Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_785/2023 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Administrative Closure of Tax Proceedings Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_785/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed by an individual against a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which upheld two summary dismissal orders issued by the Basel-Stadt Tax Appeals Commission. These orders had discarded the individual's appeals related to cantonal and direct federal taxes for the year 2017 due to non-payment of the required cost advances within the deadline. Despite these determinations, the appeal focused instead on the substance of the 2017 tax assessment, raising unrelated accusations against the tax authority, failing to adhere to the necessary formal requirements or challenge the procedural decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Taxpayer Challenge to Administrative Closure of Tax Proceedings Dismissed for Formal Deficiencies: These orders had discarded the individual's appeals related to cantonal and direct federal taxes for the year 2017 due to non-payment of the required cost advances within the deadline. Despite these determinations, the appeal focused instead on the substance of the 2017 tax assessment, raising unrelated accusations against the tax authority, failing to adhere to the necessary formal requirements or challenge the procedural decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Fehlen materieller Voraussetzungen Minimalsteuer Versäumnis des Steuerpflichtigen steuerrechtliche Unternehmensliquidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry in the simplified procedure because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to dispense with the levying of court costs due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_785/2023

Urteil vom 15. Januar 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2023 (VD.2023.29 / VD.2023.30).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 (Poststempel) gegen das Urteil vom 18. Oktober 2023, mit welchem das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die von A.________ gegen zwei Abschreibungsverfügungen der Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 24. Januar 2023 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass im angefochtenen Urteil einzig darüber zu befinden war, ob die Steuerrekurskommission Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2017 zu Recht mangels fristgerechter Zahlung der geforderten Kostenvorschüsse als dahingefallen abgeschrieben hatte (Verfügungen vom 24. Januar 2023), welche Frage die Vorinstanz bejahte,

dass der Beschwerdeführer sich auch nicht ansatzweise mit diesem (den alleinigen Verfahrensgegenstand bildenden) Aspekt auseinandersetzt,

dass er sich in seiner Eingabe stattdessen materiell zur Steuerveranlagung des Jahres 2017 äussert und verschiedene, mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehende Vorwürfe gegenüber der Verwaltung erhebt,

dass seine Ausführungen damit an der Sache vorbeizielen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann