Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_790/2019 KI-generiert

Appeal on Supplementary Benefits Inadmissible Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_790/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning supplementary benefits to the Old Age and Survivors Insurance (AHV/IV). The appeal was submitted after a previous ruling requiring the appellant to provide the appealed decision within a given timeframe, which they failed to meet. Additionally, the appeal did not meet the substantive requirements for pleadings under Swiss law as it lacked sufficient requests and justifications, and did not adequately demonstrate how the prior findings were erroneous or the reasoning legally flawed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal on Supplementary Benefits Inadmissible Due to Formal Defects: The appeal was submitted after a previous ruling requiring the appellant to provide the appealed decision within a given timeframe, which they failed to meet. Additionally, the appeal did not meet the substantive requirements for pleadings under Swiss law as it lacked sufficient requests and justifications, and did not adequately demonstrate how the prior findings were erroneous or the reasoning legally flawed.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV formeller Verfahrensmangel Ergänzungsleistungen zur AHV Pflichtleistung wesentlicher Irrtum Fehlen materieller Voraussetzungen verspätete Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this provision for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs in this specific case ('umständehalber').

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_790/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. Oktober 2019 (200 19 523 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. November 2019, mit welcher A.________ zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens 25. November 2019 aufgefordert worden ist, und er zudem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung wie auch auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 26. November 2019 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 26. November 2019 und damit nach Ablauf der vom Bundesgericht dafür gesetzten Frist (25. November 2019) eingereicht hat, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger