneinkommens liess das kantonale Gericht offen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'633.- (im Jahr 2010 erzieltes Einkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015) und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'322.- (Tabellenwert gemäss der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundes [LSE] 2014, 80 % des Totalwerts gemäss Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015) ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 29.5 % ([Fr. 75'633.- / Fr. 53'322.-] / Fr. 75'633.- x 100). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'045.- (wie vom Versicherten geltend gemacht) resultierte ein nur geringfügig höherer Invaliditätsgrad von 29.9 % ([Fr. 76'045.- / Fr. 53'322.-] / Fr. 76'045.- x 100). Die Vorinstanz sah keine Veranlassung, in den Ermessensentscheid der Verwaltung, keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, einzugreifen.

2.3. Unter Verweis auf die fehlende Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers verneinte das Sozialversicherungsgericht auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die psychiatrische Begutachtung des ABI genüge den bundesrechtlichen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht. Die Vorinstanz habe ausserdem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht weiter abklärte.

3.1.1. Angesichts der unbestritten vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (schwierige familiäre Situation) ist nicht widersprüchlich, dass der psychiatrische Experte des ABI keine krankheitswertige psychische Störung attestierte, obwohl er eine weitere psychiatrische Begleitung empfahl (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

3.1.2. Bei der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass es sich nicht um eine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne handelt. Vielmehr verweist der verwendete ICD-10 Code F54 auf die Sammelkategorie "Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten", die gemäss ICD verwendet wird "um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden". Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind "meist leicht, oft langanhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V".

Den somatisch bedingten funktionellen Einschränkungen wurde im Zumutbarkeitsprofil und mit der Arbeitsfähigkeit von 80 % Rechnung getragen (vgl. E. 2.1 oben). Inwiefern deren Ätiologie (versicherungsrechtlich) von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Versicherten sind auch aus den Akten keine von den psychosozialen Faktoren psychiatrisch unterscheidbaren Befunde (vgl. hierzu Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1 und E. 3.2.4.1 mit Hinweisen) erkennbar, die weiterer Abklärung bedurft hätten.

3.1.3. Im Übrigen wiederholt der Versicherte seine bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren dargelegte Sicht der Dinge, ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz (E. 5 des angefochtenen Entscheids) auseinanderzusetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht prinzipiell von Amtes wegen an. Indes obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

3.1.4. Nach dem Gesagten ist nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz dem ABI-Gutachten vom 23. August 2016 Beweiswert zuerkannte und auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzichtet hat.

3.2. Liegt nach - nicht offensichtlich unrichtiger, und damit für das Bundesgericht verbindlicher ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - Feststellung der Vorinstanz keine (sozialversicherungsrechtlich relevante) psychische Störung vor (vgl. oben E. 3.1.1 f.), stösst die Kritik des Versicherten an der (bereits vom kantonalen Gericht lediglich im Sinne einer Eventualbegründung zur Anwendung gebrachten) früheren "Depressionspraxis" des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteile 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1; 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 6.2) ins Leere. Dass diese zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 aufgegeben wurde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 unverändert einen versicherten Gesundheitsschaden voraussetzt.

3.3. Auch was der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades durch das kantonale Gericht einwendet, verfängt nicht:

3.3.1. Nicht rechtsfehlerhaft ist, dass die Vorinstanz bezüglich des Invalideneinkommens auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE 2014 abstellte, ohne dabei einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung ist einlässlich und überzeugt (E. 6.5 und 6.6 des angefochtenen Entscheids); das Bundesgericht hat ihr nichts anzufügen.

3.3.2. Mit der Vorinstanz kann die genaue Höhe des Valideneinkommens offen bleiben, da selbst bei Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 76'045.- gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers ein Invaliditätsgrad von (rentenausschliessenden) 30 % resultiert ([Fr. 76'045.- / Fr. 53'322] / Fr. 76'045.-).

3.4. Dass die Vorinstanz schliesslich die subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. hierzu etwa Urteil 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3) des Beschwerdeführers verneinte, beruht weder auf willkürlicher Sachverhaltswürdigung noch auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, gab der Versicherte doch im Rahmen der Begutachtung deutlich zu erkennen, dass er erst wieder arbeiten wolle, wenn er gesund sei. Gemäss gutachterlicher Einschätzung fehlt jegliche Motivation zur Aufnahme einer dem somatischen Leiden (vgl. E. 2.1 oben) angepassten Tätigkeit. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen gänzlich.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), da seine Bedürftigkeit anhand der Akten ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald