Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_792/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Re-examine Invalidity Pension Application Due to Lack of Demonstrated Deterioration

Geschäftsnummer 9C_792/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1956 applied for an invalidity pension, which was initially denied by the relevant authority in 2007. A subsequent application submitted in 2009 was also not processed, as the authority concluded there was insufficient evidence of a significant deterioration in the applicant's health since the initial decision. The applicant challenged this decision through the insurance court, which upheld the authority's position by rejecting her appeal on August 11, 2010. The applicant then sought further legal recourse, including a request for free legal assistance, which was denied. The federal court ultimately assessed the case, focusing on the authority's decision not to process the latest application, and concluded that the lower court's findings regarding the applicant's health condition were appropriately based on the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Re-examine Invalidity Pension Application Due to Lack of Demonstrated Deterioration: A subsequent application submitted in 2009 was also not processed, as the authority concluded there was insufficient evidence of a significant deterioration in the applicant's health since the initial decision. The applicant challenged this decision through the insurance court, which upheld the authority's position by rejecting her appeal on August 11, 2010. The applicant then sought further legal recourse, including a request for free legal assistance, which was denied. The federal court ultimately assessed the case, focusing on the authority's decision not to process the latest application, and concluded that the lower court's findings regarding the applicant's health condition were appropriately based on the evidence presented.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung Beweiswürdigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Neuanmeldung Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the binding nature of the factual findings, which implies the standard of review applied to the dismissal of the appeal (though not explicitly in the dispositive, it is the core procedural basis for upholding the decision).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_792/2010

Urteil vom 26. Januar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

O.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 11. August 2010.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Februar 2007 das Gesuch der 1956 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt hatte,

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2010 auf die neue Anmeldung der Versicherten vom 19. Februar 2009 zum Bezug einer Invalidenrente nicht eintrat, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich verschlechtert hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte hatte beantragen lassen, es sei auf das Rentengesuch einzutreten und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, mit Entscheid vom 11. August 2010 abwies, soweit es darauf eintrat,

dass O.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt und zudem um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz richtigerweise nur die Frage geprüft hat, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, wogegen auf den Antrag der Versicherten auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nicht einzutreten war, weil dieser Punkt nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung bildete,

dass letztinstanzlich auf das Rechtsbegehren um Gewährung einer ganzen Invalidenrente ebensowenig einzutreten ist, da diese Frage nicht zum Streit- und Anfechtungsgegenstand zählt,

dass das kantonale Gericht die Bestimmung zur Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 IVV ) und die Rechtsprechung zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer massgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ( BGE 130 V 64 E. 5 S. 66) zutreffend dargelegt hat,

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, in Bezug auf den Vergleichszeitraum zwischen 12. Februar 2007 (ursprüngliche Ablehnungsverfügung) und 9. Februar 2010 (Nichteintretensverfügung) sei weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden,

dass das kantonale Gericht nebst den übrigen ärztlichen Stellungnahmen insbesondere auch den in der Beschwerde namhaft gemachten Bericht des Dr. med. K._________, vom 27. Mai 2008 in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat, weshalb nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG gesprochen werden kann,

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt und diesbezüglich insbesondere die Entwicklung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum offensichtlich unrichtig oder sonstwie unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt, weshalb das Bundesgericht an die Feststellungen tatsächlicher Natur im kantonalen Gerichtsentscheid gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Versicherte es im Wesentlichen bei einer mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bewenden lässt und des Weiteren nicht geltend macht, inwiefern die Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 9. Februar 2010 durch das Versicherungsgericht bundesrechtswidrig sein soll,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer