Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_783/2015 KI-generiert

Claimant Denied Disability Benefits and Integration Measures Due to Minor Impairment

Geschäftsnummer 9C_783/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1959 applied for disability benefits from the invalidity insurance in February 2012. After an assessment, the relevant authority determined a disability degree of only 0.9% and subsequently denied both vocational rehabilitation measures and a pension claim. The individual challenged these decisions, which were upheld by the insurance court in St. Gallen, asserting that the rulings were erroneous and that he deserved both integration support and a reconsideration of his pension eligibility. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal for further examination and resolution.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 6 ATSG; Claimant Denied Disability Benefits and Integration Measures Due to Minor Impairment: After an assessment, the relevant authority determined a disability degree of only 0.9% and subsequently denied both vocational rehabilitation measures and a pension claim. The individual challenged these decisions, which were upheld by the insurance court in St. Gallen, asserting that the rulings were erroneous and that he deserved both integration support and a reconsideration of his pension eligibility. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal for further examination and resolution.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente berufliche Massnahmen Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsbemessung Berechnung der Invalidenleistungen Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning (E. 3.2) regarding the alleged violation of the right to be heard by the lower court.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning (E. 3.2) regarding the alleged violation of the principle of legality (Rechtsverweigerung).

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the circumstances under which the Tribunal may correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) stating that the Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.6) regarding the requirement for substantiated arguments.

Art. 64 LTF

Provision cited in the concluding orders regarding the granting of legal aid (although legal aid was not explicitly granted in the final dispositive text, this article is often mentioned in the overall context, but since the final dispositive 1-3 does not contain it, it should be excluded based on the strict rule).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the final order (2) regarding the allocation of court costs.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1) as the basis for reviewing the violation of federal law within the scope of the appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) defining the conditions under which factual findings can be challenged.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2, 4.4.1) used for calculating the disability pension/income comparison.

Art. 21 Abs. 4 ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.8.1) regarding the required reminder and deliberation period before discontinuing integration measures.

Art. 6 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2) to define the required percentage of incapacity for work for integration measures and pension claims.

Art. 8 ATSG

Cited in the reasoning (E. 2) defining the required percentage of disability for pension entitlement.

Art. 14a Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 2) defining integration measures.

Art. 14a Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (E. 2, 3.2, 4.7, 4.8.3) regarding the entitlement to integration measures.

Art. 15 IVG

Cited in the reasoning (E. 2, 4.1.2, 4.7) regarding vocational guidance as a professional measure.

Art. 17 IVG

Cited in the reasoning (E. 2, 4.1.2, 4.7) regarding retraining as a professional measure.

Art. 18 IVG

Cited in the reasoning (E. 2, 4.1.2) regarding job placement as a professional measure.

Art. 18d IVG

Cited in the reasoning (E. 3.2) within the context of professional measures (Art. 15 to 18d IVG).

Art. 28 Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (E. 2) defining the entitlement to a disability pension.

Art. 28a Abs. 1 IVG

Cited in the reasoning (E. 2) regarding the calculation of disability for employed persons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_783/2015 {T 0/2}

Urteil vom 7. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. September 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene A.________ meldete sich im Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 0,9 %. Mit Verfügung vom 26. April 2013 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, mit jener vom 29. Mai 2013 einen Rentenanspruch.

B. A.________ liess beide Verfügungen mit Beschwerde anfechten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies diese mit Entscheid vom 14. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 14. September 2015 sowie die Verfügungen vom 26. April und 29. Mai 2013 seien aufzuheben, und die IV-Stelle sei anzuweisen, mit ihm Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen durchzuführen und danach erneut über den Rentenanspruch zu befinden.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG ). Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsberatung ( Art. 15 IVG ), Umschulung ( Art. 17 IVG ) und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG ) vorgesehen. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die (a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, (b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar ( Art. 28a Abs. 1 IVG ).

3.

3.1. In Bezug auf geltend gemachte Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ist das kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten. In der Verfügung vom 26. April 2013 deute nichts darauf hin, dass über einen solchen Anspruch entschieden worden sei. Auch in der Vorgeschichte dieser Verfügung finde sich kein Indiz für die Abklärung eines Anspruchs auf Integrationsmassnahmen. Deshalb könne auch das Sozialversicherungsgericht nicht darüber befinden.

3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, betreffend Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG sei die Vorinstanz in Rechtsverweigerung verfallen; damit habe sie Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Er bringt vor, er habe mit Schreiben vom 8. April 2013 explizit auch um Integrationsmassnahmen ersucht und in der Verfügung vom 26. April 2013 habe die Verwaltung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung "oder auf andere durch Sie beantragte berufliche Massnahmen", mithin auch auf Integrationsmassnahmen, verneint.

Er verlangt indessen auch nicht sinngemäss eine materielle Beurteilung der Sache durch das kantonale Gericht. Es kann daher offenbleiben, ob im vorinstanzlichen teilweisen Nichteintreten eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 ; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Im Übrigen fällt nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.6 S. 553; 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, je mit Hinweisen) von Art. 14a Abs. 1 in fine IVG (E. 2) ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen ohnehin nur im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18d IVG; dazu nachfolgend E. 4.7 und 4.8.3) in Betracht.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Versicherten sei seine angestammte Hilfsarbeitertätigkeit als Werkzeugwechsler aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Arm nicht mehr zumutbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit hingegen sei er seit dem 1. Juni 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig.

4.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht darauf verwiesen, dass der Versicherte als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und die Invalidenkarriere ebenfalls in einer (adaptierten) Hilfsarbeitertätigkeit bestehe; daraus hat es auf einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen. In einer Eventualbegründung hat es erwogen, auch wenn für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn herangezogen und davon ein Abzug von 10 % vorgenommen würde, resultiere eine Erwerbseinbusse von lediglich 15 %. Dabei hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angenommen. Als adaptierte Hilfsarbeit kämen beispielsweise Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten und leichte Montagearbeiten in Frage.

Folglich hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 Abs. 1 IVG ) mangels eines genügenden Invaliditätsgrades ausgeschlossen. Den Anspruch auf Berufsberatung ( Art. 15 IVG ) hat sie verneint mit der Begründung, eine solche sei für die Suche einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit nicht notwendig. Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Art. 18 Abs. 1 IVG ) anbelangt, so hat sie die Voraussetzungen im Grundsatz bejaht. Weil es dem Versicherten bei Erlass der Verfügung vom 26. April 2013 an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit gefehlt und er keine Motivation für die Stellensuche gezeigt habe, hat sie einen Anspruch dennoch verneint und ihn auf die Möglichkeit eines erneuten Gesuchs hingewiesen. Schliesslich hat das kantonale Gericht auch eine Rente verweigert.

4.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 4.1.1) offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4.3. Der Versicherte kritisiert den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, welcher direkte Auswirkung auf den Anspruch auf Umschulung (und allenfalls vorangehende Berufsberatung) sowie auf die Rentenberechtigung hat. Er macht geltend, leichte Montagearbeiten fielen als "manuell-produktive" Tätigkeiten ausser Betracht. Für das Invalideneinkommen müsse ein Tabellenlohn ("LSE 2010"; Fr. 61'164.-) herangezogen und davon ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Bei einem Valideneinkommen (gemäss "UVG act. 214"; vgl. Verfügung der SUVA vom 4. März 2013) von Fr. 65'824.- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 30 %.

4.4.

4.4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG ).

4.4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens-alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80).

4.4.3. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).

4.5. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt der Umstand, dass sowohl die angestammte als auch die zumutbare Arbeit Hilfsarbeitertätigkeiten umfassen, die keine spezifischen Berufskenntnisse voraussetzen, für sich allein nicht auf eine fehlende Erwerbseinbusse schliessen. Da dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan, indem sie in der Eventualbegründung für das Vergleichsjahr 2010 das Valideneinkommen gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto auf Fr. 64'491.- und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung der LSE und eines Abzugs von 10 % - auf Fr. 55'047.- festgelegt hat.

4.6. Was der Versicherte dagegen vorbringt (E. 4.3), hält nicht stand: In Bezug auf das Valideneinkommen beruft er sich auf eine auf das Jahr 2013 hochgerechnete Grösse, womit sein Einkommensvergleich nicht auf der notwendig zeitidentischen Grundlage (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224; 128 V 174 E. 4a in fine S. 175) beruht. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern das vorinstanzlich festgestellte Valideneinkommen offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll (vgl. E. 1). Es bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

Was das Invalideneinkommen anbelangt, so finden sich, auch wenn Montagearbeiten nicht zumutbar sind, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können (Urteile 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1; 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Weiter macht der Versicherte nicht (substanziiert) geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung (vgl. Urteil 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht möglich sein soll. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2; Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich liegt die Höhe des (Leidens-) Abzugs (E. 4.4.2) von 10 % im vorinstanzlichen Ermessensspielraum: Zum einen ist der hier gegebene Sachverhalt nicht mit jenem im Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 vergleichbar, waren doch dort weitere gesundheitliche Einschränkungen und eine zusätzliche quantitative Arbeitsunfähigkeit ("Teilzeiteinbusse") zu berücksichtigen, was schliesslich zu einem Abzug von insgesamt 20 % führte (Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.3). Zum andern wurde des öfteren bei funktioneller Einarmigkeit ein Abzug von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet (Urteil 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2). Dass weitere Umstände einen (höheren) Abzug erfordern sollen, wird nicht geltend gemacht.

4.7. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung des Invaliditätsgrads auf (aufgerundet) 15 %. Damit fällt ein Anspruch auf Umschulung von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403). Berufsberatung wird nur im Zusammenhang mit diesem verneinten Anspruch geltend gemacht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ausserdem sind mit Blick auf die genannten beruflichen Massnahmen auch vorbereitende Integrationsmassnahmen hinfällig (E. 3.2). Ein Anspruch auf eine Rente - der sich unabhängig von jenem auf Arbeitsvermittlung beurteilen lässt (Urteile 9C_393/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2; I 503/01 vom 7. März 2003 E. 3.2) - ist ebenfalls zu verneinen.

4.8.

4.8.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf Arbeitsvermittlung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde.

4.8.2. Zwar darf die Einstellung einer einmal zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahme wegen (angeblich) fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden (Urteile 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2; 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2). Daraus ergibt sich indessen nichts für den Beschwerdeführer: In concreto geht es nicht um die Einstellung einer vorgängig gewährten Leistung; es wurden lediglich erste Abklärungen getroffen und anschliessend die Arbeitsvermittlung verweigert (vgl. Urteil 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.8.3. Ob der Versicherte nach Erlass der Verfügung vom 26. April 2013 resp. des angefochtenen Entscheids die IV-Stelle erneut um Arbeitsvermittlung ersucht hat (vgl. Urteil 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 in fine), ist nicht bekannt. Gegebenenfalls wird die Verwaltung nicht nur den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu prüfen haben, sondern allenfalls auch, ob mit Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG die Voraussetzungen für deren Durchführung geschaffen werden können.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann