Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_793/2010 KI-generiert

Insured Incapacity vs. Pension Fund Liability Over Insurance Coverage Period

Geschäftsnummer 9C_793/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being gainfully employed and subsequently receiving unemployment benefits, applied for disability benefits following the recognition of his significant disability by the disability insurance authorities. The individual was initially denied pension benefits by his former employer's pension fund, which argued that he was not covered under their scheme at the time he became disabled due to his claim for unemployment benefits. The situation escalated to legal proceedings, where the individual sought the court's determination on his entitlement to both mandatory and supplementary pension benefits dating back to the onset of his disability. The lower court's decision against him prompted an appeal to the Federal Tribunal, which assessed the relevant laws on insurance coverage and employment status at the time of disability onset.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 23 lit. a BVG; Insured Incapacity vs. Pension Fund Liability Over Insurance Coverage Period: The individual was initially denied pension benefits by his former employer's pension fund, which argued that he was not covered under their scheme at the time he became disabled due to his claim for unemployment benefits. The situation escalated to legal proceedings, where the individual sought the court's determination on his entitlement to both mandatory and supplementary pension benefits dating back to the onset of his disability. The lower court's decision against him prompted an appeal to the Federal Tribunal, which assessed the relevant laws on insurance coverage and employment status at the time of disability onset.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Invalidenrente zuständige Vorsorgeeinrichtung) Haftung der Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen des Versicherten Invalidenversicherung berufliche Vorsorgeleistungen Arbeitsunfähigkeit Versicherungsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to pay the appellant's party compensation for the federal court proceedings.

Art. 10 Abs. 3 erster Satz BVG

Determines that the appellant remained insured with the previous pension institution (Zürich Pension) because the first day of unemployment benefit receipt was not until January 2, 2006.

Art. 10 Abs. 1 BVG

Used to define the start date of mandatory insurance for recipients of unemployment benefits, which was crucial for determining the responsible pension institution on the date the invalidity occurred.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 147 V 322
BVG Insurance Coverage for Unemployed: Eligibility vs. Actual Payment of Benefits
«…g mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen…»
BGE 140 V 538
Invalidity Insurance vs. Disabled Individual: Electric Wheelchair Assistance Device Coverage
«…rzug zu geben, welche den gesetzgeberischen Willen am besten zum Ausdruck bringt (vgl. etwa SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4 sowie das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 618/04 vom 20. September 2006 E. 4.3). 4.5 Die Änderung einer…»
BGE 139 V 579
Unemployment Insurance Eligibility Determining Disability Benefit Entitlement
«…uck, dass der Gesetzgeber damit den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge hatte (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 116, 9C_793/2010 E. 4). Art. 10 Abs. 1 BVG hatte durch die zweite Teilrevision des AVIG (Erlass von Art. 117a AVIG , in Kraft seit 1.…»
S2 21 118 (2023-07-24) · vs
Pension Claim Against Two Institutions Following Multiple Accidents
«…ate de début des jours donnant droit à l'indemnisation doit être déterminante (cf. également SVR 2011 LPP n° 30 p. 116, 9C_793/2010 consid. 4). C'est donc à juste titre que le commentaire de l'ordonnance fédérale sur la prévoyance professionnelle obli…»
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«…g mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. M…»
A/1568/2016 (2017-09-05) · ge
Pension Fund Disability Benefits Claim Based on Post-Employment Accident and Contract Rescission Timeliness
«…e avec l’institution supplétive ne prend naissance qu’à partir du deuxième jour du mois (arrêt du Tribunal fédéral 9C_793/2010 du 21 mars 2011, publié in SVR 2011, BVG n° 30 p. 114). En l’espèce, il n’est pas contesté que les rapports d…»
SK 2016 46 (2017-04-06) · be
Cantonal Court Acquittal Due to Inadmissible DNA Evidence in Non-Serious Offenses
«…slosenkasse wären im De- zember 2014 ferner 23 Arbeitstage vergütet worden (vgl. pag. 626 und Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21.3.2011 E. 4 – wonach pro Woche fünf Tag- gelder zu entschädigen sind, auch wenn die auf einen Werk- oder Arbeits…»
8C_274/2013 (2014-11-14)
Claimant Denied Coverage for Wheelchair Motorization Aid Due to Inability to Operate Independently
«…rzug zu geben, welche den gesetzgeberischen Willen am besten zum Ausdruck bringt (vgl. etwa SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4 sowie das Urteil I 618/04 vom 20. September 2006 E. 4.3). 4.5. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf er…»
9C_337/2013 (2013-11-12)
Employee v. Pension Scheme Foundation: Occupational Insurance Coverage for Unemployed Persons
«…uck, dass der Gesetzgeber damit den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge hatte (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 116, 9C_793/2010 E. 4). Art. 10 Abs. 1 BVG hatte durch die zweite Teilrevision des AVIG (Erlass von Art. 117a AVIG , in Kraft seit 1.…»
BV.2011.17 (2013-06-10) · sg
Plaintiff's Claim for Disability Benefits Denied Due to Pre-Existing Condition and Lack of Temporal Link
«…erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird" (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011, 9C_793/2010, E. 4). Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der im Jahr 2004 gültigen Fassung) beginnt der Anspruch nach einer Wartezeit von f…»
BV.2011.17 (2013-06-10) · sg
Claimant v. Pension Providers: Occupational Disability Pension Denial
«…erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird" (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011, 9C_793/2010, E. 4). Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der im Jahr 2004 gültigen Fassung) beginnt der Anspruch nach einer Wartezeit von f…»
9C_592/2012 (2013-04-30)
Teacher Disability Pension Claim Denial Overlapping Insurance Periods
«…ist bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. der Vorsorgeeinrichtung oft der Fall. So hat das Bundesgericht im Urteil 9C_793/2010 vom 21. März 2011 (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114 E. 4) entschieden, dass bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung das…»
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«…ersicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 114, 9C_793/2010 E. 4). Sodann sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Per…»
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Pension Fund Bound by Prior Disability Assessment Despite Conflicting Accident Insurer Rating
«…er Rechtsprechung verlangt ( BGE 134 V 153 E. 4.1.2 und 4.2 S. 154 ff., 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen; Urteile 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2 und 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3) -, ergibt sich, ausgehend von einem…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_793/2010

Urteil vom 21. März 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,

Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer,

gegen

Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge

(Invalidenrente; zuständige Vorsorgeeinrichtung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. August 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene B.________ war vom 1. April bis 31. Dezember 2005 als ... bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend: Zürich Pension) berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Januar 2006 bezog B.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die IV-Behörden gingen davon aus, dass B.________ seit dem 1. Januar 2006 praktisch vollständig arbeitsunfähig war. Seine Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung der IV-Rente bereits ab Oktober 2006 (zufolge Eröffnung der einjährigen Wartezeit schon am 26. Oktober 2005) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 21. Mai 2008 abgewiesen. Während die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) B.________ ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen zusprach, lehnte die Zürich Pension ihrerseits jegliche Pflicht zur Ausrichtung vorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ab. B.________ sei bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2006 nicht mehr bei ihr, sondern - als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung - bei der Auffangeinrichtung vorsorgeversichert gewesen.

B. Die am 25. November 2008 gegen die Zürich Pension eingereichte Klage, mit welcher B.________ die "obligatorischen und allfälligen überobligatorischen Pensionskassenleistungen analog dem IV-Entscheid seit dem 1. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 25'959.- pro Jahr samt 5 % Zins ab den jeweiligen Fälligkeiten inklusive Prämienbefreiung" beantragt hatte, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2010 abgewiesen.

C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt B.________ seinen vorinstanzlichen Antrag erneuern, wobei er den geltend gemachten Zins nicht mehr beziffert. Überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.

Die Zürich Pension schliesst auf Abweisung der Beschwerde; weil diese leichtsinnig und mutwillig erhoben worden sei, beantragt die Vorsorgeeinrichtung zudem eine Parteientschädigung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben sich die Parteien zur Frage des genauen Datums des erstmaligen Bezugs eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung im Januar 2006 geäussert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 132 II 257 E. 2.5 S. 262).

2.

2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG (SR 831.40) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung); wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Art. 10 Abs. 3 BVG ; BGE 120 V 15 E. 2a S. 19; 118 V 35 E. 2a S. 38; je mit Hinweisen).

Im Hinblick auf Ansprüche aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist festzuhalten, dass das bis Ende 2005 gültig gewesene Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin praktisch dieselbe Nachdeckungsregelung vorsah wie die angeführte BVG-Bestimmung und dass das ab 1. Januar 2006 geltende Vorsorgereglement vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung.

2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG ) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung erstreckt sich namentlich auf die Feststellungen hinsichtlich des Eintritts der (nachmals) invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, d.h. der Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG ). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf die IV-Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden war oder nicht (unter Vorbehalt der erwähnten, im Lichte der gesamten Aktenlage offensichtlich unhaltbaren Feststellungen der IV-Behörden; zum Ganzen: BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer Verbindlichkeitswirkung des von den IV-Organen festgesetzten Beginns der Invalidenversicherungsrente für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen ausgegangen. Die Feststellungen und Beurteilungen hinsichtlich des Beginns der Rentenberechtigung bzw. der Eröffnung der einjährigen Wartezeit am 1. Januar 2006 waren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des dortigen Rentenanspruchs entscheidend. Zudem stellte (und stellt) auch die Zürich Pension, welcher sowohl Vorbescheid als auch Rentenverfügung der IV-Stelle mitgeteilt worden waren, grundsätzlich auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab und führt selber aus, die vorinstanzliche Feststellung einer ab 1. Januar 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht offensichtlich unrichtig. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist im hier zu beurteilenden Fall massgebend, dass der Beginn des IV-Rentenanspruchs bzw. das Eröffnungsdatum der einjährigen Wartezeit gemäss altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau im invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid vom 21. Mai 2008 einlässlich überprüft worden ist. Mit Blick auf diesen rechtskräftigen Entscheid entfällt die - ohnehin auf offensichtliche Unhaltbarkeit der Betrachtungsweise der IV-Stelle eingeschränkte (E. 2.2 hievor) - Überprüfungsbefugnis des Vorsorgerichters gänzlich. Auch hinsichtlich berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen ist demnach von einer am 1. Januar 2006 eintretenden (praktisch vollständigen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4. Es stellt sich die Frage, bei welcher Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführer am 1. Januar 2006 versichert war. Das Datum fällt in die einmonatige Nachdeckung für das Invaliditätsrisiko bei der Zürich Pension (Art. 10 Abs. 3 erster Satz BVG). Auf der andern Seite bezog der Versicherte ab Januar 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den zweiten Satz von Art. 10 Abs. 3 BVG auf den Standpunkt stellt, aufgrund des neuen Vorsorgeverhältnisses mit der Auffangeinrichtung sei nunmehr diese zuständig. Das kantonale Gericht hat sich (wie auch die Auffangeinrichtung selber) dieser Betrachtungsweise angeschlossen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer "im Januar 2006" Arbeitslosengeld bezogen habe, ist indessen unvollständig und verletzt damit Bundesrecht. Aufgrund nachfolgender Überlegungen ist hier nämlich der exakte Kalendertag des erstmaligen Taggeldbezugs im Januar 2006 entscheidend:

Art. 10 Abs. 1 BVG lässt die obligatorische Versicherung (hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität; Art. 2 Abs. 3 BVG ) für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag beginnen, "für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird". Deutlicher noch als die deutsche Version bringen die französische und die italienische Sprachfassung der Vorschrift ("le jour où ils perçoivent pour la première fois une indemnité de chômage", "il giorno in cui è versata per la prima volta un'indennità di disoccupazione") zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber damit den konkreten entschädigungsberechtigten Tag im Auge hatte. Der Beschwerdeführer (für den aufgrund einer früheren Arbeitslosigkeit immer noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief und der daher keine neuerliche Wartezeit zu bestehen hatte) konnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 31. Dezember 2005 erstmals für Montag, den 2. Januar 2006, Arbeitslosenentschädigung beziehen. Denn Rechtsprechung und Lehre schliessen aus Art. 21 zweiter Satz AVIG (SR 837.0), wonach für eine Woche fünf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden, dass diese die heute übliche Fünftage-Woche entschädigen sollen und sich damit auf Montag bis Freitag (inkl. die auf einen solchen Werk- oder Arbeitstag entfallenden Feiertage) beziehen, wogegen für Wochenendtage (Samstag und Sonntag) von vornherein kein Taggeldanspruch besteht ( BGE 121 V 345 E. 4b/aa S. 347 in fine; ARV 1990 Nr. 13 S. 78 E. 4c, C 34/90; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2282 Rz. 345; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, 1987, N. 9 zu Art. 21-22 AVIG ). Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab 2. Januar 2006 ALV-Taggelder bezog. Fiel nach dem Gesagten der erste Tag des Jahres 2006 auf einen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nicht entschädigungsberechtigten Sonntag, wurde das neue Vorsorgeverhältnis mit der Auffangeinrichtung erst am darauffolgenden Tag begründet. Aufgrund der erwähnten Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 erster Satz BVG war der Beschwerdeführer somit weiterhin bei der Zürich Pension als bisheriger Vorsorgeeinrichtung versichert, als am 1. Januar 2006 die in der Folge invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eintrat.

5. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgeht, wird über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die eingeklagten Invalidenleistungen aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge gegenüber der zuständigen Zürich Pension neu zu befinden haben. Was den überobligatorischen Vorsorgebereich anbelangt, macht die Beschwerdegegnerin einen Rücktritt vom Vorsorgevertrag wegen Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers geltend.

6. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2010 wird aufgehoben. Es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beschwerdegegnerin neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger