Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_783/2016 KI-generiert

Appeal on Supplementary Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_783/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision by the social insurance office regarding supplementary benefits related to old-age and disability insurance. The complaint was made by an individual following a ruling from the Cantonal Insurance Court, which had addressed the individual's request for benefits. The individual argued that the lower court's decision violated their rights, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for detailed arguments against the prior decision. As a result, the Tribunal dismissed the complaint without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appeal on Supplementary Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaint was made by an individual following a ruling from the Cantonal Insurance Court, which had addressed the individual's request for benefits. The individual argued that the lower court's decision violated their rights, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for detailed arguments against the prior decision. As a result, the Tribunal dismissed the complaint without further proceedings.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen Versicherungsleistungsanspruch Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid ungenügend begründete Rüge Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural provision for non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_783/2016

Urteil vom 1. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 4. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. November 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2016 und in das gleichzeitig gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die IV-Stelle die blosse Nachfrage, wie der am 9. September 2015 auf dem Formular "Sozialzahnmedizin Kanton Aargau" vorgebrachte Vorbehalt zu verstehen sei, nicht in Verfügungsform habe erlassen müssen, weil sie damit nicht über Leistungen, Forderungen oder Anordnungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG entschieden habe,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht qualifiziert rügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten verfassungsmässigen Grundrechte verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner