Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_783/2011 KI-generiert

Foundation for Flexible Retirement v. Construction Company Owner (Limitation Period for Unpaid CLA Contributions)

Geschäftsnummer 9C_783/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a non-registered pension fund and an individual business owner regarding unpaid contributions owed under a collective labor agreement. The pension fund filed a lawsuit demanding the payment of specified amounts that were due but not paid since 2003. The lawsuit was initiated in August 2010, and the court ruled in favor of the pension fund, determining that the contributions were not time-barred despite the defendant's claims to the contrary. The individual contended that he was unaware of his obligations under the collective agreement and raised issues about procedural rights and the court's handling of evidence, but these were dismissed by the court, which found that the individual had a clear obligation to register and pay contributions based on the general applicability of the labor agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5 ZGB, Art. 14 Abs. 1 AVEG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG; Foundation for Flexible Retirement v. Construction Company Owner (Limitation Period for Unpaid CLA Contributions): The pension fund filed a lawsuit demanding the payment of specified amounts that were due but not paid since 2003. The lawsuit was initiated in August 2010, and the court ruled in favor of the pension fund, determining that the contributions were not time-barred despite the defendant's claims to the contrary. The individual contended that he was unaware of his obligations under the collective agreement and raised issues about procedural rights and the court's handling of evidence, but these were dismissed by the court, which found that the individual had a clear obligation to register and pay contributions based on the general applicability of the labor agreement.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Beitragspflicht Fristen unbezahlte Schuld Baubeitrag Pensionierung Betriebsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision cited to rule on court costs, which are imposed on the unsuccessful appellant.

Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited in the reasoning to establish the five-year statute of limitations for periodic contributions, which supports the final decision upholding the judgement.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

200 2022 133 (2022-04-21) · be
FAR Foundation v. Construction Company (Non-Payment of Contractual Penalty)
«…rt (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem "Entscheid" vom 28. Oktober 20…»
BGE 138 V 32
Contractor Liability for Mandatory Collective Agreement Contributions
«…. Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen (Urteil 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Ebenso klar wird in Art. 8 GAV FAR die Beitragsbemessung geregelt. Meldet sich ein dem G…»
39574 (2025-09-19) · nw
Pension Provider v. Defendant (Statute of Limitations/Forfeiture Period for Recovery of Benefits)
«…s 9C_399/2013 E. 3.2.2 f. unter Verweis auf BGE 136 V 73 8 │ 15 E. 4, 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 2; BGE 138 V 32 E. 4.1; CARDINAUX, a.a.O., N. 77 zu Art. 35a BVG). 3.6 Die absolute Frist (u…»
200 2024 132 (2024-04-25) · be
Foundation v. Construction Company (GAV FAR Non-Compliance)
«…rt (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid vom 21. September 20…»
200 2024 174 (2024-04-18) · be
Foundation for Flexible Retirement v. Construction Company (Wage Declaration Failure)
«…nd demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 3. Dezember 2015 (act. I 6)…»
33955 (2023-12-15) · nw
Foundation v. Construction Company (Collective Labor Agreement Compliance)
«…e im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und dem- zufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des BGer 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2; 9C_347/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Unterstellungs…»
200 2023 51 (2023-06-27) · be
FAR v. Construction Company: Wage Declaration Penalty and Debt Enforcement
«…nd demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Zudem hatte die Beklagte seit dem "Entscheid" vom 23. September 2020 (act. I 6) von der Unterstellung unter d…»
200 2023 205 (2023-06-19) · be
Foundation v. Construction Company: Failure to Report Wages and Enforcing Contractual Penalty
«…nd demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Indem sich die Beklagte nicht selber bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen V…»
31960 (2023-04-04) · nw
Construction Enterprise Penalty for Failure to Submit Wage Declaration
«…im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und dem- zufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Urteile des BGer 9C_783/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.2 und 9C_347/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Unterstel…»
2022.08.15.sv.1 (2022-08-15) · bl
Foundation for Collective Labor Agreement in the Construction Industry v. [Company Name]
«…vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bun- desgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe. D…»
200 2021 705 (2022-07-11) · be
FAR v. LLC: Wage Declaration Non-Compliance and Collective Agreement Applicability
«…rt (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Unterstellungsbeschluss vom 14…»
2022.06.20.sv.1 (2022-06-20) · bl
Construction Sector Early Retirement Fund v. Company: Payroll Data Breach and Contractual Penalty
«…B; vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stif- tung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe.…»
2022.06.08.sv.2 (2022-06-08) · bl
Construction Company Fined for Failure to Submit Wage Reports
«…B; vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stif- tung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Bezahlung von Konventionalstrafen…»
2022.05.13.sv.1 (2022-05-13) · bl
Pension Fund v. Company (Payroll Reporting & Frivolous Litigation)
«…vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bun- desgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe. D…»
S 2015 85 (2017-01-05) · gr
Foundation v. Construction Company: Pension Contributions Dispute and Statute of Limitations
«…Berufsvorsorgerecht zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_975/2012 vom 15. April 2013 E.2.1, 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E.1.1, 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E.2.1, 2C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.3.2)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_783/2011

Urteil vom 21. November 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

N.________, vertreten durch

Rechtsanwalt lic. iur. Elmar Breitenmoser,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2011.

Sachverhalt:

A. Am 16. August 2010 reichte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen N.________, Inhaber der Unternehmung N.________ Aushub- und Umgebungsarbeiten, ein mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 13'885.05, nebst Zins zu 5 %, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 30. August 2011 verpflichtete das kantonale Gericht N.________, der Stiftung FAR Fr. 2'040.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'638.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'069.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005, zu bezahlen.

B. N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, bei der Stiftung FAR handle es sich um eine nichtregistrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge, welcher der Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) obliege mit dem Recht, Betreibungen zu erheben und Klagen einzureichen. Die Bestimmungen des GAV, u.a. zur Finanzierung und zum Vollzug, seien mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 landesweit (Ausnahme: Kanton Wallis) allgemein verbindlich erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstanden. Die Forderung der Stiftung FAR sei nicht verjährt. Ebenso wenig vermöge sich der Beschwerdeführer mit Erfolg darauf zu berufen, keine Kenntnis vom GAV FAR gehabt zu haben.

1.2 Der Beschwerdeführer, der zur Hauptsache geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, mit welcher er darauf hingewiesen habe, dass keine Pflicht besteht, den Betrieb bei der Stiftung FAR anzumelden. Ebenso habe das kantonale Gericht das rechtliche Gehör verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht abgenommen hat. Schliesslich könne ihm auch kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

2. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Unternehmung für Aushub- und Umgebungsarbeiten ab 1. Juli 2003 dem vom Bundesrat in den hier interessierenden Teilen am 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR) untersteht und grundsätzlich Beiträge zu entrichten hat, nachdem die Stiftung FAR im Mai 2009 Kenntnis von der Existenz der Einzelunternehmung erlangt und am 5. November 2009 einen Unterstellungsentscheid erlassen hatte.

2.1 Die von der Stiftung vorinstanzlich eingeklagte Forderung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verjährt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Diese Bestimmung gilt laut Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5 ZGB auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und damit auch im vorliegenden Fall. Wie das Bundesgericht in BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79 festgehalten hat, ist die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme der Forderung durch die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich, wenn er aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten allein dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Diesfalls hängt der Eintritt der Fälligkeit vom Wissen der Gläubigerin um die Grundlagen der Forderung ab. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei jeder objektiven Verletzung der Meldepflicht. Gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung.

2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldbare Meldepflichtverletzung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert wird ( Art. 14 Abs. 1 AVEG ) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, 9C_297/2010). Weil sich der Beschwerdeführer nicht bei der Stiftung FAR gemeldet hat, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen. Dass sich der Beschwerdeführer um die aus dem im Jahre 2003 allgemein verbindlich erklärten GAV resultierenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an die Stiftung FAR während Jahren nicht gekümmert hat, ist unentschuldbar. Daran ändert nichts, dass Stiftungsurkunde, GAV FAR sowie das Reglement FAR keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts kennen, dass sich die unter den GAV fallenden Unternehmen bei der Beschwerdegegnerin, welche den Stiftungszweck, die Durchführung des vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe, umsetzt, melden müssen. Denn der GAV FAR umschreibt den räumlichen (Art. 1), betrieblichen (Art. 2) und persönlichen Geltungsbereich (Art. 3) sowie die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten. Danach ist der Arbeitgeber Schuldner der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 1), wobei vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern sind (Abs. 2). Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen, auch wenn eine explizite Vorschrift betreffend Anmeldung bei der Stiftung FAR fehlt.

Die fünfjährige Verjährungsfrist konnte unter diesen Umständen frühestens Ende Mai 2009 zu laufen beginnen, als ein Leistungsgesuch eines ehemaligen Mitarbeiters der Einzelunternehmung N.________ bei der Stiftung eingetroffen war, womit diese Kenntnis von ihrer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer erhielt. Die am 16. August 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittels Klage geltend gemachte Beitragsforderung der Stiftung FAR ist demnach nicht verjährt. Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz liegt entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Wenn sich das kantonale Gericht nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, lässt sich daraus nicht auf eine Verletzung des Gehöranspruchs schliessen. Die Vorinstanz hat die Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht eine Verjährung der eingeklagten Beitragsforderung ausschliessen, womit sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Sodann konnte die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise in antizipierender Beweiswürdigung verzichten, da sie hievon keine neuen Erkenntnisse erwarten konnte, die zu einem abweichenden Ergebnis hätten führen können.

4. In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Die von ihm der Stiftung FAR geschuldeten Beiträge sind somit unbestritten.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer